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University of Chicago Library
EMIL G. HIRSGH-BERNAYS LIBRARY
Given by
JULIUS ROSENWALD
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FESTGABE
ZUM
DOCTOR-JUBILÄUM
DES
HERRN PROFESSORS
D^^ LEONHARD VON SPENGEL
IM
AUFTRAGE DER JU RISTEN FACULTyET ZU MÜNCHEN
ÜBBEREEIGHT
VON
ALOIS BßINZ vm KONKAD MAURER,
WEILAND MITGLIEDERN DES PHILOLOGISCHEN" SEMINARIiS
ZU MÜNCHEN.
(Studien über das sogenannte GhristenrccM König Sverrirs von
K. Maurer; Zur Contravindication in der Legis actio sacramento
von Ä. Brins.)
MÜNCHEN
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1877.
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ZUM
DOCTOR-JUBILÄUM
DES
HERRN PROFESSORS
D» LEONHARD von SPENGEL
IM
AUFTRAGE DER JU RISTEN FACULT/ET ZU MÜiMCHEN
UEBERREICHT
VON
ALOIS BßINZ UND KONRAl) MAUKER,
WEILAND MITGLIEDERN DES PHILOLOGISCHEN SEMINARES
ZU MÜNCHEN.
(Studien über das sogenannte ChristenrecJit König Sverrirs von
K. Mattrer; Zur Contravindicution in der Legis actio sacramenio
von A. Brvnz.)
MÜNCHEN
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1877.
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Hochverehrter Herr College!
Ein halbes Jahrhundert ist seit cleyi Tage ver-
flossen, an welchem die philosophische Facultät unserer
Ludovico-Maximilianea durch die Verleihung des Doctor-
grades Sie und sich selbst geehrt hat. Als Lehrer an
einem Gymnasium unserer Stadt, als Bocent und Pro-
fessor an unserer Universität , der Sie nur auf einige
wenige Jahre durch eine ehrenvolle Berufung entzogen
waren, als Vorstand endlich unseres philologischen
Seminares haben Sie während dieser langen Reihe von
Jahren in einer Weise zündend und befruchtend gewirkt,
wie nur wenigen bevorzugten Geistern zu wirken be-
schieden ist, und Sie haben neben dieser Ihrer ebenso
mühevollen als segensreichen Lehrthätigkeit zugleich
mit unermüdlicher Ausdauer die ■ Literatur durch eine
nicht geringe Anzahl glänzender, und nicht blos glän-
zender Werke zu bereichern gewusst, deren erstes bereits
Sie unter die ersten Meister Ihres Faches stellte.
IV
Es stellt lüclit uns zu , Ihre Leistungen auf dem
Gebiete Ihrer Wissenschaft im Einzelnen zu würdigeUj
oder die hervorragende Stelle des Näheren zu bezeichnen,
welche Ihnen unter deren Vertretern zukommt; dagegen
mag es uns immerhin gestattet sein, an Mirem heutigen
Ehrentage auch unsererseits dem Gefühle innigster Ver-
ehrung Ihre r Person und wärmster Anerkennung Ihrer
für unsere Universität im Allgemeinen , und für unsere
Facultät insbesondere so erspriesslichen Wirksamkeit freu-
digen Ausdruck zu geben. Keine Disciplin muss in
höherem Grade als die juristische von ihren Jüngern
jene gründliche Durchbildung und Schulung des Geistes
verlangen, welche nur ein sorgfältiges Studium dei'
classischen Sprachen und eine vertraute Bekanntschaft
mit dem Alterthume zu gewähren veiinag; nur wenige
stehen mit ihren wissenschaftlichen Aufgaben, und zu-
mal mit der gesammten Methode ihres wissenschaftlichen
Betriebes so durchaus auf dem Boden der Philologie,
wie die unserige. Aus Ihren Arbeiten über M. Teren-
tius Varro und über die Rhetorik der Alten hat die
Jurisprudenz kaum weniger Nutzen gezogen als die
Philologie; aus Ihrer grammatisch-strengen, kritisch-
bedächtigen, Inhalt und Form der classischen Schrift-
werke mit gleicher Sicherheit umfassenden Schule sind
aber nicht wenige unserer tüchtigsten Studirenden, nicht
^^^enige auch untei' uns selbst h ei'voi-gegangen , mid wer
V
von ims 80 giücklicli war Ihrer geistigen Zucht zu
gemessen, der wird der Stunden nie vergessen, während
deren es ihm vergönnt war, zu Ihren Füssen zu
sitzen !
Empfangen Sie denmach, hochverehrter Herr College,
auch unsei'en herzlichsten Danli für alle Förderung',
f.
welche wir als Gresanlmtheit und als Einzelne durch
Ihre langjährige treue Wirksamkeit in Wort und
Schrift erfahren haben , und empfangen Sie zugleich
unsere wärmsten Wünsche für Ihre fernere Zukunft.
Gott schütze Sie, und erhalte, und stärke Sie bei
leiblicher Gesundheit und geistiger Kraft zu der Ihrigen
und unser Aller Stolz und Freude !
München den 20. März 1B77.
Die Münchner Juristenfacultät,
STUD lEN
UEBER DAS SOGENANNTE
CHRISTEIECBT KÖNIG SVERRIRS
VON
KONRAD MAURER.
■-I /' ■ :. 1 — ' — f-
STUDIEN
über das sogenannte
Christenrecht König Sverrirs.
Die Sammlung altnorwegischer Reclitsqnellen, welche unter
dem Titel „Norges gamle Love indtil 1387" erschienen ist, giebt
in ihrem ersten Bande (1840) auf S. 407 — 434 ein Christenrecht,
welches die einzige dasselbe enthaltende Hs. als von K. Sverrir
(f 1202) mit seinen sämmtlichen Bischöfen erlassen bezeichnet.
Lange Zeit hindurch hatte man dieser Angabe über die Ent-
stehung des Rechtsbuches, welches handschriftlich schon längst
bekannt gewesen war, ohne Weiters Glauben geschenkt. Als
sich später , zumal bei P. A. Munch und R. Keyser , Bedenken
gegen deren Stichhaltigkeit erhoben, -hatte man in der Quelle
wenigstens noch einen Gesetzentwurf sehen zu sollen geglaubt,
welcher kirchlicherseits diesem Könige vorgelegt, aber freilich
von ihm nicht sanctionirt worden sei. Dem gegenüber habe ich
in einem Aufsatze über ,,das sogenannte Christenrecht König
Sverrirs", welchen, der erste Band von Bartsch's Germanistischen
Studien, S. 57 — 76, brachte (1872), nachzuweisen gesucht, dass
dieses überhaupt nicht in K. Sverrirs Zeit gehören könne, und
nur durch ein sehr einfach erklärbares Missverständniss von dem
Maurer, Studien. 1
5
.'Cl
Öcbreiber unserer Hst mit dessen Namen in Verbindung gebracht
worden sei, und zugleich, die Vermuthung ausgesprochen, dass
dasselbe erst in der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts, etwa in
den Jahren 1269 — 73, entstanden sein möge. Ich will auf die
dort versuchte Beweisführung hier nicht nochmals zurückkommen ;
dieselbe ist bisher unangefochten geblieben, und scheint mir
wenigstens hinsichtlich ihres negativen Ergebnisses keiner Be-
richtigung oder Ergänzung bedürftig. Dagegen glaube ich nichts
Ueberflüssiges zu thun, wenn ich das fragliche Christenrecht noch
etwas genauer auf die BeschajBfenheit der Quellen, aus welchen
dasselbe zusanmiengetragen wurde, und auf die Methode prüfe,
nach welcher bei dessen Bearbeitung verfahren wurde. Eine ein-
gehendere Untersuchung der benützten Quellen kann unter Um-
ständen werthvoUe Ergebnisse für die Geschichte anderer Rechts-
denkmäler zu Tage fördern; eine sorgfältige Erörterung der Art
und Weise , wie diese benützt wurden , kann Aufschlüsse bieten
über die Zeit, in welcher, und über die Ziele, wegen welcher
unser ßechtsbuch selbst verfasst wurde, und damit eine erwünschte
Controlle ermöglichen gegenüber den von mir über dessen Ent-
stehungszeit früher ausgesprochenen positiven Vermuthungen.
Ich beginne mit einigen Worten über die Membrane,
in welcher das sog. Christenrecht K. Sver^irs uns aufbewahrt ist.
Dieselbe ist in der Arnamagnaeanischen Bibliothek als nr. 78.
in 4" bezeichnet, und nach dem mehrfach wiederholten Zeugnisse
der Herausgeber im ersten ' Viertel des 14. Jahrhunderts ge-
schrieben. ') Genauere Aufschlüsse über dieselbe bietet aber eine
ausführliche Beschreibung altnorwegischer Rechtshandschriften,
welche von Munch und Keyser in den Jahren 1835—37 verfasst,
und von Prof. Unger im Winter 1871 — 72 revidirt wurde, um
in dem, noch immer nicht erschienenen, vierten Baude der bereits
angeführten Gesetzsammlung veröffentlicht zu werden ; zufolge
1) vgl. Norges gamle Love, I, S. 338 und 408; II. S. 181 und
340; III, S. 3.
- 3 "
der freundlichen Vermittlung Prof. Fr. Brandt's wurde dieselbe
mir im Jahre 1873 von Hrn. Bischof Carl Peter Par. Essendrop
als damaligem Vorstande des Kgl. norwegischen Departements für
Kirche und Unterricht im Originale zur Benützung mitgetheilt,
für welche Liberalität icli beiden hochverehrten Männern hiemit
meinen tiefgefühlten Dank auszusprechen mir erlaube. Nach
dieser ausführlicheren Beschreibung ist aber der Codex durchaus
von einer Hand geschrieben, und zwar von derselben wie AM. 302
und 305 fol., dann 56 in 4", von welchen Hss. die erstere auch
von Konrä5 Grislason als zu Anfang des 14. Jahrhunderts ge-
schrieben bezeichnet wird ; ') dieselbe zeigt auch in Bezug auf
Orthographie und Interpunction ganz gleichartige Beschaffenheit,
nur dass die Verschiedenheit der Originale, welchen der Ab-
schreiber folgte, eine gewisse Inconsequenz in den verschiedenen
Stücken seiner Hs. veranlasst zu haben scheint. Die Hs. enthält
aber; 1) das alte Christenrecht des Borgarfinges, an dessen Ende
eine Hand des 16. Jahrhunderts den Anfang des Formulars für
die Verkündung des Dingfriedens und die Erklärung über die
Heiligkeit des Eides beifügte; — 2) das Christenrecht Erzbischof
Jons, mit Varianten nach AM. 65 in 4", welche Arni Magnüsson
beisetzte; — 3) K. Sverrirs Christenrecht, für welches der Schreiber
kein gutes Original benutzt zu haben scheint, da Fehler, Aus-
lassungen und Sinnstörungen ziemlich häufig vorkommen, was
um so bedauerlicher ist, weil diese Membrane die einzige vor-
handene, und die Quelle aller bekannten Papierabschriften dieses
Stückes ist; von einer Hand des 16. Jahrhunderts sind noch
einige, nicht besonders wichtige Stücke beigefügt, darunter ein
Formular, wie es scheint, für den Eid der Laugi-ettesmsend in deu
Städten; — 4) das Stadtrecht von Bergen mit dem Seerechte
und König Häkons Schlussnovellen zum gemeinen Landrechte,
und zwar das Stadtrecht in abgekürzter Redaction und am An-
fange defect; die vorhin erwähnte Hand aus dem 16. Jahrhundert
1) Um frumparta islenzkrar tüngu i fornöld, S. XXVI.
1*
_ 4 -
hat einige spätere Bestimmungen beigefügt, nnd Ami Magnussen
überall Varianten aus dem von ibm als Stadtrecbt von Tünsberg
bezeichneten Stadtrecht in AM. 65 . in 4" beigeschrieben ; —
5) König Eirik Maguüsson's grosse allgemeine Verordnung, am
Ende defect. Am Schlüsse des Bandes war noch eine Men'ge
von Papierblättern eingeheftet gev?-esen, mit alten Novellen und
anderen auf Bergen bezüglichen Bestimmungen, welche Arni
Maguüsson abtrennen und gesondert einbinden liess; sie bilden
nun nr. 330 fol. in der Arnamagnseanischen Sammlung. ~ Was
unser Christenrecht betrifft, ist übrigens auch diese ausführlichere
Beschreibung der Hs. nicht völlig correct. Es folgt nämlich, wie
ich in meiner oben angeführten Abhandlung, S. 58 bereits her-
vorgehoben habe, auf das Ohristenrecht Erzb. Jons zwar die
Ueberschrift „Her hsefr upp cristins doms bolk l)0en sem skipaSe
Sverrir konongr oc aller biskupar", dann aber erst noch ein Er-
lass K. Sverrirs und seiner Bischöfe über gewisse Bannfälle, von
welchem ich (ebenda, S. 58 — 63) erwiesen zu haben glaube, dass
er im. Frühlinge des Jahres 1190 entstand, und unser Christen -
recht ganz und gar Nichts angeht, und dann erst, ohne weitere
Ueberschrift, das Inhaltsverzeichniss unseres Rechtsbuches, und
dieses selbst. Gerade diese zufällige Zusammenstellung dieses
Rechtsbuches mit jenem Erlasse scheint es gewesen zu sein,
welche den Schreiber unserer Hs. veranlasste, beiden an sich
völlig getrennten Stücken jene gemeinsame, auf K. Sverrir und
seine Bischöfe als Verfasser auch des Rechtsbuches hinweisende
Ueberschrift vorzusetzen. Hier habe ich übrigens keine Ver-
anlassung mehr, mit dem Erlasse mich zu beschäftigen.
Um nun das Verhältniss, in welchem unser Rechtsbuch zu
seinen Quellen steht, verständlich zu machen, schicke ich eine
Zusammenstellung des ihm vorangehenden Inhaltsverzeich-
nisses mit den benützten Stücken dieser letzteren voraus, wobei
ich bemerke, dass die von den Herausgebern dieserhalb gegebenen
Nachweise weder erschöpfend, noch auch nur durchaus richtig
sind. Ob übrigens die Nummern der §§, wie sie unsere Ausgabe
- 5 -
sowohl beim Inhaltsverzeiclmisse als beim folgenden Texte setzt,
aus der Hs. entnommen oder erst Von den Herausgebern bei-
gefügt sind , weiss ich nicht anzugeben , und somit auch nicht
zu sagen, warum die beiden ersten Uebersehriften des Inhalts-
verzeichnisses ohne Nummer gelassen und im Texte nur als ein
einziger § gezählt sind.
At ver skulum austr luta . , Gf»L. 1.
At sa skal konongr vera er skil-
geten er ,, • 2.
§ 2; At ver hafum fand narn mseltau
i Gula 1, 3. .
§ 3. At ver skulum gefa manne frialse
ar huert i Gula n 4.
§ 4. At ver skulum gefa manne frialse
ifylkihueriuiGulaI)ingslagum „ 5.
§ 5. At ver hafum ollgerS hseitiÖ.
er samkundar oll ,, 6.
§ 6. At olgerS skulu gera bonde oc
husproeia n '^•
§ 7. At menn skulu tiuud gera alla
oc fulla „8.
§ 8. At biskup skal koma ar huert
i huert fylki „9.
§ 9. At aller fylkis menn skulu hafuÖ
kirkiu vp halda „10, u. Frl)L. 11, 7.
§ 10. At aller fylkis menn skulu kloko
til hafuÖ kirkiu fa. ... FrpL. 11, 8.
§ 11. At biskupi skal VEeita er kirkiu
Isetr vigia
§ 12. At aller fylkis menn skulu garÖ
um kirkiu gera Gl>L. 11; vgl. Frt)L.n,7.
§ 13. At allum kirkium skal vp halda., „ 12.
§ 14. Ef seinka menn kirkiur gera |)a
skal pößim upp halda ... „ »
- 6 -
§ 15. At I>8Qir skulu garÖ um kirkiu
gera. G{»L. 18.
§ 16. At firer kirkiu vigslu skal bisk-
upe fe gialda. ,,14.
§ 17. At biskup skal kirkium raÖa oc
keunemenn til sset^a. ... „ 15; Fl•^L. II, 11.
§ 18. Vm kirkiu fuiÖ oc kirkiu garh. PrI)L. II, 10.
§ 19. Vm I»au griÖ er ssstt ero alra
manna millum ,, „
§ 20. Vm friSbrot er vseit er me8 pvi
.vapne „ „
Vm kirkiu bruna ,, II, 12.
§ 21. Vm uiSrfal hoegenÖa kirkiu. . ,, II, 13.
§ 22. At hafuÖ prestr skal haeima vera ,, II, 14,
§ 23. Huerir kirkiu groefer ero. eÖa
seigi ,, II, 15.
§ 24. Vm lik fcerslo ef seigi er hseima
li(5 til „ ,,
§ 25. Hueruug foera skal funnin lik
oc husgangsmanna. ... ,, II, 16.
§ 26. Efhusganngskonadoeyrfrabarne
sinu hseiÖnu huerr skira skal
oc foeSa „ II, 2.
§ 27. Vm barna skirn ef aeigi ma
preste na. ....... . „ II, 3.
§ 28. Vm t)au born er ala skall. . . „ II, 1.
§ 29. Vm barna kenzlo. . . . . .
§ 30. Ef dauÖum manne er barn kent.
e8a orlendom
§ 31. Vm I>8et er kona vil seigi ssegia
til faÖernis
§ 32. Vm {)8et er maSr spillir barne sinu G^L. 22.
§ 33. Vm ambattar barn ef seigi gengr
faÖer vi8 FrI.L. II, 6.
11 ii
11 M
» 11
__ 7 "
§34. Vm olian.. ....... Pr^L. II, 17.
§ 35. Vm tiuudar gerÖ oc aflaÖneug . ,, II, 18.
§ 3G Vm ruma skatt „ II, 20.
§ 37. Vm liusl takn „ 11, 40 u. 41.
§ 38. Vm |)8et huat aeta ma. ... „ II, 42.
§ 39. Vm I)£et er maÖr er a fiallum eÖa
i oeyum vm langa fastu. . . ,, II, 43.
§ 40. Vm l>öet er maÖr ber vrseiueudi »
i mat manna ,, „
§ 41. Vm sunnudags hselgi. . . . Gl>L. 16.
§ 42. Vm nonhselgi oc hatiÖis daga. ,, 17.
§ 4.S. Vm I>a daga er seigi er uou hsslgi
firer. . „18.
§ 44. Vm jola hselgi „ ,,
§ 45. Vm paska ha3lgi oc gangdaga. FrfiL.II, 30. 31;G|)L.18.
§ 46. Vm liseilagra dagha vserk. . . ,, II, 28.
§ 47. Vm pset er armaör eÖa prestr
stendr man a veerki. ... ,, II, 29.
§ 48. Vm Isessiug eÖa klyfiar. ... „ II, 35.
§ 49. Vm rakstr ....,, ,, ,,
§ 50. Vm komo mauz tili kaupangrs. ,, II, 37.
§ 51. Vm sildfiski „ H, 26-27.
§ 52. Vm kiot ato a vtiÖum. ... „ II, 38. .
§ 53. Vm biskups komo i fjlki huert. ,, II, 44.
§ 54. Vm iarnbiirÖ i. H) 45.
§ 55. Vm scBre oc mseinseiÖa. ... „ II, 46.
§ 56 Vm kuaufang „ ITI, 1.
§ 57. Vm haeguing bgeilagrar cristni. ,, III, 2.
§ 58. Vm{»8erkoiiorer raaÖr utlaigezaf. „ III, 3; G|>L. 24.
§ 59. Vm |)8et er koua ssekkiz sem
kalmaÖr „ III, 4.
§ 60. Vra |>8et hui miklu sseckiz maÖr
er horar kono siua eÖa koua
bouda ,, in, 5.
_ 8 _
§ 61. Vm I>£et er maÖr firer gerer
samlsege viÖ kono siiia. . . . Frt>L. III, 6 — 7.
§ 62. Vm guÖsifiar, ...... „ III, 8.
§ 63. Vm I)8Br tiÖir er kono ma fa. . „ III, 9.
§ 64. Vm l^sßt at seina kono ma maÖr fa. „ 111,10; Gl>L. 25.
§ 65. Vm {>9et er born ero seftir brud-
laup getan, haslga {)au er fyr
uoru foed „ III, 11.
§ 66. Vm paet at fa skal fsestrar kono
a fyrstum 12 manoSom. . . „ III, 12.
§ 67. Vm pa&t er maf)r laegz meÖ fsestar
kono sinni „ III, 13.
§ 68. Vm f»8et er kona vill lata vigia
sik tili nunnu „ III, 14.
§ 69.*) Vra fast er frilla manz VEcrÖr
tsekin meÖan han er i fra. . fehlt in Frt>L. u. CTt>L.
§ 70. Vm kuenna gifting FrI»L. III, 22.
§ 71.. Vm I>set huat maÖr ma gefa. . „ III, 17.
§ 72. Vm seiSrof oc Script rof. . . „ III, 16.
§ 73. Vm banssetning „ III, 21.
§ 74. Vm I)8et at menn skulu vsegu
bseta. ........ „ III, 19.
§ 75. Vm fjset er 2 menn blandaz sam-
an vm likams losta. . . . G]>L. 32.
§ 76. Vm kiot ato vm langa fastu eÖa
a vtiÖum FrI>L. 11, 41; Gl)L. 20.
§ 77. Vm I)8Bt er maÖr eter rossa kiot. G^L. 20.
§ 78. Vm I>set at sengi skal spom ne
goldrum fylgia „28.
§ 79. Vm blot , 29;vgl.FrI.L.III,15.
§ 80. Vm vaSa (lies üdaöa) vserk. . „ 30.
1) Diese und die vorige Nummer sind im Inhaltsverzeichnisse um-
gestellt, und hier nach dem Texte bezeichnet.
>» 1>
11 11
- 9 -
§ 81. Vm vda5a raanua lik huar grafa
skal oc vm onnur lik oc vm
oliän. . Gj>L. 23.
§ 82. Vm vdaÖa menn oc vbota raenn
oc flugü menn ,, 32.
§ 83. Vm f)8et at I>8eir ero vbota menn
er bgeriaz i kirkiu eÖa i kirkiu
garÖe
§ 84. Vm l»0et er maÖr vserSr vbota
maSr .
Ef maÖr vegr faÖur sin eda faÖ-
er sun sinn. ...... „ „
§ 85. Vm fast er maÖr gengr a tryggSer. „ „
§ 86. Er ssettez viÖ I>8en man er Iseget
hefix kono bans n n
§ 87. Vm vbota man
§ 88. Vm doma
§ 89. Vm peet er hsßiÖin maÖr koemr
i land vart. „ 22.
§ 90. Vm I>a3t er maSr grsßfer barn
bseiÖit
§ 91. Vm fast er maÖr misgerer i krist-
ins doms brote ,,33.
§ 92. Vm {)8er tiÖir er seigi skal soekia
ne I>ing kenna Pr^L. Ilt, 20.
§ 93. Vm sokn ,, ,,
§ 94. Ef maÖr vserÖr vtlaegr i kristniim
rette „ III, 23.
§ 95. Vm t>8et at sengi er vtlsegr nenia
a l>ingi se gor ,, III, 24.
§ 96. Vm landzvistar Iceyfi „ ,i „
§ 97. Vm kros burÖ .oc boÖ burÖ . . „ II, 23.
§ 98. Vm {»set er kono vsorÖr kent at
JlO^ se trol kona Gl>L. 28.
11 11
,1 11
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11 1»
- 10 -
Aus dieser vorläufigen Zusaramenstelluug ergiebt sich zu-
nächst die, übrigens auch von Niemanden bezweifelte Thatsache,
dass das sogenannte ChristenrecKt K. Sverrirs lediglich eine Com-
pilation ist aus den kirchenrechtlichen Abschnitten der älteren
G ulal>mgslög und Frostuf>ingslög, und selbst bezüglich des § 69,
welcher in beiden Rechtsbüchern nicht zu finden ist, dürfte sich
noch ergeben, dass er der Begründung dieser Wahrnemung keinen
Eintrag thut. Da erhebt sich nun aber die Frage, wie die
Texte beider Rechtsbücher beschaffen gewesen seien,
welche von dem Compilator benutzt wurden, und zu ihrer Be-
antwortung soll sofort übergegangen werden. Die Untersuchung
ist natürlich für beide Rechtsbücher gesondert zu führen, und,
beginne ich mit der Prüfung der den Gulaf>ingslög entnommenen
Stücke.
Ich habe aber in einer früheren Abhandlung über dieses
Rechtsbuch ^) ausgeführt, dass von den .G-üla{>ingslög neben
dem Codex Ranzovianus (A), auf welchem unsere Ausgabe der-
selben im Wesentlichen beruht, noch ein fast das ganze Christen-
recht derselben behandelndes Fragment (B^, drei Fragmente eines
älteren Codex (Cj, von denen das erste dem Christenrechte an-
gehört, ein weiteres, das Christenrecht nicht berührendes Frag-
ment (D), endlich drei weitere Fragmente eines Codex (E) er-
halten sind, von denen das erste Stücke des Christenrechtes ent-
hält. Ich habe ferner ebenda zu erweisen gesucht, dass nicht
nur A. aus zwei verschiedenen Recensionen zusammengesetzt ist,
deren eine K. Olafs, deren andere aber des K. Magnus Namen
trägt, sondern dass dasselbe auch bei B. und E. der Fall ist,
jedoch so, dass diese letzteren beiden Texte sowohl jenem ersteren
als sich selbst gegenüber eine gewisse Selbstständigkeit zeigen, .
wogegen in C. ein Ueberrest der reinen Olaf'schen Recension
uns erhalten ist. Ich habe endlich auch festgestellt, dass die
1) „Die Entstehungszeit der älteren Gulajingslög," in den Denkschriften
.der Kgl. bajer, AUäeme der W. I. Cl. XII. Bd. III.AMli., S. 97— 170 (1872).
- 11 -
Maguüs'sche Recension als eiue durch K. Magnus Erlingsson
(1161—84), oder docli in seinem Namen veranstaltete officielle
Umredaction des älteren Olafschen Rechtsbuches zu betrachten
sei, und dringend wahrischeinlich gemacht, dass dieses letztere
am Schlüsse des 11. oder am Anfange des 12. Jahrhunderts von
einem Privatmanne oder auch Lögmanne verfasst, und nur darum
mit K. Olafs Namen bezeichnet worden sei, weil man in dem-
selben das unverfälschte alte Recht zu finden glaubte, als dessen
Schöpfer man sich gewöhnt hatte den heiligen Olaf anzusehen.
Diesen früher schon ermittelten Thatsachen gegenüber gilt es
nun vor Allem festzustellen, ob der für unsere Compilation be-
nützte Text der Gl>L. der Olafschen Recension, oder der Magnüs'-
schen, oder einer aus beiden gemischten angehört habe? Die in
diese Compilation übergegangenen Stücke zeigen nirgends, wie
diess in A., B. und E. der Fall ist, durch Ueberschriften oder
Einschaltungen ihre Herkunft aus der einen oder anderen dieser
Recensionen an ; dennoch aber beweist die Vergleichung der uns
zu Gebote stehenden Texte unwiderleglich, dass die benützte Re-
cension eiue gemischte war, wie ich diess denn auch bereits in
meiner früher erwähnten Abhandlung über das Christenrecht
K. Sverrirs bemerkt habe. Schon der im Texte fehlende , aber
doch im Inhaltsverzeichnisse aufgeführte § 1 wird in G{>L. 2,'
woher derselbe genommen ist, als eine von K. Magnus her-
rührende Novelle bezeichnet, und auch § 2 folgt wesentlich der
Magnüs'schen Recension ; aber doch zeigen bereits hier einzelne
Stellen, wie z. B. die später noch des Näheren zu betrachtenden
Vorschriften über den Dingbesuch der Priester und über die
Diseten der Abgeordneten, dass der benützte Text ein aus beiden
Recensionen gemischter gewesen sein musste. So sehen wir ferner
Gf>L. 4. und 5. in Sv. 3 — 4 aufgenommen, obwohl beide Bestim-
mungen dort als der Olafschen Recension angehörig, von K.
Magnus aber abgeschafft bezeichnet werden, und in Sv. 7. und 8.
zeigen sich GfL. 8,-9, eingestellt, obwohl beide §§ sich wider-
- 12 —
spreclien, und der erstere als nur der Magnus 'sehen, der letztere
als nur der Olaf'schen Eecension angehörig bezeiclinet wird. In
Sv. 32. ist der Anfang von GpL. 22 nach der Magnüs'schen Re-
cension enthalten; wenn nämlich in A., und änlich in B. die
Ueberschrift sich findet: „her hevir Magnus konongr gort at
ubotamale, er Olafr konongr hafÖe gort at 3. marca male", droht
öv. ganz wie A. und B. die Strafe der Acht an , wogegen C.
ganz richtig die Busse von 3 Mark festhält. Wenn aber in
G[>L. 23. hinsichtlich der für die Ertheilung der letzten Oelung
und für andere priesterliche Functionen zu entrichtenden Sportein
die Vorschriften der Olaf sehen Recension, welche vom Zehnt
noch Nichts weiss, und die der Magnüs'schen, welche denselben
kennt, sich schroff gegenüber stehen, so zeigt sich in Sv. 81.
ebenfalls wieder eine gemischte Benützung beider. Lediglich aus
der Magnüs'schen Recension sind dagegen wieder geflossen die
Stücke aus Gl»L. 24., welche in Sv. 58. Aufname fanden, wobei
die in A., und theilweise auch in B. enthaltenen Bezeichnungen
„M.", ,,Ba8er", einfach getilgt wurden, — die in Sv. 80. über-
gegangenen Bestimmungen von Gl)L. 30., — die in Sv. 78. auf-
genommenen Vorschriften von Gl>L. 28., bei welchen die in A.
enthaltenen Bezeichnungen „Magnus" und „BaSer" aus B. und
Sv. gleichmässig verschwunden sind, wogegen dann freilich Sv. 98.
noch eine andere, mit E. sich näher berührende Recension der-
selben Bestimmungen nachträgt; endlich ist auch die in Gt>L., 32.
enthaltene Novelle des K. Magnus Erlfngsson gutentheils in
Sv. 75., dann 82.-88. übergegangen. Alles in Allem genom-
men muss demnach unser Compilator eine gemischte Recension
gebraucht haben, jedoch in der Art, dass derselbe vorzugsweise
der Magnüs'schen Recension folgte, von der Olaf'schen dagegen
nur ausnamsweise einzelne Stücke benützte. Man möchte fast
vermuthen, dass das Letztere überhaupt nur unabsichtlich und
irrthümlich geschehen sei, und es kann nicht schwer halten, den
Umstand naqhzii weisen, welcher zu einem, solchen Irrthunie deij
- 13 -
sehr einjeuchtenden Anlass bot. Ich habe bereits anderwärts
darauf aufmerksam gemacht ^), dass die verschiedenen üeberreste
gemischter Recensionen, welche uns erhalten sind, also A., B.
und B., in den Angaben der Königsnamen , auf welche sie die
einzelnen Bestimmungen zurückführen, sich nicht immer ganz
gleichmässig verhalten. Nur sehr vereinzelt zwar zeigt sich ein
Schwanken zwischen den beiden Namen in der Art, dass der eine
Text „M." giebt wo der andere „0." setzt; um so häufiger aber
beseitigt die eine Hs. die Königsnamen, wo die andere sie nennt,
oder giebt die eine eine allgemeine Notiz wie „BäSir ma^ltu
{)etta," „Magnus tok ör sumt," u. dgl., wo die andere bezüglich
'der Ausscheidung genauer verfahr, oder es bietet auch wohl die
eine Hs. eine einheitliche Recension, wo die andere sich wider-
sprechende ältere und neuere Vorschriften gegenüberstellt. Nun
lässt sich darthun, dass in der Vorlage, welche unser Compilator
benutzte, jedenfalls an einzelnen Stellen die Königsnamen gefehlt
haben, an welchen unsere Hss. der Gl>L. sie haben. Der Um-
stand freilich, dass in Sv. selbst diese Namen nicht genannt
werden, genügt noch nicht um die Anname zu begründen, dass
diese auch schon in der benützten Vorlage fehlten, da sie ja
recht wohl auch erst durch den Compilator beseitigt worden
sein konnten ; aber au einzelnen Stellen zeigt die Textesgestaltung
in Sv. denn doch eine Beschaffenheit, welche mit Sicherheit auf
das Fehlen der Königsnamen in der Vorlage schliessen lassen
dürfte. So liest man in Gj>L. 3: ,,oc messoprestar f)eir er bisc-
op nemner til (0. aller er menn kaupa tiSir at) tveir ör fylki
hverju," und mau ersieht daraus, dass nach der Olaf 'sehen Re-
cension alle mit einer festen Bedienstung versehenen Priester zum
Gula{>inge kommen sollten, nach der Magnüs'schen aber nur
noch deren je zwei aus jedem Volklande, welche der Bischof
hiezu zu berufen hatte. In Sv. 2 lauten dagegen die Worte:
„oe messoprestar aller er menn kaupa tiÖir at, oc I)8eir er bislcup
1) Die Entstehungszeit der älteren Gulajfngslög, S. 139 — 42.
- 14 -
naBfner til. 2. or fylki hueriu," d. h. es wollen neben ^Uen mit
fester Bedienstung angesessenen Priestern nocli je 2 weitere, vom
Bischof ernannte für jedes Volkland einberufen werden, was
selbstverständlich ganz widersinnig ist. Augenscheinlich 4ag hier
eine Vorlage zu Grunde, welche die Lesart der Olaf sehen Re-
cension nicht, wie diess in A. der Fall ist, in den Text der
Maguüs'schen hineingeschoben, sondern dieser vorangestellt, und
dabei überdiess die Bezeichnung des einer jeden Recension An-
gehörigen durch „0." und „M." unterlassen hatte; hätten diese
Bezeichnungen nicht gefehlt, so hätte auch der flüchtigste Coni-
pilator nicht dazu kommen können , die beiden für einander
vicariirenden Bestimmungen so,* wie, geschehen, mit einander zu
combiniren. In demselben § der Gl>L. werden ferner abweichende
Vorschriften beider Recensioneu über das Jjingfararfe neben ein-
ander gestellt, d. h. über die Bezüge, welche "den zum Ding
reisenden Vertretern der einzelnen Volklande als Beitrag zu
ihren Reisekosten aus gemeinsamen Mitteln zu liefern sind ; die
Olaf 'sehe Recension setzt dabei ein für allemal einen gleich-
massigen Normalbetrag an Geld und Naturalien fest, nur mit
dem Vorbehalte einer Erhöhung zu Gunsten derjenigen Abgeord-
neten, welche, eine besonders weite Reise zu machen haben, wo-
gegen der Magnüs'sche Text die Bezüge für die Vertreter jedes
einzelnen Volklandes eigens festsetzt, und dabei jenen älteren
Ansätzen gegenüber nicht unbeträchtlich erhöht. In Sv. aber
stehen die beiderlei Bestimmungen wieder neben einander , was
denn doch auch wieder nur unter der Voraussetzung verständlich
wird, dass in der vom Compilatbr gebrauchten Vorlage das 0.
und M. fehlte, das ihn auf die Unvereinbarkeit beider Vorschriften
nothwendig hätte aufmerksam machen müssen, und beide Vor-
kommnisse sind um so auffälliger, als in demselben § bei der
Bestimmung der Zahl der von jedem einzelnen Bezirke zu sen-
denden Vertreter, dann bei der Bestimmung der Dingzeit, Sv.
richtig der Maguüs'schen Recension folgt, obwohl auch hier in
A. die Olaf sehe neben dieser steht. In änlicher Weise wird es
PS 13 12
f.D55
Dickinson, Leon Townpend
Mark Twain' s . "ihnocents abroad":
Its origins, oomposition, and popularity.
English Language ahd Literatur© Ph;D. June, 19h3
1
'\^-<^iJf
- 15 -
ferner zu erklären sein, wenn Gl>L. 4.-5. in Sv. 3. — 4., und
GpL. 8. und 9. neben- einander in Sv. 7. und 8. eingestellt sind;
hätte der Compilator dort die Ueberschriften : „Olaf'r bauÖ. en
Magnus toc l?eita af und „Oc sva {)etta at somo," dann hier die
Ueberschriften; „Magnus einn mselte fetta" und „Olafr einn
mselte I)etta" vor sich gehabt, so würde er schwerlich dort aus-
drücklich als antiquirt bezeichnete Vorschriften, und hier zwei
für einander vicariirende Bestimmungen neben einander aufge-
nommen haben. Von besonderem Interesse ist endlich die Ver-
gleichung von Gl>L. 23. mit S\r. 81. In diesem von dem Dienste
am Krankenbette und vom Begräbnisse handelnden Stücke hält
nämlich die Olaf 'sehe Recension, wie oben schon angedeutet
wurde, noch das ältere System fest, welches den Priester auf den
Bezuff von Stolgebüren für seine einzelnen amtlichen Verriebt-
ungen verwiesen hatte, wogegen die Magnüs'sche Recension be-
reits die Zehntlast kennt, und demgemäss den Priester, welcher
seinen Zehnt bezieht, seinen Dienst unentgeldlich verrichten
heisst. Während nun A. in GpL. 23. liest; „f>a scal prestr til
fara oc olia hann. 0. oc hafa 2. aura at olianar kaupi. BaÖer.
En ef hann hever sott sva bra5a. oc ma hann oÖrom preste fyrr na.
I>a scal sa prestr til fara oc olia hann. M. kaiiplaust," und B.
demselben Texte folgt, nur mit Beseitigung der Bezeichnungen
0., BaSer und M., lautet die Vorschrift in Sv. 81 : „[^a skal prestr
til fara oc olia han kauplaust er han hajfir gort tiund sina. Bn
ef han hasfir soot sua braÖa at han ma fyr aSrum preste na.
I»a skal sa prestr til fara oc olia han kauplaust," und. folgt
hinterher noch die weitere, in A. und B. gleichmassig fehlende
Bestimmung; „En huer sa er seinloeypr er oc ajigi gerer tiund
sina, oc vill han sik lata olia i sott sinni. {»a skal prestr olia
han oc hafa firer {jaet oeyri vegen." Insoweit also folgt unsere
Gompilation der Magnüs'schen Recension unter Beseitigung jeder
Spur der Olafscheu , aber freilich einer etwas weitläufiger und
erschöpfender gestalteten Magnüs'schen Recension als von welcher
uns A. und B. Zeugniss geben. Wenn es dann aber weiterhin
-le-
in A. heisst: „hann scal til fara oc syngia ivir liki. 0. oc scal
hann |>ar firi hava halvan eyri, I>at kalla menn liksongs kaiip.
BaSer. Nu ef lic," u. s. w., so giebt hier Sv., ganz wie B., den-
selben Text, nur mit Beseitigung der Bezeichnungen 0. und
BaÖer; wenn ferner gleich darauf A. liest: „setia lic i grof. 0.
oc oSrlasc meS {>vi legkaup. BaSer. En ef sa prestr vill eigi pxr
tiÖir veita. {>a scal ervingi hins dauÖa taca. M. tiund. 0. legkaup.
oc kaupa messusong meÖ. firi sal hins dauSa," giebt Sv. dafür:
„ssetia lik i grof oc oÖlaz meÖ pui legh kaupp. En ^a er prestr
vill aeigi j^ser tiSir vseita {>a skal serfingi hins dauÖa taka legh-
kaup oc kaupa meÖ messo song firer sali hins dauSa," folgt also
der Olaf'schen Recension, insoweit auch von B. abweichend, welches
zwar 0. und BaSer, aber hinterher „0. legkaup," nicht ,,M.
tiund. 0." auslässt. Hier muss also unserem Compilator ein Text
vorgelegen haben, in welchem nicht nur, wie in B., alle Be-
zeichnungen fehlten, welche auf den Ursprung der einzelnen Worte
aus der einen oder anderen Recension hindeuteten, sondern in
welchem auch an der zuletzt erwähnten Stelle irrthümlich die
der jüngeren Recension augehörigen Worte in derselben Weise
beseitigt waren, wie diess in B. bezüglich der der älteren an-
göhörigen der Fall ist. Aber wenn dann gegen das Ende des §
in A. zu lesen steht: „pa scal hann ^arnasc tiundar (0. reiÖu)
sinnar," und wieder „En I>a. M. tiund (0. reiSu) scal sa ma6r
taca," so folgt hier Sv. wieder, unter Weglassung des zweimaligen
„0. reiSu" ganz ebenso jiem Magnüs'schen Texte, wie B., ohne
den unlöslichen Widerspruch zu bemerken, der damit in den In-
halt dieses § hineingetragen wird. — Aus dem Bisherigen lässt
sich mit Sicherheit entnemen , dass die von unserem Compilator
benützte Vorlage an mehrfachen Stellen den Wortlaut der Olaf'-
schen und der Magnüs'schen Recension neben einander enthalten
hatte, ohne denselben doch durch irgendwelche Bemerkung zu
unterscheiden. Weder ein bewusstes Corrigiren des überkom-
meneu Textes, noch ein gleichzeitiges Benützen mehrfacher Texte
hätte zu so sinnlosen Textesgestaltungen führen können, wie wir
— 17 —
sie zumal in Sv. 2. und 81 vorfinden, wogegen solche einem
flüchtigen Abfschreiber wohl zuzutrauen sind, vorausgesetzt nur
dass er die vicariirenden Bestimmungen in seiner Vorlage ohne
Quellenbezeichnung neben einander vorfand. Andererseits dürfte
aber auch nicht wahrscheinlich erscheinen, dass in der gebranchten
"Vorlage die Bezeichnungen 0., M. u. dgl. schon ebenso voll-
ständig getilgt waren, wie sie diess in Sv. sind; das consequente
Pesthalten an der Maguüs'schen Recension in einer Reihe von
Fällen, während in anderen Fällen, zum Theile innerhalb des-
selben §, beide Recensionen sinnlos durcheinander geworfen sind,
dürfte sich vielmehr am Leichtesten durch die Anname erklären,
dass der Compilator überall der ersteren Recension folgte, wo er
sie als solche bezeichnet fand, und beide Recensionen nur dann,
ganz gegen seinen Willen, durcheinander mischte, wenn er sie
durch kein 0. und M. von einander geschieden fand. Aller-
dings wäre auch denkbar, dass die von unserem Compilator ge-
brauchte Vorlage ihren Text der G^h. bereits ziemlich ebenso
gestaltet gezeigt hätte, wie er in der Compilation zu lesen steht.
Bei einer derartigen Anname würde dann aber lediglich von dem
Bearbeiter dieser Vorlage zu gelten haben, was nach der obigen
Auseinandersetzung von unserem Compilator selbst zu sagen
M'äre, d. h. man hätte anzunemen, dass jener Erstere wider nach
einer Vorlage geschrieben hätte, welche an einzelnen Stellen ihre
Quellen bezeichnet, an anderen dagegen, unbezeichnet gelassen
hätte; für meinen Zweck käme man damit ziemlich auf dasselbe
Ergebniss hinaus , und darf ich darum diese Möglichkeit hier
völlig ausser Betracht lassen.
Das Bisherige hat bereits gezeigt, dass eine Reihe von Vor-
kommnissen auf eine gewisse Verwandtschaft der vom Compilator
benützten Vorlage mit B. hindeutet ; es niuss nun aber auch
darauf aufmerksam gemacht werden, dass sich anderweitig' wider
engere Beziehungen jener Vorlage zu dem mit E. bezeichneten
Texte ergeben. Es sind leider nur §28.-32. des Christenrechtes,
welche in Fragm. E. erhalten sind, und selbst diese nur stück-
Jraiirei-, Studien. 2
- 18 —
weise; docli genügen selbst diese dürftigen Ueberreste, um ganz
interessante Ergebnisse gewinnen zu lassen. Wir finden zunäcbst
in Sv. 78. ein Stück von GpL. 28. eingestellt, welches wesent-
licli gleichlautend in A., B. und E. zu lesen steht, sodann aber
in Sv. 98. ein weiteres Stück nachgetragen, welches sich in E.
unmittelbar an jenes erstere anschliesst , dagegen in A. und B.
fehlt; dasselbe zeigt dabei wesentlich dieselbe Gestalt wie in E.,
nur dass die beiden letzten Sätze ihren Platz getauscht haben.
Es entspricht ferner Sv. 79. mit einer kleinen Auslassung, welche
vielleicht nur durch die Widerkehr der Worte „en ef maÖr verÖr
at f»vi kunnr eSa sannr" veranlasst ist, dem Texte E., nicht A,
in GijfL. 29; das Verhalten von B. lässt sich nicht bestimmen,
da diese Hs. noch vor der Stelle abbricht, an welcher der
für E. und Sv. charakteristische Zusatz beginnt. Weiterhin
schliesst sich in Sv. 80. der Inhalt von Gl>L. 30 an; aber die
Worte der 3. und 4. Zeile „eu konongr a fe hans halft eu halft
biskup," stehen weder in A. noch in E., — €ür die Worte „er
par eigu syslur bseÖi af konungs heude ok biskups," wie A. und
E. übereinstimmend geben, steht in Sv. nur „er {>8er a3igu syslur
af konongs hende," was freilich bewusste Correctur sein möchte,
— in Zeile 9. endlich liest Sv. ,,settar seiÖ oc nsefndar scere/'
wo A. nur „settareiÖ," E. aber „M. settareiÖ. Ol. lyrittar eiÖ"
hat, wogegen E. freilich hinterher einen auf die Eidesleistung
bezüglichen Satz der Olaf'schen Recension einschiebt, welcher
gerade auf das nefndarvitni sich bezieht, von welchem aber Sv.
ebensowenig wie A. Etwas weiss. Bezeichnend ist vielleicht auch,
dass Gl>L. 31. in E. sowohl als in Sv. fehlt; doch lässt sich bei
dem geringen Umfange der von E. erhaltenen Fragmente nicht
mit Sicherheit erkennen , ob die Stelle hier nicht vielleicht blos
versetzt war. Endlich die Novelle des K. Magnus Erlmgsson in
Gl>L. 32. geben E., soweit das Bruchstück überhaupt reicht, und
A. ganz in derselben Weise, und zumal ganz in derselben Ord-
nung, wogegen Sv. hier völlig abweicht. — Als feststehend darf
hiernach betrachtet werden, dass zur Herstellung unserer Com-
- ]9 —
pilation ein Text der GpL. benützt wurde, welcher mit E. ver-
wandt war; die nur dieser Recension eigenen Stücke in Sv. 79.
und 98. lassen hierüber keinen Zweifel. Aber allerdings ist da-
mit noch keineswegs die andere Frage entschieden, ob der be-
nützte Text nicht etwa doch auch E. gegenüber wider seine Be-
sonderheiten hatte, dann ob derselbe der einzige vom Compilator
benützte, oder vielleicht nur ein neben anderen Texten zur Ver-
vollständigung mit herangezogener war. In der ersteren Bezieh-
ung scheinen die Worte „en konungr ä fe hans halft, en halft bisk-
up," dann ,,settar eiÖ ok nefndar soeri" in Sv. 80. für die Selbst-
ständigkeit der benützten Vorlage auch E. gegenüber zu sprechen,
da der Compilator seine Texte nur abzukürzen, aber nicht zu er-
weitern pflegt; in der zweiten Beziehung ist es dagegen schwerer
ins Klare zu kommen. Die Zerlegung von Gl>L. 28. in zwei
Stücke, von denen das in Sv. 78. enthaltene im Wesentlichen
A., B. und E. gemeinsam, das in Sv. 98. enthaltene aber dem
letzteren Texte eigenthümlich ist, könnte eher auf gesonderte
Benützung zweier verschiedener Texte schliessen lassen. Aber
dem steht entgegen, dass in Sv. 79. umgekehrt der der Recen-
sion E. eigene Text am gehörigen Orte und im gehörigen Zu-
sammenhange steht, und dass sich in unserer Compilation auch
sonst ' selten eine nachträgliche Verzeichnung von Varianten
und Zusätzen zu einem ursprünglich allein benützten Haupt-
texte mit Sicherheit nachweisen lässt; ^) dass sich dagegen auch
sonst mehrfach in derselben einzelne Bestimmungen in ver-
schiedene Stücke zerlegt zeigen, unter Umständen, welche an eine
Zurückführung ihrer Zerlegung auf eine Verschiedenheit mehrerer
gleichzeitig benutzter Recensionen kaum denken lassen. Die Be-
schränktheit der uns von E, aufbewahrten Ueberreste gestattet
überhaupt nicht, die Beschaffenheit der von unserem Compilator
benützten Recension des Näheren festzustellen. Da nämlich
1) vgl. indessen, was sich unten noch bezüglich einer gleichzeitigen
Benützung mehrfacher Recensionen der Frl)L. ergehen wird.
2*
— 20 —
zufolge derselben für den weitaus grösseren Theil des Christen-
rechtes, wenn ich von den gleichfalls nur sehr dürftigen Bruch-
stücken der reinen Olaf sehen Eecension absehe, nur der sehr
änlich gestaltete Text von Ä.. und B. zur Vergleichung verfügbar
ist, lässt sich zumeist nicht mit Sicherheit bestimmen, ob die
sich ergebenden Abweichungen von diesem in der Benützung
eines anders gestalteten Originales begründet sind , oder ob die-
selben lediglich auf einem Versehen oder einer Willkürlichkeit
beim Abschreiben beruhen, oder ob in denselben etwa gar
iEnderungen zu erkennen sind, welche der Compilator unseres
Rechtsbuches bewnsst und absichtlich an dem überlieferten Texte
anbringen zu sollen glaubte. Doch scheint sich immerhin in
einzelnen Fällen ermitteln zu lassen, dass bestimmte Abweich-
ungen bereits der vom Compilator benützten Vorlage eigen ge-
wesen sein mussten, und auf derartige Fälle soll hier noch etwas
näher eingegangen werden , da dieselben in mehr als einer Be-
ziehung Interesse zu bieten scheinen.
Beachtenswerth ist bereits, dass in Sv. 2. auch für die Be-
wachung des Sygnafylki während der Dingzeit gesorgt wird,
während in G[>L. 3. dieses Volkland als das einzige von allen in
dieser Beziehung unberücksichtigt bleibt; beachtenswerth auch,
dass in Sv. ganz wie in den Gl>L. zunächst nur von 50 Ab-
geordneten aus dem FirÖafylki (in Sv. verschrieben ,, Sygnafylki")
die Rede ist, während hier wie dort hinterher je 13 (in Sv. ver-
schrieben „XIIII") derselben aus jedem Viertel dieses Volklandes,
also 52 gefordert werden. An der ersteren Stelle giebt augen-
scheinlich unsere Corapilation einen besseren Text als der Cod.
Ranzov., unsere einzige Quelle für G|>L. 3; an der letzteren zeigt
sie dagegen die gleiche Verderbniss mit diesem. — Nicht ohne
Interesse mag ferner auch die Vergleichung von Sv. 41. mit
GpL. 16. sein. Die Lesart „a virkum degi" für „ä syknum degi,"
dann „viÖ gu5" für ,,vi8 Krist" ist freilich ohne Erheblichkeit,
da sich die Schreiber altnordischer Hss. derartige Abweichungen
von ihren Vorlagen ganz allgemein erlauben ; aber ,,laDi'6va3gis"
— 21 —
für „landveg" scheint ein älterer Ausdruck zu sein, den aucli
GuSbraudr Vigfüsson, s. v. leiÖvegis, nur mit dieser einzigen
Stelle zu belegen weiss, und die Lesart „liat'a dorg fyrir borÖi"
für ,,hafa va5 firi borSe" dürfte vielleicht mit der Verschieden-
heit der Localitäten zusammenhängen, für welche die verschiedenen
Texte von G{)L., welche dieselben voraussetzen, bestimmt waren.
Es bezeichnen nämlich vaS ufid dorg verschiedene Fischerei-
geräthschaften, wie solche nach Haus Ström ,,Physisk og Oconom-
isk Beskrivelse over Fogderiet Söndmör," I, S. 435 — 6 und Ivar
Aasen, s.v. dorg, vad und vaad, noch heutigen Tages üblich
siiid, und mag demnach der vorwiegende Gebrauch des einen oder
anderen Geräthes in der einen oder anderen Gegend auf die Ge-
staltung des Wortlautes in den verschiedenen Texten von Ein-
fluss gewesen sein. " — In Sv. 75. ist die Lesart; „Eu ef f>seh:
vaerÖa sanner at sok. J>a ero {>sßir vbota menn baÖer oc a konongr
fe I>seirra halft, en halft biskup. Eu |>3eir skulu fara or landseign
kouongs vars, oe bceta firer sol sinni oc koma aldri i land aftr,"
ungleich vollständiger, und darum auch älter, als die in Gl)L. 32 :
„En ef feir verSa sanner at soc. {»a a konongr fe {>eirra halft,
en biscop halft." — In Sv. 89. und 90. stehen zwei Stücke von
G^L. 22, jedoch in umgekehrter Ordnung; die Umstellung kann
möglicherweise aus einer verschieden gearteten Vorlage zu er-
klären sein. — Die Lesart „I)8eim er biskup a at at hyggia" in
Sv. 91 für „^ann er biscop eigi a at t)iggia" in GfL. 33.
dürfte wohl die ältere und richtigere sein ; umgekehrt dürften
aber die Worte ,,en ef {»eir vilja eigi ^a scal hann krevia
J)a" in Sv. wohl nur aus Versehen ausgelassen worden sein,
während sie in Gl>L. richtig stehen. — In allen bisher be-
sprochenen Fällen handelte es sich nun freilich nur um sehr ge-
ringfügige Abweichungen, aus welchen sich auf eine wahrhaft
selbstständige Gestaltung der von unserem Compilator benützten
Vorlage nicht schliessen lässt; es fehlt indessen auch nicht an
einzelnen Vorkommnissen etwas gewichtigerer Art, deren Fest-
stellung freilich auch eines \veitereq. Ausholens bedarf, So w^urd^
— 22 —
z. B. oben bereits darauf aufmerksam gemacht, dass die gemischten
Recensionen der Gl>L. die Quellen, aus welchen sie die einzelnen
von ihnen aufgenommenen Stücke geschöpft hatten , bald be-
zeichneten, bald unbezeichnet Hessen. Es liegt hiernach die Mög-
lichkeit nahe , dass an Stellen , welche nur auf der Gewähr von
A., oder von A. und B. beruhen , und welche keine Quellen-
bezeichnung enthalten, doch hin und wider ein aus der Olaf-
schen und Magnüs'schen Recension gemischter Text vorliege,
welcher nur durch eine gehörige Scheiduiig dieser seiner Bestand-
theile verständlich gemacht, oder mit anderweitigen Angaben des
Rechtsbuches ausgeglichen werden Icann. Ich habe anderwärts
bereits bemerkt, ^) dass dergleichen in den späteren Abschnitten
der Gl>L., in welchen nur noch ganz ausnamsweise ein „0." oder
,,M." verzeichnet steht, in der That nicht ganz selten der Fall
zu sein scheint ; hier möchte ich nun einß nicht unwichtige Stelle
des Christenrechtes nachweisen, deren Schwierigkeiten unter Her-
anziehung unserer Compilation auf dem angegebenen Wege sich
lösen lassen. Bekanntlich finden sich im Bezirke des Gulat>inges
mehrfach Viertel und Achtel (fjörÖüngar, ättüngar) als Unter-
abtheilungen des Volklandes (fylki) erwähnt, ganz wie in anderen
Reichstheilen theils diese, theils Drittel und Sechstel (priöjüngar,
settüngar) als solche genannt werden ; andererseits wird aber auch
der unserer Hundertschaft entsprechende Ausdruck heraÖ vielfach
für solche UnterabtheiluDgen verwendet, und es entsteht demnach
die Frage, wie sich das heraÖ zu den fjörÖÜDgar u. s. w. verhalte ?
Dahlmann hatte sich seinerzeit für die Identität beider Bezeich-
nungen, also für die Anname ausgesprochen,^) dass das heraÖ, je
nachdem deren 3 oder 4 im Volklande enthalten gewesen seien,
auch als Drittel oder Viertel bezeichnet worden sei, und ich habe
mich schon längst für dieselbe Meinung erklärt, ^) nur mit dem
1) Die Entstehungszeit der älteren Gulajingslög, S. 151 — 2.
2) Geschichte von Dännemark, II. S. 294—5.
3) Die Entstehung des isländischen St9,ats und seiner Verfassung,
S, 118—9,
— 23 —
Unterschiede, dass ich. die Sechstel und Achtel als ünterabtheil-
uugen der Drittel und Viertel auffasste, während Dahlmann auch
sie den Vierteln und Dritteln parallel gehen lassen , also auch
Volklande mit 6 oder 8 Hundertschaften annemen wollte. Dem
gegenüber hatte P. A. Munch sich bereits in einer früheren Schrift
für die Ansicht ausgesprochen, dass die Drittel und Viertel
höhere Abtheilungen zwischen dem fylki und den heröÖ seien,
wogegen er die Achtel als den achten Theil sei es nun eines
ganzen fjlki oder nur eines grösseren heraÖs auffasste; ^) in seinem
Hauptwerke aber hält er an derselben Auffassung fest, obwohl
ihm inzwischen Zweifel an deren Richtigkeit aufgestiegen waren. ^)
Pur die erstere Anname lässt sich geltend machen, dass K. Har-
aldr härfagri, als er die Bezirksverwaltung seines Reiches ordnete,
über jedes fylki einen jarl setzte, und jedem jarle „4. hersa eÖa
fleiri" unterstellte;^) da diese letzteren, wie schon ihr Name an-
deutet, je über ein heraS gesetzt waren, ergiebt sich aus dieser
Erzählung, dass der Hundertschaften gewöhnlich 4 im Volklande
zu sein pflegten. Bedeutsamer noch ist ein zweiter Umstand,
auf welchen bereits der alte Päll Vidalm aufmerksam gemacht
hat.*) Nach G{>L. 266. -.soll nämlich in Stammgutssachen, wenn
ein am Viertelsdinge gesprochenes Urtheil gescholten werden will,
der Zug an das Volklandsding gehen, und damit soll dann der
Spruch „ütheraÖsmenn" anheimgestellt werden, welche nicht zu
der ,,l>ings6kn" gehören, von welcher das in Frage stehende
Urtheil gefällt worden war. Es ist klar, dass diese Ausdrucks-
weise des Rechtsbuches die Identität der Begriffe fjorSüngr,
|)ings6kn und heraS voraussetzt, soferne nur unter dieser Vor-
aussetzung die Angehörigen der übrigen Viertel desselben Volk-
landes als Leute aus einem anderen heraÖ als der früheren
1) Historisk-geographisk Beskrivelse over Kongeriget Norge i Middel-
alderen, S. 9—10.
2) Det norske Folks Historie, II, S. 1003, Anm. 1.
3) Heimskringla, Haralds s. härfagra, cap. 6, S. 52.
4} Skyn'ngar yfir Fornyrd*i Lögbokar peirrar, er Jonsbok kallast. S. 244,
— 24 —
|)irigs6kii bezeichnet werden können. Endlich deutet auch die
Bezeichnung der 3 oberschwedischen Volklaude als Pjeedrunda-
land, Attundaland und Tiundaland, d. h. als aus 4, 8 oder 10
Hundertschaften bestehende Lande, darauf hin, dass die Zahl der
herö5 im fylki keine sehr grosse gewesen zu sein pflegte. In der
That weiss denn auch Munch den für die Identität von heraÖ
und fjörÖüngr sprechenden Gründen nur die Berufung auf eine
einzige Stelle der Gf»L. entgegenzusetzen, und es ist dies gerade
diejenige Stelle, auf welche es mir hier ankommt. Nachdem in
G!>L. 10. und 11. die Baulast in Bezug auf die höfuÖkirkjur
und deren Kirchhof besprochen worden ist , wird nämlich in
G!>L. 12. fortgefahren : „Nv ero kirkiur allar aSrar. er gerÖ scal
upphalda. fiorSongs kirkiur. oc attongs kirkiur. heraÖrs kirkiur
oc hoegendis kirkiur" u. s. w. Es werden also, wie so oft in den
altnorwegischen Rechtsquellen, verschiedene Arten von Kirchen
sich gegenübergestellt, und zwar ist die vornemste Art unter
ihnen die „Hauptkirche," deren je eine in jedem Volklande sich
befindet, und bezüglich deren die Baulast dem ganzen Volklande
obliegt, die geringste dagegen die ,, Bequemlichkeitskirche," welche
durch ihren Namen an die ,,propter fatigationem familise" auch
anderwärts zugelassenen Privatkirchen erinnert,^) und welche
denn auch lediglich von ihrem Eigenthümer zu erhalten ist; in
der Mitte zwischen beiden stehen aber die Viertels-, Achtels-,
Hundertschaftskirchen, welche je von den Angehörigen des be-
treffenden Bezirkes erhalten werden müssen. Da alle 3 Bezeich-
nungen neben ' einander, und zwar in der angegebenen Reihen-
folge aufgeführt werden , sollte man allerdings erwarten , dass
Viertel, Achtel und Hundertschaft verschiedene Bezirke seien,
und dass die an letzter Stelle genannte auch die geringste Unter-
abtheilung bilde; indessen drängt doch der Widerspruch, in
welchem diese Anname mit den oben erwähnten Behelfen steht,
nach einer anderen Lösung hin, und eine solche würde sich sehr
J) c. 35. 4e coösecr. Pist, I,
— 25 —
einfach ergeben, wenn nur- vor „fjörÖüngskirkiur ok ättüugs-
kirkjur" ein „M.," vor „lieraÖskirkiur," ein „0." und vor „ok
hoegindiskirkjur" ein „BäSir" hinzugedacht werden wollte. Nun
liest aber Sv. 13. wirklich: „Nv ero kirkiur allar aÖrar er gserÖ
skal vpp halda fiorSongs kirkium oc attongs kirkium. oc hceg-
endes kirkium,'' und wir können kaum bezweifeln, dass unser
Compilator dabei, wie so oft, der Magnüs'schen Recension folgte ;
die Olafsche Recension., deren Spuren er tilgte, musste demnach
gelautet haben: „Nu ero kirkjur allar aÖrar, er gerÖ skal
upp halda, heraÖskirkjur ok hoegindiskirkjur," und der Text in
A und B. erweist sich somit wirklich als ein aus beiden Recen-
sionen gemischter. Das einzige Hinderniss, welches der Identi-
ficirung des heraÖs mit dem fjörÖuugr entgegenzustehen schien,
ist damit beseitigt, und zugleich erklärt, warum anderwärts ent-
weder nur die heraSskirkja, wie in Gl>L, 15, oder umgekehrt nur
die fjör5ungskirkja und ättüngskirkja der fylkiskirkja entgegen-
gestellt wird, wie in G{>L. 19, an welcher Stelle uns natürlich
die üeberschrift ,,01afr einn maelte {)etta" nicht beirren darf. Es
ergiebt sich überdiess die sehr bezeichnende Thatsache, dass die
älteren Benennungen der 3 Arten von Kirchen , nämlich höfuÖ-
kirkjur, heraÖskirkjur und hcegindiskirkjur, unter sich alliterirten,
und weiterhin lässt sich auch noch erkennen, dass während der
heil. Olaf sich noch darauf beschränkt hatte, den Bau und die
Dotation von Volklandskirchen und Volklandspriestern zu ge-
bieten, oder auch, soweit ein entsprechendes Gebot schon von
K. Olaf Tryggvason erlassen worden war, dieses neuerdings ein-
zuschärfen,^) späterhin zunächst für die einzelnen Viertel oder
Hundertschaften der Bau eigener Kirchen üblich wurde, wogegen
die Achtel wohl noch länger auf solche zu warten hatten. —
Nicht ohne Interesse ist ferner die Vergleichung der auf die
1) Legendarische Olafs s. ens helga, cap. 31 und 47, S. 23 und
35; Styrmir hinn froä'i in der Fibk III, cap. 11, S. 246; Fagrskinna,
§ 98. S. 79.
— 22 —
z. B. oben bereits darauf aufmerksam geraaclit, class die gemischten
Recensionen der GrI>L. die Quellen, aus welchen sie die eiiizehien
von ihnen aufgenommeneu Stücke geschöpft hatten , bald be-
zeichneten, bald unbezeichnet Hessen. Es liegt hiernach die Mög-
lichkeit nahe, dass an Stellen, welche nur auf der Gewähr von
A., oder von A. und B. beruheu , und welche keine Quellen-
bezeichnung enthalten, doch hin und wider ein aus der Olaf-
schen und Magnus'schen Recension gemischter Text vorliege,
welcher nur durch eine gehörige Scheiduiig dieser seiner Beständ-
theile verständlich gemacht, oder mit anderweitigen Angaben des
Rechtsbuches ausgeglichen werden kaun. Ich habe anderwärts
bereits bemerkt, ^) dass dergleichen in den späteren Abschnitten
der Gl>L., in welchen uur noch ganz ausnamsweise ein „0." oder
„M." verzeichnet steht, in der That nicht ganz selten der Fall
zu sein scheint ; hier möchte ich nun eiuß nicht unwichtige Stelle
des Christenrechtes nachweisen, deren Schwierigkeiten unter Her-
anziehung unserer Oompilation auf dem angegebenen Wege sich
lösen lassen. Bekanntlich finden sich im Bezirke des Gulal>inges
mehrfach Viertel und Achtel (fjörÖüngar, ättüngar) als Unter-
abtheilungen des Volklandes (fylki) erwähnt, ganz wie in anderen
Reichstheilen theils diese, theils Drittel und Sechstel (|)ri8jüngar,
settüugar) als solche genannt werden ; andererseits wird aber auch
der unserer Hundertschaft entsprechende Ausdruck heraÖ vielfach
für solche Unterabtheiluugen verwendet, und es entsteht demnach
die Frage, wie sich das heraÖ zu den fjorÖüngar u. s. w. verhalte ?
Dahlmann hatte sich seinerzeit für die Identität beider Bezeich-
nungen, also für die Anname ausgesprochen,^) dass das heraS, je
nachdem deren 3 oder 4 im Volklande enthalten gewesen seien,
auch als Drittel oder Viertel bezeichnet worden sei, und ich habe
mich schon längst für dieselbe Meinung erklärt, ^) nur mit dem
1) Die Entstehungszeit der älteren Gulajingslög, S. 151 — 2.
2) Geschichte von Dännemark, II. S. 294—5.
3) Die Entstehung des isländischen St9,ats und seiner Verfassung,
S, 118—9,
— 23 —
Unterschiede, dass ich die Sechstel und Achtel als Unterabtheil-
ungen der Drittel und Viertel auffasste, während Dahlmann auch
sie den Vierteln und Dritteln parallel g-ehen lassen , also auch
Volklande mit 6 oder 8 Hundertschaften annemen wollte. Dem
j:;egeuüber hatte P. A. Munch sich bereits in einer früheren Schrift
für die Ansicht ausgesprochen, dass die Drittel und Viertel
höhere Abtheilungen zwischen dem fjlki und den heröÖ seien,
wogegen er die Achtel als den achten Theil sei es nun eines
ganzen fylki oder nur eines grösseren heraÖs auffasste; ^) in seinem
Hauptwerke aber hält er an derselben Auffassung fest , obwohl
ihm inzwischen Zweifel an deren Richtigkeit aufgestiegen waren.^)
Für die erstere Anname lässt sich geltend machen, dass K. Har-
aldr härfagri, als er die Bezirksverwaltung seines Reiches ordnete,
über jedes fylki einen jarl setzte, und jedem jarle „4. hersa eSa
fleiri" unterstellte;^) da diese letzteren, wie schon ihr Name an-
deutet, je über ein heraS gesetzt waren, ergiebt sich aus dieser
Erzählung, dass der Hundertschaften gewöhnlich 4 im Volldande
zu sein pflegten. Bedeutsamer noch ist ein zweiter Umstand,
auf welchen bereits der alte Päll Vidalm aufmerksam gemacht
hat.*) Nach Gl>L. 266.% soll nämlich in Stammgutssachen, wenn
ein am Viertelsdinge gesprochenes Urtheil gescholten werden will,
der Zug an das Volklandsding gehen, und damit soll dann der
Spruch „ütheraÖsmenn" anheimgestellt werden, welche nicht zu
der ,,|)ings6kn" gehören, von welcher das in Frage stehende
Urtheil gefällt worden war. Es ist klar, dass diese Ausdrucks-
weise des Rechtsbuches die Identität der Begriffe fjörÖüngr,
l>ings6kn und heraÖ voraussetzt, soferne nur unter dieser Vor-
aussetzung die Angehörigen der übrigen Viertel desselben Volk-
landes als Leute aus einem anderen heraÖ als der früheren
1) Historisk-geographisk Beskrivelse over Koiigeriget Norge i Middel-
alderen, S, 9—10.
2) Det norske Folks Historie, II, S. 1003, Anm. 1.
3) Heimskringla, Haralds s. härfagra, cap. 6, S. 52.
4) Skyringar yfir Foriiyrd*! Lögbokar peirrar, er Jonsbok kallast. S. 244,
— 24 —
Ijiugsokn bezeichnet Averden können. Endlich deutet auch die
Bezeichnung der 3 oberschwedisch eu Volklande als Fjsedrunda-
land, Attundalaud und Tiundaland, d. h. als aus 4, 8 oder 10
Hundertschaften bestehende Lande, darauf hin, dass die Zahl der
heröÖ im fylki keine sehr grosse gewesen zu sein pflegte. In der
That weiss denn auch Munch den für die Identität von heraÖ
und fjorÖüngr sprechenden Grründen nur die Berufung atif eine
einzige Stelle der GfL. entgegenzusetzen, und es ist dies gerade
diejenige Stelle, auf welche es mir hier ankommt. Nachdem in
Gl>L'. 10. und 11. die Baulast in Bezug auf die höfuÖkirkjur
und deren Kirchhof besprochen worden ist, wird nämlich in
Gl>L. 12. fortgefahren : „Nv ero kirkiur allar aSrar. er gerS scal
upphalda. fiorSongs kirkiur. oc attongs kirkiur. heraÖrs kirkiur
oc hoegeudis kirkiur" u. s. w. Es werden also, wie so oft in den
altnorwegischen Rechtsquellen, verschiedene Arten von Kirchen
sich gegenübergestellt, und zwar ist die vornemste Art unter
ihnen die „Hauptkirche," deren je eine in jedem Volklande sich
befindet, und bezüglich deren die Baulast dem ganzen Volklande
obliegt, die geringste dagegen die ,, Bequemlichkeitskirche," welche
durch ihren Namen an die „propter fatigationem familige" auch
anderwärts zugelassenen Privatkirchen erinnert,^) und welche
denn auch lediglich von ihrem Eigenthümer zu erhalten ist; in
der Mitte zwischen beiden stehen aber die Viertels-, Achtels-,
Hundertschaftskirchen, welche je von den Angehörigen des be-
treffenden Bezirkes erhalten werden müssen. Da alle 3 Bezeich-
nungen neben" einander, und zwar in der angegebenen Reihen-
folge aufgeführt werden , sollte man allerdings erwarten , dass
Viertel, Achtel und Hundertschaft verschiedene Bezirke seien,
und dass die an letzter Stelle genannte auch die geringste Unter-
abtheilung bilde; indessen drängt doch der Widerspruch, in
welchem diese Anname mit den oben erwähnten Behelfen steht,
nach einer anderen Lösung hin, und eine solche würde sich sehr
l) c. 35. 4e coflseci'. Pjst, I,
— 25 —
einfach ergeben, wenn nur- vor „fjorÖüngskirkiur ok ättüngs-
kirkjur" ein „M.," vor „heraSskirkiur/' ein „0." und vor „ok
hoBgindiskirkjur" ein „BäÖir" hinzugedaclit Averden wollte. Nun
liest aber Sv. 13. wirklich: „Nv ero kirkiur allar aSrar er gaerÖ
skal vpp halda fiorSongs kirkium oc attongs kirkium. oc hoeg-
endes kirkium," und wir können kaum bezweifeln, dass unser
Compilator dabei, wie so oft, der Magnüs'schen Recension folgte;
die Olaf'sche ßecension., deren Spuren er tilgte, musste demnach
gelautet haben: ,,Nü ero kirkjur allar a5rar, er gerÖ skal
upp halda, heraÖskirkjur ok hoegiudiskirkjur," und der Text in
A und B. erweist sich somit wirklich als ein aus beiden ßecen-
sionen gemischter. Das einzige Hinderniss, welches der Identi-
ficirung des heraÖs mit dem fjörÖüngr entgegenzustehen schien,
ist damit beseitigt, und zugleich erklärt, warum anderwärts ent-
weder nur die heraÖskirkja, wie in GfL. 15, oder umgekehrt nur
die fjörÖüngskirkja und ättüngskirkja der fylkiskirkja entgegen-
gestellt wird, wie in G{>L. 19, an welcher Stelle uns natürlich
die üeberschrift ,,01afr einn mselte I>etta" nicht beirren darf. Es
ergiebt sich überdiess die sehr bezeichnende Thatsache, dass die
älteren Benennungen der 3 Arten von Kirchen , nämlich liöfuÖ-
kirkjur, heraSskirkjur und hcegindiskirkjur, unter sich alliterirten,
und weiterhin lässt sich auch noch erkennen, dass während der
heil. Olaf sich noch darauf beschränkt hatte, den Bau and die
Dotation von Volklandskirchen und Volklandspriestern zu ge-
bieten, oder auch, soweit ein entsprechendes Gebot schon von
K. Olaf Tryggvason erlassen worden war, dieses neuerdings ein-
zuschärfen,*) späterhin zunächst für die einzelnen Viertel oder
Hundertschaften der Bau eigener Kirchen üblich wurde, wogegen
die Achtel wohl noch länger auf solche zu warten hatten. —
Nicht ohne Interesse ist ferner die Vergleichung der auf die
1) Legendarische Olafs s. ens helga, cap. 31 und 47, S. 23 und
35; Styrmir hinn fröd*i in der Flbk III, cap. 11, S, 246; Fagrskinna,
§ 98. S. 79.
— 26 —
Weihe von Kirclien bezüglichen Bestimmimgen. Am Schhisse
der auf den Bau von Hauptkirchen bezüglichen Vorschriften ent-
halten die GfL. 11. den Satz: „Nu er kirkia gor oc garÖr um.
pa. scal vixiu a kaupa at biscope. aller fylkisraenn. {)riggia natta
vist. meS 30. manna," und hinterher wird in Gf>L. 33. die gleiche
Bestimmung nochmals kürzer erwähnt; am Schlüsse der auf den
Bau von Hundertschaftskirchen und Privatkirchen bezüglichen
Vorschriften folgt aber sodann in G|)L. 14. die weitere Regel:
,,Nv skal vixlu a kaupa at biscope. Hvervitna Jiess er iorÖ er
vigÖ. en kirkia uvigÖ fa scal aurum 12. at biscope kaupa. Eu
hvervitna I>ess er bseÖe er uvigt iorÖ oc kirkia. l>a scal vixlu a
kaupa at biscope 3. morcom. {»riggia natta vist meS 15. menn."
Von diesen beiden Bestimmungen ist nun die erstere in Sv. 12.
in ganz gleicher Weise eingerückt, wogegen die zweite in Sv. 16.
folgendermassen lautet: „Nv skal vigslu a kaupa at biskupe.
hueruetna {>8ess er iorS er vuighS oc kirkia vuigÖ. ^a skal kaupa
aurum 12. vigslu a Idrkiu garSe. en 3. morkum a kirkiu oc 3.
natta veizlu. En at hce^e se vuigi JcirJcia oc kirJcmgariSren. "^a
sJcal vigslu a liaupa morJcum 3. oc 3. natta vcei^lu. me8 30.
manna baeSe a kirkium oc kirkiu garÖe," wobei jedoch zu be-
achten ist, dass die cursiv gedruckten Worte, freilich von der-
selben Hand geschrieben, unter dem Texte stehen, mit einem
Verweisungszeichen, welches die Stelle bezeichnet, an welcher sie
eingefügt werden sollen. Die in Gl)L. 14 enthaltene Vorschrift
ist dabei völlig klar und in sich zusammenhängend; sie unter-
scheidet den Fall, da die Kirche selbst und der Grund, auf
welchem dieselbe steht, d. h. der Kirchhof, gleichmässig der
Weihe bedürfen, von dem anderen Falle, da nur die erstere zu
weihen kommt, während der Kirchhof bereits geweiht ist, und
sie lässt für den ersteren Fall den doppelten Betrag zahlen wie
für den zweiten, wozu, sei es nun für beide Fälle oder nur für
den ersteren, noch eine dreitägige Bewirthung des Bischofs mit
15 Begleitern hinzukommen soll. In Sv. 16 dagegen wird nur
der eine Fall besprochen, da sowohl die Kirche als der Kirchhof
— 27 —
einer Weihe bedürfen , und für diesen Fall werden zwei sich
widersprechende Vorschriften gegeben, nach deren einer 3 Mark
und dazu noch weitere 12 aurar, nach deren zweiter dagegen
nur 3 Mark bezahlt werden sollen, während nach beiden noch
eine dreitägige Bewirthung des Bischofs mit 30 Begleitern hin-
zuzukommen hat. In der letzteren, unter dem Texte nach-
getragenen Bestimmung kann es nicht schwer halten den zweiten
Theil der in den GpL. gegebenen Vorschrift widerzuerkennen,
wenn auch die Wortfassung etwas abweicht, und wird man sich
dadurch an dieser Anname nicht beirren lassen dürfen, dass die
Begleiterzahl an unserer Stelle die doppelteist; gar leicht konnte
ja der Compilator, als er die betreffenden Worte unter dem
Texte nachtrug, einen änlichen Nachtrag bezüglich der Ziffer
der Begleiter zu machen übersehen haben. Die im Texte selbst
gegebene, abweichende Vorschrift muss dagegen anderswoher
stammen, und sie muss überdiess doch wohl späterer Entstehung
sein als jene erstere, da eine allmälige Erhöhung, nicht aber
Herabminderung der kirchlichen Lasten dem allgemeinen Gange
der Rechtsentwicklung in Norwegen entspricht, und überdiess die
Vergleichung der beiden anderen älteren Christeurechte ebendahin
deutet. Auch die Borgar f>mgslög lassen nämlich den Bischof zur
Weihe der fylkiskirkja mit 30 , dagegen zur Weihe der heraÖs-
kirkja nur mit 15 Begleitern kommen, wogegen sie allerdings
der an ihn zu entrichtenden Gebühren nicht gedenken,^) und
nach den EiÖsifa{>ingslög erhält der Bischof für die Weihe der
höfuökirkja wenigstens im Sommer mit 30 Begleitern seine Be-
wirthung, wenn diese auch im Winter auf die Hälfte herabgesetzt
ist ; ^) die anderwärts in demselben Rechtsbuche gegebene Vor-
schrift aber, wonach der Bischof für die Weihe der höfuÖkirkja
1) Bl)L. I, 10; II, 19; III, 14. Die in B5L. IL 27. und III, 24. an-
gehängte Bestimmung ist lediglich irrthümlich aus Pr5L. II, 44. entlehnt, und
gehört überdiess auch ihrem Inhalte nach nicht hieher.
2) EJL. I, 34. Die in I, 32. enthaltene Vorschrift gehört nicht hieher.
— 28 — %
im Sommer nur mit 15, und im Winter nur mit 8 Begleitern
bewirthet, für die Weihe einer hcegindiskirkja aber nur mit
3 Mark bezahlt werden soll, wenn er zugleich Kirche und Kirch-
hof weiht, ') ist jedenfalls corrupt, und wird man wohl für höfnÖ-
kirkja heraÖskirkja zu lesen haben. Es mag ja sein, dass diese
Corraptel mit einer Veränderung zusammenhing, welche sich in
dem Kirchen weseu der Hochlande mit der Zeit vollzogen zu haben
scheint. Aller Wahrscheinlichkeit nach war der Gegensatz der
fylkiskirkjur und der heraÖskirkjur dieser Landschaft ursprünglich
ebensogut bekannt gewesen wie den meisten anderen; aber aus
unseren Ei6sifa{>ingslög ist die fylkiskirkja verschwunden, und
die ursprünglich ihr zukommende Bezeichnung als höfuÖkirkja ist
in diesen auf die Drittelskircheu übertragen, so dass nunmehr in
den Hochlanden 9 höfuÖkirkjur, den 9 Dritteln des HaÖa-,
Heina- und Raumafylki entsprechend," sich befiaden.^) Es kann
unter dieser Voraussetzung nicht auffallen, wenn für die heraÖs-
kirkja, nachdem sie zur höfuÖkirkja geworden war, nun auch
diese Bezeichnung eingesetzt , und wenn dabei übersehen wurde,
dass dadurch zwei widersprechende Vorschriften über die Haupt-
kirchen in das Rechtsbuch hereinkamen. Erweist sich aber die
in G{>L. 14. gegebene Vorschrift auch durch diese ihre inhalt-
liche Uebereinstimmung mit den beiden anderen älteren Rechts-
bücliern als die ursprünglichere, so bleibt für die Herkunft der
anderen und abweichenden Bestimmung in Sv. 16. nur eine
dreifache Möglichkeit ; dieselbe konnte entweder aus der Magnüs'-
schen Recension der GpL. entnommen sein, während der uns
aufbewahrte Text dieses Rechtsbuches der Olaf 'sehen folgt, —
oder sie konnte aus irgend einer Recension der Frf?L. herstam-
men, obwohl der uns erhaltene Text dieses Rechtsbuches eine
einschlägige Bestimmung überhaupt nicht enthält, — oder end-
lich kann in derselben eine iEnderung vorliegen, welche der
1) EjL. I, 40.
2) Siehe die Inhaltsliste S, 393.
- 29 —
Compilator sich . selbst erlaubte. Wenn wir bemerken , dass die
jüngeren Christenrecbte des BorgarI>iugs sowohl als des Gula{>mgs
noch völlig an der älteren Regel festhalten,') und zugleich be-
achten, dass unser Compilator, wie später noch zu zeigen sein
wird, die allmälig erfolgte Ausdehnung der kirchlichen Rechte
eher zu beschränken als zu erweitern bestrebt ist, so werden wir
die dritte Alternative wohl als ausgeschlossen zu erachten haben;
die Wahl zwischen der ersten und zweiten Alternative dagegen
ist zwar schwieriger, aber auch von geringer Erheblichkeit, da
so wie so die interessante Thatsache stehen bleibt, dass der Com-
pilator zwar zunächst in seinen Text die der Kirche günstigere
neuere Vorschrift einstellte, aber hinterher auf Grund einer
älteren Recension unter dem Texte corrigirte. — Ganz besondere
Schwierigkeiten macht die Vergleichung von Sv. 42. — 45., mit
G{>L. 17.-18. Die Feiertagsordnung, welche in diesen §§ be-
handelt wird, zeigt nämlich, zumal was die Aufzählung und Be-
handlung der einzelnen Festtage betrifft, nicht nur in den ver-
schiedenen Provincialrechten, sondern hin und wieder sogar in den
verschiedenen Hss. eines und desselben Provincialrechtes grosse Ab-
weichungen, und die geschichtlichen Quellen geben uns nicht die
zur Bestimmung ihrer Eintrittszeit nöthigen Thatsachen an die
Hand; es ist demnach keineswegs leicht, in Fällen, in welchen
unsere Compilation von unserem Texte der G{)L. abweicht, die
Herkunft dieser Abweichungen mit Sicherheit festzustellen, und
die Schwierigkeit wird dadurch noch vermehrt, dass die erstere
neben den Gl>L. auch noch die FrfL. in einzelneu Beziehungen
ausgeschrieben hat. Es unterscheidet aber die Compilation,
hierin nicht nur mit den Gl>L., sondern auch mit allen andere]]
Provincialrechten übereinstimmend, zwei Arten von Feiertagen,
nämlich höhere, für welche der Sonntag als Muster gilt, und deren
Verletzung demnach mit 6 aurar gebüsst wird, während ihnen
1) Neuerer BUCr.R. 5, wo XX. augensclieiiilich f i\v XV. verscliriebon
ist; neuerer G5Kr. ß., I, 12. und 13; II, 8 und 0.
— 30 —
zugleich eine nonhelgi, d. L. Vigil und ein Fasten vorhergelitf
und geringere, welche der nönhelgi und Fasten entbehren, und
gegen Entweihung nur durch eine Busse von 3 aurar geschützt
sind. , Aber während die Gl)L. 17. der höheren Festtage 14 auf-
zählen, nennt Sv. 42. deren nur 13, und berücksichtigt die dort
an zehnter Stelle erwähnte Mikjälsmessa nur insoweit, als am
Schlüsse der Aufzählung der Satz beigefügt wird: „En t>ö at
sßigi se uon hgeilakt firer Michiels messo. eÖa fasta ^a, liggr f>o
{>8eim slikt viÖ er vinnr a |)8eim degi sem a sunnu dsegi." Es
wird demnach dem im Festkataloge fehlenden Michaelistage . hier
nur eine annähernde Gleichstellung mit den in diesen eingestellten
Festen gewährt, indem zwar die Entweihung des Tages mit
6 aurar gebüsst werden, aber weder Yigil noch Fasten demselben
vorangehen soll, und die Abweichung ist um so auffälliger, als
die sämmtlichen übrigen Proviucialrechte den Michaelistag zu den
höheren Festen rechnen; berücksichtigt man, dass in den jüngeren
Christenrechten des Borgar{>ings und Gula|)ings, dann in dem des
Erzbischofs Jon diesem Festtage eine änliche Mittelstellung ein-
geräumt wird, nämlich neben der höheren Basse auch noch eine
Vigil, jedoch ohne Pasten,^) so wird man wohl annehmen dürfen,
dass die in Sv. erhaltene Lesart die einer jüngeren, vielleicht
der Magnüs'schen Recension der G{>L. sei, Widerum heisst es
in Gt>L. 18: „!>ar hefr upp iola helgi fyst 4. daga. En hin fimti
atte dagr. Iola. Sette {»rettande dagr," während Sv. 44 liest:
,,Nv haefr vpp iola haelgi. fyrst 5. dagha. oc attende dagr. oc
13. dagr;" es zählen demnach die G{»L. nur die 4 ersten Tage
des Weihnachtsfestes zu den zu feiernden, wie diess B{>L. I, 14.
nach Hs. A, und in gewissem Sinne auch FrfL. 11. 34. geschieht,
wogegen Sv. deren 5 feiern lässt, hierinn mit Hs. B. von B|»L. I,
14, dann mit B{>L. III, 19, E[>L. I. 9. und II, 8. übereinstim-
mend. Ferner lesen die G{)L. : „en I)ä er Brettifu messa nsest
1) Neuerer BiKr.R, 10; neuerer GfKr.R. I, 18. und II, 14;
Jons Kr.ß. 23.
— 31 —
iölum. En f»ä er Pälsmessa. En {>ä er kyndilsmessa. En ]?a
er Mathiasmessa. pa er Mariuuiessa," während Sv. hat: ,,Bu t)a
er Paalsmessa nest iolom. en \?a er kyndils messa. En t)a er Petrs
messa. En J>a laupars messa. En ^a Marin messa ;" es wird also in
Sv. die Brettifumessa (11. Januar) ausgelassen, und dafür zwischen
die Kyndilmessa, d. h. Marise Lichtmess (2. Februar) und den
Mathiastag (24. Februar), auf welchen jedes vierte Jahr der
Schalttag fällt, und welcher darum auch nach diesem als hlaup-
ärsmessa bezeichnet werden mag, das Fest Petri Stuhlfeier ein-
geschoben. Wir werden uns nun daran erinnern dürfen, dass in
Frf)L. 11, 25. unter den geringeren Pesten die ,,Margrettarmessa''
aufgezählt wird (20. Juli), und zwar in den Hss. A, B, S. mit
dem Beisatze : „j staS Brettiue messo," und wird sich hiei*nach
wohl annemen lassen, dass das soviel sich erkennen lässt fast
nuf^ im Norden gefeierte Fest der heiligen Brictiva ^) aus beiden
Rechtsbüchern gleichzeitig gestrichen worden sein möge, also doch
wohl gelegentlich der unter K. Magnus Erlfngsson vorgenom-
menen Revision beider Provincialrechte. Sieht man ferner ab
von einem den Fr|jL. II, 30. und 31. entnommenen Einschiebsel
in Sv. 45, welcher über Ostern und die Bitttage ausführlichere
Bestimmungen bringt, während sich die G|)L. 18. kürzer fassen,
so folgt in jenem § unserer Compilation sofort das Verzeichniss
der Festtage geringerer Ordnung ganz wie in dem angeführten §
der Gj)L,, nur mit dem Unterschiede, dass hier der Schlusssatz
lautet: ,,er ver skolom helga hallda i logum varom,'^ wogegen
Sv. liest: ,,I>essa dagha skulum ver hselga halda. en huer sem
Mariu messo dag eÖa kros messo dagh vinnr gialde 6. aura. en
firer alla aÖra 3. aura." Damit will also gesagt sein, dass die
Mariumessa hinn öfre (Marise Geburt) und die Krossmessa um
värit (Hl. Kreuz Auffindung) den höheren Festen hinsichtlicli
der Busse gleichgestellt werden sollen , wie denn beide in den
Frt)L. wirklich zu den höheren Festen vollständig gerechnet
1) Vgl. Lange, im Diplom, iiorv. I, 2, S. XXXV.
— 32 —
werden; aller Wahrscliemlichkeit nach werden wir also auch
hier wieder in der Lesart unserer Compila.tion einen jüngeren
Text, d, h. den der Magnüs'schen Reeension, zu erkennen haben.
Dass in einer Variante zu EpL. I, 9. unter Streichung des
Michselisfestes die „crossmoessa vm uaret," als im EiSsifa|>inge
eingeführt /u den höheren Festen gerechnet wird, darf als eine
weitere Bestätigung dieser Vermuthung gelten. — Endlich ist
auch in Bezug auf Sv. 76—77 nicht leicht ins Klare zu komraeu.
Neben GrI>L. 20. zeigt sich nämlich für diese auch noch FrI)L. 11,
41. benützt, jedoch so, dass der Compilator sich beiden Texten,
so wie sie uns vorliegen, unabhängig gegenüberstellt. In G{>L, 20,
einer Stelle, welche die üeberschrift trägt: „BaÖer Olafr oc
Magnus," wird zunächst das Gebot am Freitage zu fasten aus-
gesprochen, und dessen wissentliche Uebertretung mit einer Busse
von 3 aurar belegt; bei einem Rückfalle soll eine Busse von
3 Mark, und im - dritten Falle Verlust des ganzen Vermögens
sammt der Acht eintreten, soferne nicht alsbald genügende
Kirchenbusse gethan wird. Wer aber ohne zwingende Noth in
der Langefasten Fleisch isst , büsst mit 3 Mark , und ist der
Nothstand dadurch zu constatiren, dass man 3 Nachbarn um
das Vertauschen von Fleisch mit Fastenspeise angeht. Dem
gegenüber belegen die FrpL, II, 38. das Essen von Fleisch für
das erste und zweite Mal mit einer Busse von je 6 aurar,
während auch sie das dritte Mal die A.cht und Einziehung des
ganzen Vermögens eintreten lassen; das Essen von Fleisch in
der Langefasteu aber wird nach Fr{>L. II, 41. gleich für das
erste Mal mit dieser letzteren Strafe bedroht, wenn anders der
Schuldige volljährig und bei vollem Verstände ist. Nun wird in
Sv. 76, während Sv. 37 die Vorschrift von Fr{>L. II, 41 und
Sv. 52 die Vorschrift von Fr{>L, II, 38 einfach abschreibt, das
Essen von Fleisch sowohl in der Langefasten als am Freitage
oder au anderen Tagen, an welchen dasselbe verboten ist, ganz •
gleichmässig schon im ersten üebertretungsfalle mit der Acht
und der Einziehung des gesammten Vermögens bedroht , voraus-
— 38 ~
gesetzt nur, dass der Thäter volljährig und bei vollem Verstände
sei, dass ferner kein Nothstand vorliegt, dessen Constatirung ganz
in derselben Weise wie nach den Gj>L. zn erfolgen hätte ; die
nach den FrI)L. nur für einen einzigen Fall angedrohte strengste
Strafe wird demnach hier für alle Fälle oline Unterschied an-
gewandt, während für die Vertheidigung nach wie vor die früheren
Vorschriften zur Anwendung kommen. So bestimmen ferner die
G{)L. 20, dass das Essen von Pferdefleisch für gewöhnlich nur
mit einer Busse von 3 Mark und einer Kirchenbusse bestraft
werden soll, dagegen mit der Acht und Einziehung des ganzen
Vermögens, wenn es in der Langefasten geschieht, und dass im
letzteren Falle der Angeklagte sich durch einen lyrittareiÖ zu reinigen
hat; sie unterscheiden überdiess auch beim Unfreien je nach der
Zeit, in welcher er Pferdefleisch isst. Dagegen wird in Sv. 77.
das Essen von Pferdefleisch Seitens eines Freien ganz gleichmässig
mit jener härteren Strafe bedroht, möge es nun in der Lange-
fasten oder zu anderer Zeit geschehen, und die Vertheidigung
kann nur mittelst eines tylftareifis geführt werden ; nicht minder
hat auch dem Unfreien gegenüber unter allen Umständen die
gleiche, härtere Strafe einzutreten. Nun genügt ein, wenn auch nur
sehr geringes, Bruchstück von Fragm.C. um erkennen zu lassen, dass
das mildere System bereits der Olaf sehen Recension der G|>L.
eigen war, während andererseits die Ueberschrift in den G{>L.
auch nicht wahrscheinlich macht, dass das schärfere von K.
Magniis Erlingsson herrührt und die Vergleichung der Frt)L. hie-
mit übereinstimmt, soferne diese zw^r etwas härtere Vorschriften
geben, als die G{>L., aber doch noch bei Weitem nicht so harte
wie unsere Compilation. Beachtenswerth scheint ferner, dass die
jüageren Christenrechte des Borgar{>ings und Gula{)ings, unter
sich im Wesentlichen übereinstimmend, wieder ein ganz eigen-
thümliches, aber milderes System befolgen als unsere Compila-
tion, und dass das Christenrecht Brzb. Jons zwar dem Systeme
dieser letzteren Christenrechte sich einigermassen anbequemt, aber
doch wenigstens in Bezug auf die Behandlung der Rückfälle zu
Afftuvcr, Studie«. • O
- 34 —
der Strenge des älteren Rechtes zurückkehrt,') wogegen keines
dieser jüngeren ChristenrecMe irgend welchen Anklang an Sv.
zeigt. Da steht man nun mit dem eigenthümlich gestalteten
Texte unserer Compilation vor einem schwierigen Dilemma.
Glaubt man in demselben einen Ueberrest einer uns im Uebrigen
verlorenen Recension der Gl>L. erkennen zu sollen, so wird man
nicht umhin können, nach der von K. Magnus Brlingsson ver-
anstalteten Revision dieses Rechtsbuches noch eine weitere als
erfolgt anzunehmen, obwohl von einer solchen andei'wärts keinerlei
Spuren zu finden sind ; will man dagegen in jenen Textes worten
eine Neuerung finden, welche unser Compilator sich selbst er-
laubte, so ist es schwer zu begreifen, wie ein Compilator dazu
kommen sollte eine derartige iEnderung in den überkommenen
Rechtssatzungeu sich zu gestatten, die er doch nur um einem
eigenen oder fremden Bedürfnisse zu genügen zusammenzustellen
unternommen hatte, und überdiess ist auch noch der andere Um-
stand bedenklich, dass diese Neuerung" ganz ausserhalb des Ent-
wicklungsganges steht, welchen das norwegische Recht im Uebrigen
in der Frage genommen hat.
In änlicher Weise, wie diess bisher bezüglich der Galal)ings-
lög versucht wurde, wird nun auch die Gestalt zu ermitteln sein,
in welcher die Fr ost u|»ingslög von unserem Compilator be-
nützt wurden. Ich habe anderwärts nachzuweisen gesucht,^) dass
auch für das Frostu{)ing bereits am Anfange des 12. Jahrhunderts
Rechtsaufzeichnungen entstanden, welche, obwohl sie nicht legis-
lativen Ursprunges waren, doch als Gesetze des heiligen Olafs
bezeichnet wurden ; dass diese Aufzeichnungen auch hier unter
der Regierung K. Magnus Erlingsson's einer officiellen Revision
unterzogen wurden," bei welcher es unter Andern darauf abgesehen
1) Neuerer BpKr. R., 13j neuerer GjKr.R. I, 21 und II, 17;
Jons Kr. R. 28.
2) „Die Entstehungszeit der ältei-en FrostuMngslög," in den Denk-
schriften der Kgl. hayer. Akademie d. W., I. Cl., XIII. Bd., III. Abth.,
S. 1—84 (1875).
— 35 —
war, dem Christenrechte eine den Ansprüchen der Kirche ent-
sprechendere Fassung zu geben; dass sich im Jahre 1244 K.
Häkon gamli mit Erzbischof SigurS über einen Legaltext einigte,
welcher fortan allein gelten sollte, während bis dahin die
Olaf'sche und Magnus'sche Recension nebeneinander gebraucht
worden waren, und dass bei dieser Gelegenheit das Gesetzbuch
eine neue Eintheilung in 16 Bücher, sowie ein Vorwort erhielt;
dass endlich im Jahre 1260 eine weitere offizielle Revision des-
selben erfolgte ,-. gelegentlich deren es ein zweites Vorwort und
eine Umgestaltung seines sechsten Buches erhielt, und dass das-
selbe nur in dieser seiner jüngsten Gestalt uns einigermassen
vollständig erhalten ist, während von der Recension von 1244
nur einige dürftige Bruchstücke' (Pragni. IV., vielleicht auch
Fragm. II. und III.), und von den beiden älteren Recension en
nicht einmal solche erhalten sind. Da überdiess von den er-
haltenen Hss. neben dem Codex Resenianus (A.) nur noch eine
von den Herausgebern unbezeichnet gelassene und hier mit Z.
bezeichnete, dann eine dieser letzteren ziemlich gleichartige (B.),
eine stockholmische (S.), und einige wenig umfangreiche Membran-
fragmente (X. und Y.), dann Fragm. I., das Christenrecht ganz
oder theilweise enthalten, hat die hier zu führende Untersuchung
ihre ganz besonderen Schwierigkeiten ; indessen dürfte es doch
gelingen, wenigstens einzelne werthvolle Ergebnisse zu erzielen. —
Ich glaube aber vor Allem darauf Gewicht legen zu müssen,
dass in unsere Compilation aus den Frf)L. eine Reihe von Be-
stimmungen herübergenommen worden ist, welche der Zeit des
K. Magnus Erlingsson angehören, und somit wenigstens in der
Ölaf'schen Recension der Prf>L. noch nicht gestanden haben
können. Auf die am Eingange des Inhaltsverzeichnisses auf-
geführte, aber im Texte von Sv. fehlende Bestimmung über die
Thronfolgeordnung wird man freilich kein Gewicht legen dürfen,
da diese aus den G{>L., nicht aus den Pr|)L. entlehnt zu sein
scheint, obwohl allerdings nach dem Inhaltsverzeichnisse des Cod.
Resen. zu Pr{>L. II. auch in diesen eine änliche Bestimmung an
3*
— 36 — .
der Spitze des Christenreehtes gestanden haben muss; von grös-
serer Bedeutung ist dagegen, dass in Sv. 51. eine Milderung der
Festtagsordnung aus FrJ>L. II, 26 aufgenommen ist, welche Papst
Alexander III. auf Bitten des Erzbischofes Eysteinn, des Königs
Magnus und des Jarles Erling verwilligte, und dass in Sv. 74.
aus Fr|)L. III, 19. eine Vorschrift entlehnt steht, welche eben-
falls mit Sicherheit auf die Zeit ebendieses Königs zurückgeführt
werden kann. Von der Verpflichtung zu gewissen Wegearbeiten
ist hier die Rede, ,, welche an die Stelle der Freilassung von
Menschen getreten ist, die in unserem Gesetze verzeichnet ist,
und die alles Volk gelobt hatte um Gottes willen" ; in GfL. 4 — 5
aber ist diese Freilassung von Menschen noch verzeichnet als
eine in der Olaf'schen Receiision gebotene, aber von Magnus be-
seitigte, und wir können darum nicht bezweifeln, dass deren Ver-
wandlung in eine Wegearbeit für die Landschaft Droutheim dem-
selben Könige zuzuschreiben ist. So hatte ferner Erzb. Eysteinn
durchzusetzen gewusst, dass ihm die Bauerschaft in Drontheim
die Zahlung seiner Strafgelder in Silber statt in gewöhnlichen
Zahlmitteln verwilligte, und wenn zwar Erlingr jarl gegen die
damit verbundene Verdoppelung der erzbischöflichen Einkünfte
Einsprache gethan hatte, so hatte er die Neuerung doch hinter-
her sich gefallen lassen, um des Erzbischofs Mitwirkung für die
Krönung seines Sohnes zu gewinnen.*) Dagegen griÖ' K. Sverrir
den Streitpunkt neuerdings wider auf, und berief sich dabei ganz
in derselben Weise auf die Gesetze des heiligen Olafs und das
geschriebene Landrecht der Drönter, wie dies schon vor ihm der
Jarl gethan hatte ;^) in Sv. 57. finden wir aber, aus Fr|>L. III,
2. abgeschrieben, die Vorschrift eingestellt, dass mit einigen
wenigen, genau bezeichneten Ausnamen alle im Ghristenrechte
1) Heimskr. Magnus s. Erh'ngss onar , cap. 16. und 21. S. 792.
und 795—6.; FMS. VII, cap. 8. und 13, S. 299-300. und 304—7; Fagr-
skinna, § 268, S. 179-80.
2) Sverris s., cap. 112, S. 269—71,
— 37 —
vorgesehenen Bussen in Silber gezahlt werden sollten. Wideruni
ist bekannt, dass K. Sverrir das Laienpatronat in seinem früheren
Umfange aufrecht gehalten wissen wollte, während der Erzbischof
die freie Verfügung über alle Kirchen, und die unbeschränkte
Ernennung aller Priester für sich beanspruchte ; dass ferner der
König dem Erzbischofe für seine Amtsreisen nur 30 Begleiter
zugestehen wollte, wogegen dieser sich weigerte, irgend welche
Schranke in dieser Beziehung sich gefallen zu lassen.^) Auch
hinsichtlich dieser Punkte bezog sich der König auf das ge-
schriebene Recht Drontheims, das er auf den heil. Olaf und
dessen Sohn Magnus zurückführte, wogegen sich der Erzbischof
auf das kanonische Recht und päpstliche Bullen, dann aber auch
auf ein neueres Gesetzbuch berief, welches sein Vorgänger
Bj^steinn habe schreiben lassen. Augenscheinlich waren demnach
bezüglich beider Punkte die Olaf sehe und Magnüs'sche Recension
der Fr{>L. unter sich in Widerspruch gestanden; in Sv. 17. aber
ist aus FrI»L. II, 11 die freie Herrschaft des Bischofs über die
Kirchen und Priester, und in Sv. 53. aus Fr{>L. II, 44 dessen
Anspruch auf eine völlig unbeschränkte Zahl von Pferden ge-
legentlich seiner Dienstreisen aufgenommen, so dass also unsere
Compilation in beiden Beziehungen der jüngeren und nicht der
älteren Recension der Fr{>L. folgt. Durch das Bisherige erscheint
nun sicher gestellt, dass unser Compilator die FrI>L. jedenfalls
in einer Gestalt benützt hat, die nicht älter ist als des K. Magnus
Revisionsarbeit; aber selbstverständlich ist damit die Möglichkeit
keineswegs ausgeschlossen, dass die von ihm gebrauchte Vorlage
erst geraume Zeit nach dem Tode des genannten Königs ent-
standen sei, und in der That deutet der Umstand ganz entschieden
auf deren spätere Entstehung hin, dass in Sv. 37. das Gebot der
österlichen Communion aus Frl>L. II, 40. übergegangen ist, welches
doch erst durch die vierte lateranische Synode (1215) eingeführt
wurde. Ob nun aber die Redaction des Jahres 1244. oder aber die des
1) ebenda, cap. 117, S. 277—80.
- 38 —
Jabres 1260. als die benützte zu betrachten sei, ist um so
schwerer festzustellen, als es in Bezug auf das Christenrecht bis-
her noch nicht gelingen wollte , zwischen diesen beiden Recen-
sionen irgendwelchen Unterschied nachzuweisen. Eine sorg-
fältige Vergleichung der Texte vermag hier allein weiter zu
führen, und zu einer solchen soll demnach jetzt übergegangen
werden. — Ich habe bereits früher einmal Gelegenheit gehabt,
auf die durchaus verschiedene Fassung einzugehen, welche die
auf die Entrichtung der viÖreldis tiund, d. h. des Zehnts der von
den Nutzungen des Hausviehes zu entrichten ist, bezüglichen
Bestimmungen in den FrI)L. einerseits und in unserer Compila-
tion andererseits zeigen ; *) hier ist es aber am Platze, auf diesen
Punkt nochmals des Näheren zurückzukommen. Die Fr{>L. II,
18. enthalten in Bezug auf diese Art des Zehnts die Vorschrift:
,,I staS viSrsßlldis tiundar {>a skolu menn ost gera af miolk J)eirri
allre er vserÖr friadagen firir ions messo. ok skolu frir lutir
snuazt til kirkiu oc til biskups oc til ksenni manz. en {)at snuizt
a fatoekra manna lut er fa er eptir." Ein Zehnt wurde also
nach dieser Stelle im Drontheimischen von den Viehnutzungen
gar nicht gegeben, vielmehr war eine andere Leistung an dessen
Stelle getreten, welche in dem Käse bestand, der aus der ge-
sammten, am Freitage vor Johanni sich ergebenden Milch be-
reitet wurde ; doch sollte diese Leistung ganz nach Art des Zehnts
vertheilt werden, nämlich so, dass je ein Viertel derselben an den
Bischof, die Kirche, den Priester und die Armen fiel. Dem
gegenüber finden wir in den Gl>L. 8. die Vorschrift, dass vom
„viÖreldi''' der Zehnt ebensogut zu entrichten sei, wie von jedem
anderen rechtlichen Erwerbe, und diese Vorschrift steht nicht
nur in einem §, welcher die Ueberschrift trägt: ,, Magnus allein
verordnete dieses," sondern sie giebt sich auch dadurch ganz un-
zweideutig als der Magnüs'schen Recension angehörig zu er-
kennen, dass nur diese die Zehentlast als eine gesetzlich be-
1) Die Entstehungszeit der älteren Frostupingslög, S. 55—58,
— 39 —
stehende kennt, und dass gleicli der folgende § 9 unter der
Ueberschrift : „Olafr allein verordnete dieses" eine völlig andere
Regel über die bischöflieben Einkünfte aufstellt, welche vor der
Einführung der Zehntlast gegolten hatte. Es ist hiernach doch
wohl anzunemen, dass die Entrichtung der viÖreldistiund , welche
unser Text der Fr|>L. bereits als beseitigt zeigt, auch für Dront-
heim noch zu K, Magnus Erlmgssons Zeiten in TJebung war,
und dass es somit nicht die Magnüs'sche, sondern eine spätere
Recension der Prf»L. ist, welche in unserem Texte dieses Rechts-
buches uns vorliegt. Nun enthält aber Sv. 35 die Bestimmung:
„ViÖr seldis tiund skal oc gera. oc fram grseiÖa af sliku sem
lifir at huita sunnu dsegi kuikende ^?ßv sem koemr tili. En ef
minna vserÖr {»a se su laustn a er maelt er. fyll at sertog. kalfr
at 10 pseningum taldum. lamb at fimm pseningum taldum oc siia
kiÖ oc gris," d, h. es soll jener Zehnt von allen Hausthieren ent-
richtet werden, welche überhaupt am Pfingstsonntage leben, nur
dass für den Fall, da der jungen Thiere zu wenige sind, als dass
sich von ihnen ein Zehnt in Natur entrichten Hesse, für jedes
einzelne Thier je nach seiner Gattung eine bestimmte Geldzahlung
entrichtet werden soll. Es ist klar, dass diese Bestimmung nicht
aus den Gl>L. stammen kann, denn die von der viöreldistmnd
handelnde Stelle dieses Rechtsbuches, Gplt. 8. hat eine völlig
andere Fassung und ist in dieser auch schon in Sv. 7. eingestellt ;
sie muss demnach aus einem älteren Texte der Fr{)L. stammen
als dem uns vorliegenden, und zwar dürfte dieser wohl kaum ein
anderer, als die Magnüs'sche Recension gewesen sein. Die spätere
Geschichte der viÖreldistiund dürfte hierauf mit ziemlicher Be-
stimmtheit schliessen lassen. Während nämlich das neuere
Christenrecht des Gula|)iuges, I, 9. und II, 5. nur die Vorschrift
der älteren G|>L. widerholt, und das neuere Christenrecht des
Borgar|jinges der viÖreldistiund überhaupt keine Erwähnung thut,
bespricht ein Zehntstatut, welches im Jahre 1277. zu Tünsberg
erlassen, und sowohl in das Christenrecht Erzb. Jons als in eine
isländische Uebersetzung des Tünsberger Vergleichsinstrumentes
— 40 --
oiiigerttckt wurde, das au die Stelle dieses Zehiits getretene Käse-
reicbniss als ein althergebrachtes , indem es dasselbe zugleich
einigermasseu erweitert. Die betreifende Bestimmung lautet aber
nach der ersteren Quelle *) : ,,En ostar stände firir viÖreeldi sem
aSr. af Iiseirri miolk alre er vserÖr a friadagen firir Jons messo.
Bn af f»ui bui sem menn hafa seer til nytia. sua at l>seir byggia
seighi. grseiÖi ost af. af seins dags miolk alre firir tiund af miolk
oc lasigu." Die hergebrachte Ersetzung der viÖreldistiund durch
ein Käsereichniss soll also auch für die Zukunft fortbestehen,
uud nach wie vor ist es die am Freitag vor Johauni fallende
Milch, aus welcher dasselbe bereitet werden soll; jedoch ergiebt
sich dadurch eine Ausdehnung der Last, dass nunmehr auch der
Fall gesondert ins Auge gefasst wird , da das Vieh , um dessen
Nutzungen es sich handelt, verpachtet ist. Neben dem her-
gebrachten Käsereichnisse, welches der Pächter zu entrichten hat,
soll nämlich solchenfalls auch noch der Verpächter eine Zahlung
machen, als Ersatz für den vom Pachtgelde zu entrichtenden
Zehnt, und zwar ist deren Betrag ein für allemal auf 5 gewogene
Pfennige für jede geliehene Kuh (leigukyr) oder jeden dem
Werthe einer Kuh gleichkommenden Bestand an anderem Nutz-
vieh (mälnyt kyrlag) gesetzt, und hat denselben entweder der
Verpächter selbst zu erlegen, oder aber der Pächter gegen Ab-
rechnung am Pachtgelde für ihn vorzuschiessen, wie diess Alles in
den den oben angeführten unmittelbar vorangehenden Worten klar
und deutlich ausgesprochen ist. Damit nun aber der Zehntbe-
rechtigte, welcher hiernach im Verpachtungsfalle einen doppelten
Bezug erhält, in dem andern 'Falle nicht zu Schaden komme, da
der Eigenthümer das ihm gehörige Vieh selber benützt statt es
zu verpachten, soll für diesen letzteren Fäll noch von der Milch -^-U 4^
eines zweiten Tages Käse bereitet, und auch dieser an den Zehnt-
berechtigten gegeben werden ; als diesen zweiten Tag bezeichnen
die weitaus meisten Hss. sowohl des erzbischöflichen Christen-
1) JonsKr.R. 19; wesentlich ebenso Norges ganileLoye, II, S. 474.
— 41 —
rechtes als der isländisclieu üebersetzung der „Conipositio" den
Freitag vor dem früheren Ölafstage (29. Juli), und hätten dem-
gemäss die Herausgeber au beiden Stellen denselben in den Text
nemen sollen.') In einer in mehr als einer Beziehung interes-
santen Urkunde vom 9. März 1291, welche die Beschv^' erde-
punkte aufzählt, die der erzbischöfliche Stuhl gegen Herrn Bjarni
Brliugsson von Griske vorzubringen hatte, vv^ird nun unter andern
auch darüber geklagt, dass dieser „kyrlseigu tiund oc osta tiund
er hann kailade nyar," d. h. den Zehnt von den Kuhpachtgeldern
und den Xäsezehnt, welchen er als neu bezeichnete, zu entrichten
in Hälogaland an offener Dingstätte verboten habe, oder anders
ausgedrückt, dass derselbe geboten habe keinen neuen Zehnten zu
entrichten, sondern nur den, w^elcher bereits zur Zeit Erzbischof
SigurSs (1230 — 52) entrichtet worden sei.^) Augenscheinlich
wollte Herr Bjarnri also in Bezug auf die Zehntentrichtung ledig-
lich den Zustand widerhergestellt wissen, wie er um die Mitte
des 13. Jahrhunderts zu Recht bestanden hatte, und es stimmt
diess vollkommen zu den übrigen in der Urkunde erwähnten
Beschwerdepunkten, wie z. B. zu der Einziehung des erzbischöf-
lichen Münzrechtes und des Amtes der Pröpste, zur Wiederher-
stellung der weltlichen Gerichtsbarkeit in geistlichen Angelegen-
heiten, oder zu dem Zurückgreifen auf das zwischen Erzbischof
SigurÖ und K. Häkon vereinbarte Christenrecht; es handelte sich
eben für ihn einfach um das auch anderseitig genugsam bezeugte
Bestreben , den Tünsberger Vergleich mit allen gleichzeitig der
1) So die Hss. B., C, D., E. und G. des Christenrechtes, so dass, da
F. vor der Stelle abbricht, nur A. den Tag nicht nennt; so ferner Hs. C. des
jüngeren 6])Kr.R., welche gerade dieses und das vorhergehende Capitel des
erzbischöflichen Christenrechts giebt. (Norges gamle Love, II, S. 323, Anni.
13, und S. 352, Anra. 29; an letzterer Stelle ist die Hs. mit H. bezeichnet.)
So aber auch Hs. C. D., F. und G. der Compositio, während E. ebenfalls auf
eine entsprechende Textesgestaltung hinweist, so dass auch hier A., wovon B.
nur eine Abschrift ist, mit der Nichtbezeichnung des Tages völlig isolirt steht,
2) Diplom, noi-veg., III, nr. 30, S. 30,
- 42 —
Kirche gemachten Zugeständnissen als nicht zu Recht bestehend
aufzuheben. So sollte denn auch nicht das Käsereichniss selbst,
das, weil als Surrogat für einen wirklichen Zehnt eingeführt,
immerhin als Käsezehnt bezeichnet werden mochte, abgeschafft
werden, sondern nur die im Jahre 1277 zugestandene Erweiterung
desselben, wie diess aus der Zusammenstellung des neuen Käse-
zehnts mit dem Kuhpachtzehnte deutlich hervorgeht; eben damit
ist aber auch sofort festgestellt, dass das ältere Käsereichniss,
wie es in unseren Frf>L. bereits vorgeschrieben ist, schon der
von K. Häkon mit Erzb. SigurÖ im Jahre 1244 vereinbarten
Recension dieses Rechtsbuches angehört haben muss, also nicht
erst durch die Revision des Jahres 1260 in dieses hineingekom-
men sein kann. Wie kam nun aber unser Compilator dazu, eine
Bestimmung in seine Compilation aufzunemen, welche noch über
die Recension der FrI>L. von 1244 zurückgreift, und somit doch
wohl nur der Magnus 'sehen Recension dieses Rechtsbuches an-
gehört haben kann? Man wird wohl kaum annemen dürfen, dass
diese schon in der Vorlage enthalten war, welche er regelmässig
benützte, und somit wohl zu der anderen Anname greifen müssen,
dass derselbe hier ausnamsweise aus einem sonst nicht von ihm
gebrauchten älteren Texte eine Bestimmung entlehnte, um mit-
telst derselben einer missbraüchlichen Ausdehnung der ostatiund
um so energischer entgegentreten zu können, Avelche das Tüns-
berger Statut doch wohl nicht erfunden, sondern nur hinterher
sanctionirt hatte, nachdem sie in der Praxis bereits üblich geworden
war. Mag sein, dass auch die Beseitigung des in den Prf»L. II, 19
nachfolgenden Stückes „um skreiÖartfund" mit derselben Tendenz
des Compilators zusammenhängt. In dem soeben besprochenen Zehnt-
statute von 1277 wird nämlich, und zwar nach dem erzbischöflichen
Christenrechte sowohl als der Uebersetzung des Tünsberger Ver-
gleiches, auch diese Zehutgattung , sowie der von Booten, dann
vom Seebundsfange zu entrichtende Zehnt geboten, und um-
gekehrt in der Urkunde von 1291 die bäMiund und seltiund
von Herrn Bjarni völlig abgestellt, die skreiÖartiund aber wenig-
- 43 —
stens erlieblicli eingescliränkt ; da mag denn unser Compilator
gleicMalls wieder auf das ältere Recht zurückzugehen sich ver-
anlasst gesehen haben. — Weniger bedeutsam wollen mir ein
paar andere, auf die Zehntentrichtung bezügliche Abweichungen,
erscheinen. Für den Fall der nicht gehörigen Entrichtung des
Kornzehnts lässt Sv. 35. ,,gera 3. msela korns i lut huern af
3. salda saSe," wogegen es in Fr{>L. II, 18 heisst: „gere 4. sksepp-
or a lut husern af tiu sallda saSe;" da aber in Hs. A. und S,
,,3." skseppor genannt werden, und mgelir und skeppa nur ver-
schiedene Bezeichnungen für dieselbe Sache, nämlich ^je sald sind,
mag es ja wohl sein, dass der Variante nicht eine im Verlaufe
der Zeit eingetretene Rechtsänderung, sondern lediglich eine Ver-
derbniss der Ziffern zu Grunde liegt, wie solche so häufig vor-
kommt. Etwas mehr Schwierigkeit macht die Vergleichung von
Sv. 34. mit Fr{>L. II, 17. Die erstere Stelle lautet: „En ef maÖr
l)arf olianar oc ma seigi hafuÖ prestr til komaz I>a skal sa olia
er kirkiuna a meS prestens hiolp ef seigi fsez ma3ira liÖ til oc
hseldr a3insaman en hin missi. En ef hau hseiter hafuS tiund
sinni firer hcegendes preste i sott sinni oc er han at me5 hafuÖ
pi'cste at olia han. f)a hafe han f)ri8iung af en hafuÖ prestr 2.
luti. En af han oliar sein saman I>a take halft huar pseirra,"
u. s. w. ; in den FrfL. dagegen heisst es : „Ef maÖr f arf olean
oc ma eigi fylkis prestr viÖr koma. {>a ole sa hann er kirkiu
soknena a me8 prestlengs hiolp ef engom koste feer meira lii5 til
oc ha3lldr einsaman en hin missi oleanar. En ef hinn heitr
hofuuÖ tiund sinni firir hcegendes prestenom i sottenne oc er hann
meÖ fylkis prestenom at oleanenne. fa hafe hann f>riÖiung af prest
luta en fylkis prestr 2. luti. En ef eigi er fylkis prestr ner oc
olear hann einsamen f>a take halft huar I>eirra." Sehe ich ab
von der verschiedenen Bezeichnung des übergeordneten Priesters
als fylkis prestr oder höfuÖprestr, von welchem Punkte später
noch die Rede sein wird, so unterscheiden sich die beiden Les-
arten ihrem materiellen Inhalte nach in zwei Beziehungen.
Während nämlich beide die Ertheilung der letzten Ölung über-
- 44 -
einstimmend Äunächsfc dem fylkisprestr oder höfuÖprestr zuweisen,
lassen die Pr{»L. für den Fall, dass dieser nicht zu haben ist,
dieselbe durch den Priester ertlieilen, welcher der betreffenden
Gemeinde vorsteht, und zwar womöglich mit Hülfe eines prest-
Hngs, im schlimmsten Falle aber auch allein. Da im Dront-
heimischen heraÖskirkjur nicht vorkommen , muss unter diesem
untergeordneten Priester der hosgindisprestr verstanden werden,
d. h. der an einer Privatkirche bedienstete Priester, und es wird
somit diesem eine eigene Gemeinde und damit eine Stellung ein-
geräumt, welche mit der eines Expositus oder Curatcaplanes sich
vergleichen lässt; unter dem prestlingr aber werden wir wohl
einen jüngeren Kleriker zu verstehen haben, welcher bei dem
älteren Priester in der Lehre ist, wie denn der Ausdruck, dem
späteren dänischen „Pebling" vergleichbar, in isländischen Quellen
oft genug in diesem Sinne gebraucht steht. Es steht hiemit voll-
kommen im Einklänge, wenn im weiteren Verlaufe der Stelle
der hoegindisprestr als derjenige genannt wird, vor welchem der
Kranke seinen Hauptzehiit gelobt, und welcher je nachdem ent-
weder dem fylkisprestr bei Ertheilung der Ölung Hülfe leistet,
oder aber, wenn jener nicht zu haben ist, diese seinerseits er-
theilt. Dagegen lässt Sv. für den Fall, dass der höfuÖprestr nicht
zur Hand ist, die Ölung durch den Eigenthümer der Kirche er-
theilen, und zwar wo möglich mit Hülfe des Priesters, nöthigen-
falls aber auch allein;* es wird also hier, im schärfsten Wider-
spruche mit aller kirchlichen Ordnung, die Spendung des Sacraments
einem Laien übertragen, während doch ein Priester anwesend ist,
und dieser Priester überdiess angewiesen, bei dieser Verrichtung
den Laien zu bedienen. Insoweit ist also die Lesart in den
FrI>L. ganz entschieden die richtige, und die in Sv. verderbt;
man möchte glauben, dass dabei eine falsche Auflösung in der
Vorlage gebrauchter Abbreviaturen massgebend geworden sei,
nur müsste solchenfalls diese Vorlage immerhin eine etwas andere
Textesgestaltung gezeigt haben als die uns vorliegende. Weiter-
hin aber lassen di^ Frf>L. für den Fall, da der hoegindisprestr
- 45 , -
den fylkisprest bei Spendung der Ölung unterstützt, den Haupt-
zehnt zwischen Beiden in der Art theilen , dass dieser '%,, jener
aber Vs des „prestshlutr" erhält, wogegen Sv. hier des prestshlut
gar nicht gedenkt, also die Theilung nach dem angegebenen
Massstabe auf den ganzen Hauptzehnt bezieht. ') Und doch kann
sich die Theilung unter den beiden Priestern unmöglich auf die-
jenigen Theile des Zehnts beziehen, welche dem Bischöfe, der
Kirche und den Armen gehören, und spricht überdiess in dem
oben weggelassenen Schlüsse der Stelle Sv. von dem prestshlut
ebensogut wie die Fr{>L. ; auch in diesem Falle kann demnach
nur die Lesart dieses letzteren Rechtsbuches die richtige sein,
auch in diesem E'alle mag aber die falsche Lesart in unserer
Compilation wieder nur auf einem Lese- oder Schreibfehler be-
ruhen. — In Sv. 9. ist ein auf den Bau von Steinkirchen be-
zügliches Stück aus FrI>L. II, 7. eingestellt, von welchem die
GpL., denen der § im Übrigen entnommen ist, Nichts wissen;
nicht minder ist aber sodann auch in Sv. 12. wieder in die aus
den GfL. entlehnten Vorschriften ein Satz eingeschoben, welcher
sich auf den Fall bezieht, da die Einfriedigung eines Kirchhofes
aus Rollsteinen statt aus Holz hergestellt werden soll. Möglicher-
weise könnte dieser nun allerdings vom Compilator selbst her-
rühren, der den Text der Gl>L. nach Analogie der über den Bau
von Steinkirchen, bestehenden Vorschriften ergänzen wollte ; wahr-
scheinlicher dürfte indessen doch sein, dass dieser seine Interpolation
auch wieder aus dem ihm vorliegenden Texte der Fr{>L. entnam,
welcher somit an dieser Stelle etwas anders gestaltet sein musste
als der uns vorliegende. Wiederum ist Sv. 10 — 11. aus Fr{>L. II,
8. entnommen ; aber dabei ist nicht nur der erste Satz der letzteren
Stelle in der ersteren an den Schluss gesetzt, sondern auch der
11 Bezüglich der Vertheilung des Hauptzehnts vgl. meine Abhandlung-:
„Über den Hauptzehnt einiger nordgermanischer Rechte," in den Denkschriften
der Kgl. bayer. Akademie d. W., I. Classe, XIII. Band, 2. Abth., S. 233 und
239 (1874).
- 46 -
Preis der zu kaufenden Glocke in den Fr|)L. auf 12 aurar, d. h.
12 Unzen Silber, in Sv. dagegen auf 12 aurar gulls, also
acht mal so hoch gesetzt, da das Gold ungefähr den achtfachen
Werth des Silbers hatte. Jene Umstellung der beiden Sätze
dürfte wohl schon der benützten Vorlage eigen gewesen sein, da
auch Fragm. I. auf einen ähnlich gearteten Text hinzudeuten
scheint ; diese Verschiedenheit der Preisbestimmung dagegen könnte
möglicherweise auch auf einer blossen Con jectur des Compilators
beruhen, dem 12 Unzen Silbers zu wenig schienen, oder selbst
auf einem Bestreben desselben , für bessere Ausstattung der
Kirchen zu sorgen. Formell bedeutsam , wenn auch materiell
ohne Erheblichkeit, ist auch eine Abweichung, welche Sv. 23.
vgl. mit Fr{>L. TI, 15 zeigt. Während nämlich an letzterer
Stelle die Hss. A. und Z. lesen: „nema {>an er ser banar sealfr
at sinum vilia e8a hanu hafe veret fra kristni skilder meSan
hann uar lifs, En ef vaÖa verk uasrÖr pa, ma at kirkiu grafa,"
schiebt B. zwischen den Worten „var lifs" und „En ef vaÖaverk"
den Satz ein: „eSa hann hafe borit uapn j olyÖni j kirkiu eSa
j kirkiu garÖe oc verSr I>ar af tekinn;" unser Compilator aber
folgt nicht nur dieser letzteren Lesung, sondern er fährt sodann
auch noch weiter : „en ef vdaÖa vserk vserÖa vm sialfs sins bana,
pa. ma grafa han i kirkiu garÖe." Nun ist klar, dass die Inter-
polation lediglich aus FrpL. IT, 10. = Sv. 20. herübergenommen
ist, und da sie den Zusammenhang des Textes stört, mag sie
wohl nur auf einen späteren Abschreiber zurückzuführen sein,
der sie vielleicht nur zur eigenen Benützung an den Rand ge-
schrieben haben mochte; andererseits muss sie aber doch in der
Vorlage unseres Compilators bereits enthalten gewesen sein, da
die falsche Correctur „üdaÖaverk" für „vaÖaverk" wohl nur durch
sie veranlasst sein kann. Ein ganz änliches Ergebuiss liefert
auch die Vergleichung von Sv. 46. mit Frl>L. 11, 28. Während
letztere Stelle liest: „Oc sua anauÖigr ma8r ef hann yrkir at
bonda raÖe. En ef hann. yrkir at .sinu raÖe giallde dro.tten hans
3. aura. eÖa frsell late huÖ sina," heisst es an der ersteren : „sua
- 47 -
anauSigr sem frials. Bn ef hin anauÖgi vinnr annat 2. at bonda
raSe eÖa sialfs sins late ^rsel huÖ sina. ef hau vinnr at sinu ra5e,
eÖa drotten Iceysi liuÖ hans 3. aurum," d. h. während die erstere
Stelle einfach unterscheidet, ob der Unfreie auf seines Herren
Geheiss , oder auf eigene Faust das Pest- oder Fastengebot ge-
brochen hat, und den Herrn im ersteren Falle die volle Busse
von 6 aurar, wie wenn er selbst der Thäter wäre, im letzteren
Falle dagegen nur die halbe Busse von 3 aurar bezahlen lässt,
falls er nicht vorzieht den schuldigen Sklaven selber statt dessen
durchprügeln zu lassen, zeigt die zweite eine heillose Yerwirrnng,
welcher indessen augenscheinlich eine ganz denselben Sinn gebende
Vorlage zu Grunde gelegen haben musste. Diese mochte etwa
gelautet haben: svä äuauÖigr sem frjäls, ef hinn änauÖgi vinnr at
bonda räSi; en ef hann vinnr at smu eSa själfs sins räSi, lati
{»rsell annat 2. hüÖ sina, eSa dröttinn hans leysi hü8 hans 3 aürum."
Die richtige Ordnung lässt sich demnach durch blose Umsetzung
der Worte herstellen, ohne ein Wort hinzuzuthun oder hinweg-
zunemen; man möchte annehmen, dass unser Text nur durch
ungeschicktes Abschreiben einer Vorlage entstanden sei, in welcher
am Rande oder zwischen den Zeilen mehrfache Correcturen an-
gebracht waren, und allenfalls noch weiterhin vermuthen, dass
diesen Correcturen selbst wieder das Bestreben zu Grunde gelegen
habe, einen ursprünglich nur auf die^ Pesttagsordnung berechneten
Text zugleich auch für die Fasteuordnuug passend zu machen.
Beachtenswerth ist aber auch, dass der Schlusssatz von Frl>L. II,
28: „En sa er {>a etr tuimgeles" u. s. w. in Sv. völlig fehlt. Man
könnte daran denken, dass dessen Streichung mit der Beseitigung
der in FrI>L, IT, 22. und Gt>L. 19. enthaltenen Bestimmungen
zusammenhänge, welche dem Priester das förmliche Ansagen der
Feste und Fasten durch eine Kreuzladung auferlegen; doch darf
nicht unbemerkt bleiben , dass in Sv. 47. die auf eben diesen
Gebrauch hindeutenden Worte ,,{>3efc er han skar kros tili" un-
verändert stehen geblieben sind. — In anderer Richtung inter-
essante Erscheinungen bietet Sv. 45. Dieser § ist, mit Ansname
- 48 -
eines früher schon besprochenen, ans Grt)L. 18 entlehnten Stückes,
aus FrpL. II, 30. und 31. geschöpft, jedoch nicht ohne mehrfache
Abänderungen. Dem Gebote zunächst, am Ostersonntage alle
Arbeit zu unterlassen, lässt Sv. den Satz folgen.: „En mana dag^
oc tysdagh lofar biskup mannom at skafa firer bu sit," wogegen
derselbe in FrI>L. II, 30 lautet: „En mauadagh t>a lofar biskup
monnum at skafa firir naut sin." Die Verwilligoiug der Noth-
arbeit beschränkt sich also hier auf den Mondtag , während sie
sich dort auch noch auf den Dienstag erstreckt; da jedoch gleich
nachher die Worte: „En ef fleira vinnr a nianadegi eÖa tyrs-
degi" U.S.W, in beiden Quellen ganz gleichmässig stehen, ist
klar, dass die Lesart in Sv. die allein richtige ist, und könnte
man sich etwa die verkehrte Wortfassung der Prl)L. durch die
Anname erklären, dass die Verwilligung ursprünglich auf den
Mondtag beschränkt und erst später auch am Dienstag zugelassen
w^orden wäre, wobei man dann die neuere Regel in den älteren
Text irrthümlich zunächst nur unvollständig hineincorrigirt hätte.
Wenn aber weiterhin Sv. liest: „En oSens dagr aller haeilagr,"
während die FrJ>L. haben: „En hin fyrsta oc hin fjorÖa giallde
6. aura ef vinnr a," oder wenn in Sv. nur „fasta" steht, wo die
Fr|)L. ,, fasta |)urt" lesen , oder wenn für „en hin fjorÖe al-
hseilagr sem iola daghr hin fyrsti," wie Sv. hat, in den Fr{>L.
steht: „En hin fjorÖe alheilagr sem sunnu dagr," so scheinen
die beiderseitigen Lesarten zwar dem Sinne nach völlig gleich-
bedeutend zu sein, jedoch immerhin noch auf ihrer Ausdrucks-
weise nach verschieden gestaltete Vorlagen schliessen zu lassen,
und möchte ich nur die Auslassung des Mittwochs in Sv., da wo
die ¥rpL. lesen ,, firir manadag eÖa tyrsdag e5a oÖensdag," des
Zusammenhanges wegen auf einen blosen Schreibfehler zurück'-
führen. Beachtenswerth mag vielleicht auch sein, dass in Sv. 37,
dann in den Hss. A. und S. von FrI)L. II, 40, hüsl steht , wo
die Hs, Z. des letzteren Rechtsbuehes den lateinischen Ausdruck
„corpus domini" giebt; dass ferner Sv. ebenda „kallar oeske hans
valda" giebt, wogegen die FrI>L. „vskil" geben, wobei zu bemerken
- 49 -
ist, dass zwar diese letztere Lesart durch Jons KrR. 63 bestätigt
wird, aber allerdings grosse Jugend ebensogut wie ungebührliches
Verhalten der Beichtkinder für den Priester einen Grund zur
Verweigerung des Sacramentes abgeben konnte. Hier und dort
liegen demnach von einander abAA'^eichende , aber beiderseits zu-
lässige Wortfassungen vor, und wäre recht wohl denkbar, dass
sich diese Abweichungen aus dem Gebrauche einer eigens gearteten
Vorlage Seitens unseres Compilators erklären würden. Vergleicht
man ferner Sv. 38. mit Fr{>L. II, 42, so zeigt sich, dass die
Worte: „En ef naut kyrkizt i base [)at skal eta," in Sv. fehlen,
was freilich auch in Hs. S. der FrpL. der Fall ist; dass die
Worte: „Ef maSr gelldir bufe oc vajrSr daut af ^ni {>at skal
eta," in Sv. etwas versetzt und umgestaltet sind ; dass für die
Worte: „ef hann hefir etet [)riar neter fyllar" in Hs. B. und Z.,
oder „I>riar fjllar" in Hs. A, oder„f>riar neter" in Hs. S. der
Prl>L. in Sv. zu lesen steht „3. magfyllar," welches doch wohl
die ältere Lesart ist, nur in „fyllar" abgekürzt, in ,,n8etr" durch
einen annähernd gleichbedeutenden und zugleich verständlicheren
Ausdruck ersetzt, in „nsetrfyllar" aber durch eineu aus den
beiden letzteren Worten zugleich gebildeten Ausdruck wieder-
gegeben ist; dass endlich in den Frj^L. das speciellere ,,eSa i
mungat," in Sv. aber das generellere „e6a i dryk" steht, Beides
ganz gleichmässig zulässig. Weiterhin beschränken sich die
FrI>L. II, 44. darauf, den Umfang zu bestimmen, in welchem die
Bauern ihrem Erzbischofe bei seinen amtlichen Reisen Pferde zu
stellen haben; in Sv. 53. wird dagegen überdiess ausdrücklich
gesagt: „En bcendr-skulu gera biskupi rseiÖskiofca hueruetna fser
sem han skal vra land fara. oc han koemr seigi skipi viS. oc skal
han viÖ bryggiu sporÖ viÖ rgeidskiota taka," worauf dann erst
die Bemerkung über die Menge der zu stellenden Pferde folgt.
Wir werden uns nicht täuschen, wenn wir annemen, dass unser
Compilator hier eine ausführlichere, und darum wohl auch ältere
Vorlage benützte, als welche unserem Texte der FrI)L. zu Grunde
Maui-or, Studien, 4
- 50 -
liegt ; man möclite an die Magnus'sche Recension denken, obwohl
natürlich, beim Fehlen aller bestimmteren Anhaltspunkte mit
Sicherheit sich in dieser Hinsicht Nichts sagen lässt. Wenn in
Sv. 63. der Satz „eÖa a seinui huerri pseirri nott er iamdyrar
ero sunnu nott" steht, gleichwie ihn in Prf)L. III, 9. die Hss.
A. und S. haben, so ist klar, dass derselbe auch in diesem letz-
teren ßechtsbuche wurzelhaft ist, wenn er auch in Hs. Z. und
ß. desselben fehlt; der Schreiber dieser letzteren, nahe verwandten
Hss. mochte ihn ausgelassen haben , weil er unversehens von
einem „sunnu nott" zum anderen übersprang. Wiederum ent-
spricht Sv. 92. ziemlich genau den Frt>L. HI, 20; aber die in
der Compilation enthaltenen, in dem älteren Rechtsbuche dagegen
fehlenden Worte: „eÖa skip a lunni," müssen doch wohl einem
guten Texte dieses letzteren entnommen sein, da die Gleichstellung
des Seeschiffes mit Haus und Hof, wo es gilt durch den eigenen
Besitz eine Sicherung zu bieten, durchaus im Geiste des älteren
Rechtes zu liegen scheint. — Ungleich erheblicher als die zuletzt
besprochenen Besonderheiten unserer Compilation ist nun aber
der Inhalt ihres § 69, und dieser muss demnach hier zum Schlüsse
noch des Näheren erörtert werden. Die Stelle verordnet, dass
derjenige, der eine Concubine regelmässig unterhält, so dass sie
Tisch und Bett, Speise und Trank mit ihm theilt, und der sie
auch in seiner Abwesenheit so versorgt, dass sie gleich einer
Ehefrau von seinen Mitteln lebt, berechtigt sein soll von deren
Verführer eine Busse zu fordern , ganz wie für eine Verwandte,
über welche ihm die Geschlechtsvormundschaft zustünde, wogegen
die Person, wenn er sie nicht in solcher Weise hält, ,, nicht mehr
sein ist als eines anderen Mannes." Eine änliche Bestimmung
findet sich nun weder in dem Texte unserer GfL. noch in dem
unserer FrI>L. ; sie muss aber ziemlich hohen Alters sein, da ihr
Inhalt mit dem gesammten Eherechte der Kirche im bestimm-
testen Widerspruche steht. Ich habe an einem früheren Orte
einmal auf G|>L. 125. und Bl>L. IT, 10. als auf entferntere Pa-
- 51 -
rallelen zn dieser Stelle hingewiesen , ') jedocli mit Unreclit.
Wenn nämlich, in den angeführten Bestimmungen der Satz aus-
gesprochen wird, dass man nach Ablauf von 20, beziehungsweise
30 Jahren über die Abhaltung der Hochzeit keinen Zeugenbeweis
mehr zu führen brauche, vielmehr die blose Thatsache eines so
langen Zusammenlebens von Mann und Weib genüge, um den
Bestand einer gesetzlichen Ehe zu erweisen, so kann diese Regel
zwar allerdings zur Folge haben, dass in einem einzelnen Falle
einmal ein bloses Concubinat durch längeren Zeitablauf denselben
Rechtsschutz erlangt, wie wenn es eine rechtmässige Ehe wäre;
aber es ist doch diese mögliche materielle Wirkung der Regel
keineswegs beabsichtigt, vielmehr nur eine formelle Erleichterung
in Bezug auf die Beweisführung zu Gunsten solcher Personen ins
Auge gefasst, die wirklich verheirathet waren, aber um des langen
Zeitablaufes willen dieses nur noch schwer zu beweisen vermoch-
ten,^) und jedenfalls wird durch dieselbe nur, änlich wie die Er-
sitzung Eigenthum begründet, die Verwandelung eines Conen-
biuates in eine Ehe durch den Ablauf einer gewissen Zeitfrist
gesetzt, aber nicht dem Concubinate als solchem irgend welcher
Rechtsschutz gewährt. Dagegen gehört hieher eine früher von
mir übersehene Stelle des älteren Stadtrechtes. ^) Dieselbe be-
spricht den Fall, da Jemand ein Weib als ,,birgiskona," d. h. Hel-
ferin, unter Beiziehung zweier Zeugen annimmt, und offenkundig
mit demselben lebt; sie bestimmt dabei zunächst, dass ein der-
artiges Verhältniss dem Könige gegenüber straflos bleiben solle,
wogegen die Verwandtschaft des Weibes allerdings bussberechtigt
bleibt, und sie spricht überdiess dem Zuhälter selbst für den
Fall eine Busse von 12 aurar zu, da ein Anderer sich mit seiner
Helferin vergehen würde. Hier wird somit dem offenkundig
1) Germanistische Studien, I, S. 63, Anm. 19, wo indessen Frl)L. für
BtL. verdruckt steht.
2) Vgl. Ebbe Hertzberg, Grundtrailckenc i den seldste norske Pro-
ces, S. 11— 12 (1874).
3) Bjark. R. III, 129.
4*
- 52 -
begründeten und bestehenden Concubinate als solchem ein ge-
wisser Rechtsschutz ertheilt ganz wie in unserem § 69. Da nur
die Verwandtschaft des Weibes gegen dasselbe Einsprache zu
thun berechtigt sein soll, kann dasselbe augenscheinlich mit deren
Zustimmung vollkommen gesetzlich eingegangen werden, und hie-
mit mag es zusammenhängen, dass für dasselbe sogar eine, auch
anderwärts nachweisbare, ') technische Bezeichnung sich festgestellt
hat; andererseits wird, wie nach unserer Compilation, das aus-
schliessliche Recht des Mannes an seiner Helferin gesetzlich ge-
schützt , wenn auch die Beschaffenheit dieses Rechtsschutzes hier
und dort eine etwas verschiedene ist, soferne das Stadtrecht die
dem Manne gebührende Busse auf einen ein für allemal gesetzlich
bestimmten Betrag setzt, während * unsere Compilation deren Be-
trag je nach dem Stande des Verletzten verschieden abstuft. Dass
das Stadtrecht hier wie anderwärts aus den Frf)L. geschöpft hat,
kann keinem Zweifel unterliegen; aber doch wird darum noch
nicht mit Nothwendigkeit anzunemen sein, dass dasselbe eiuer
anders gestalteten Recension derselben gefolgt sei als unsere
Compilation. Anderwärts wird uns nämlich ausdrücklich gesagt,
dass in der Stadt alle Leute vom Landherrn angefangen bis herab
zu dem Freigelassenen , der sein FreiJassungsbier gehalten hat,
gleiche Busse nemen sollen, nämlich die Busse eines höldr mit
3 Mark;-) es ist klar, dass gerade diese Grundregel des städ-
tischen Rechtes zu einer Veränderung des Landrechtes in dem
hier fraglichen Punkte führen musste, und begreift sich auch
leicht, dass man, wenn man einmal um ihretwillen eine Änderung
der landrechtlichen Vorschrift vorzunemen im Falle war, die von
dem Zuhälter zu beziehende Busse gerade auf dessen halbes Recht
zu setzen sich veranlasst sehen konnte, da ja damit die Halbheit
des geschlechtlichen Verhältnisses ganz vortrefflich bezeichnet
war. Jedenfalls genügt aber das Mass von Übereinstimmung,
1) Hrafna s. Sv,einbjarnarsonar, cap. 14, Ö. 663,
2) Bjark. B. II, 47; III, 97.
- 53 -
welches Bjark. R. III, 129. mit Sv. 69. zeigt, vollständig um zu
erweisen, dass beide Rechtsbücher gleichmässig aus einer anderen
und älteren Recension der Pr{>L. geschöpft haben müssen, als
welche uns aufbewahrt ist.
Alles in Allem genommen bestätigt hiernach eine genauere
Prüfung unserer Compilation die vorläufige Anname, dass diese
ihrem vollem Bestände nach lediglich den älteren Gula|)ingslög
und FrostuI>ingslög entnommen sei; sie zeigt aber auch, dass
die bei ihrer Herstellung verwendeten Vorlagen keineswegs durch-
aus von derselben Beschaifenheit gewesen sein können wie die
uns erhaltenen Texte dieser Rechtsbücher. Von den Guläpingslög
zunächst zeigt sich eine gemischte Recension benützt,- welche
jedoch in manchen Fällen die aus der Olaf'schen und aus der
Magnus 'sehen Redaction entnommenen Stücke unbezeichuet Hess,
in welchen sie unsere Hss. bezeichnen, oder umgekehrt wieder be-
zeichnete, wo diese sie unbezeichnet lassen, und welche überdiess
unserer Recension E. näher stand als unserer Recension A. und
B., falls man nicht etwa lieber annemen will, dass zwei ver-
schiedene Recensionen neben einander gebraucht worden seien,
von welchen die eine mehr an E., die andere aber mehr an A.
und B. sich anschloss. Im Ganzen folgt dabei der Compilator
augenscheinlich der Magnüs'schen Recension , soweit er sie als
solche erkennen konnte, und er nimmt regelmässig nur da Stücke
aus der Olaf'schen Recension auf, wo er sie nicht als solche be-
zeichnet fand; doch scheint er einmal, in Sv. 16, hinterher den
älteren Text in seine Arbeit hineincorrigirt zu haben , nachdem
er zuvor den neueren eingestellt gehabt hatte, — ein andermal,
in Sv. 76 — 77, scheint er umgekehrt Bestimmungen benützt zu
haben, die noch jüngeren Datums als die Magnüs'sche Revision
sind, die aber allerdings in dem von ihm benützten gemischten
Texte bereits enthalten gewesen sein konnten. Von den Frosfu-
Ipmgslög dagegen scheint der Regel nach eine von dem uns vor-
liegenden Texte wenig abweichende Recension benützt worden zu
sein; die Einstellung des Pr?eceptum paschale in Sv. 37. zeigt,
- 54 -
dass dieselbe jedenfairs jünger als die Magnus 'scbe Revision ge-
wesen sein iirnss, und die Abweichungen von unseren Texten der
PrI)L. sind zumeist, obwohl sie gelegentlich auf einen volleren
und besseren Text hindeuten (wie z. B. in Sv. 12, 18, 38, 53,
92), nicht erheblicherer Art, als sie auch zwischen unseren ver-
schiedenen Hss. dieses Rechtsbuches selbst vorkommen, ohne dass
sich entscheiden Hesse, ob dieselben mit dem Gegensatze der Re-
censionen von 1244 und 1260 zusammenhängen oder nicht.
Nur zweimal ergeben sich bedeutsamere Abweichungen, nämlich
in Sv. 35 und 69, und zwar hat beidemale unsere Compilation
eine ältere Textesgestaltung benützt als die uns in unseren Fr{»L.
vorliegende ; man wird kaum zu viel wagen, wenn man beidemale
an die Magnüs'sche Recension denkt. Es versteht sich hiernach
von selbst, dass das sog. Christenrecht K. Sverrir's ganz eben-
sogut für die Feststellung des Textes der GpL. und FrfL. als
Hülfsmittel zu benützen ist, wie diess hinsichtlich anderer aus
beiden Rechtsbüchern oder doch aus einem von beiden mehr
oder minder geschöpfter Rechtsbücher, des älteren Stadtrechtes
z. B. oder der JärnsiÖa, zu geschehen hat; nur wird man hier
wie dort selbstverständlich stets darauf zu achten haben, ob eine
ältere oder jüngere, eine gleichartige oder ungleichartige Recen-
sion für die einzelne Stelle benützt wurde.
Soll nun aber nach diesen Bemerkungen über die Beschaf-
fenheit der Quellen, welche unser Compilator benützte, auch noch
die Methode geprüft werden, nach welcher er bei der Her-
stellung seiner Compilation verfuhr, so empfiehlt es sich, mit
dieser Prüfung zugleich die Erörterung der anderen Frage zu ver-
binden, zu welcher Zeit und in welcher Absicht derselbe diese
seine Compilation bearbeitet haben möge. Die Zeitverhältnisse,
unter welchen gearbeitet wurde, und die bei der Arbeit verfolgten
Ziele mussten nothwendig für die bei der Arbeit befolgte Methode
vielfach bestimmend werden , und eben darum wird aus dieser
Methode nicht selten auf jene Zeit und Zeitverhältnisse geschlos-
sen werden können ; die gleichzeitige Beban^lnng beider Fragen
- 55 —
wird somit maDclierlei Wiederliolungen zu ersparen gestatten,
welche anderenfalls unmöglicli vermieden werden könnten. —
Eine nicht unwichtige Vorfrage für eine derartige Untersuchung
ist aber die, ob die uns erhaltene einzige Hs. der Compilation
die Urschrift des Oompilators, oder ob sie eine erst später
von dieser genommene Abschrift sei. Wäre das Brstere der
Fall, so stünde sofort auch die Entstehung der Compilation im
ersten Viertel des 14. Jahrhunderts fest, als um welche Zeit
diese Hs. geschrieben ist; habeu wir dagegen diese Hs. nur als
die Copie eines älteren Originales zu betrachten, so steht selbst-
verständlich Nichts der Anname entgegen, dass dieses letztere in
einer weit früheren Zeit entstanden sein möge, und bildet die
Zeit, in welcher unsere Hs. geschrieben wurde, nur eine End-
grenze für den Versuch, die Entstehungszeit der Compilation
selbst zu bestimmen. Bei der eigenthümlichen Beschaffenheit
unseres Rechtsbuches ist es aber nicht gerade leicht, diese Vor-
frage mit Sicherheit zu beantworten. Allerdings fehlt es in un-
serer Hs. nicht an mannigfachen Auslassungen, verkehrten Les-
arten u. dgl. m., welche erkennen lassen , dass deren Schreiber
Originalen folgte, die selbst schon fehlerhaft geschrieben o4er
doch schwer zu lesen waren, und die Verfasser der Eingangs be-
sprochenen Beschreibung der Hs. haben denn auch nicht unter-
lassen dieses zu bemerken; aber da unser Rechtsbuch bereits
seinem Inhalte nach kein Originalwerk, sondern lediglich eine
Compilation aus älteren Quellen ist, lässt sich nicht wohl be-
messen, wieweit derartige Fehler schon beim Abschreiben der
einzelnen Stellen aus eben diesen Quellen, oder aber erst beim
Abschreiben der bereits fertigen Compilation sich eingeschlichen
haben. Ich unterlasse es darum, auf derartige Fehler des Näheren
einzugehen,^) und bemerke nur ganz beiläufig, dass ich dahin
z. B. rechne die Lesart „Sygnafylki" für FirÖafylki, dann „C or
1) Vgl. indessen was oben S. 46 — 47 über die Vergleichung von Sv. 23.
mit Fr5L. II, 15, dann von Sv. 46. mit Fr5L. II, 28. gesagt wurde.
- 56 —
.ißgÖafylki" für XX, in Sv. 2, — „anra 5" statt 6. in Sv. 3, —
die Auslassung von „dauSum" in Sv. 30, — die Lesart „en
bauggildismenn" für bauggildismenn ok nefgildismenn in Sv. 56,
während doch hinterher auch die nefgildismenn genannt werden,
— ,,nanaste viÖr" statt nauaste niSr in Sv. 58, und ,,nanasta"
für nanasta niS in Sv. 67, — „IX. vsetr" für X. in Sv. 64, —
„hit fyrsta" für hit fsersta, in Sv. 81, — „saektar asiÖar" für
settar eiÖar" in Sv. 92, u. dgl. m. Zu sicheren Schlüssen können
eben nur solche Theile der Compilation verwendet werden, welche
dieser ausschliesslich angehören ; unter diesen Gesichtspunkt fällt
aber vor Allem der Titel selbst, unter welchem diese bekannt
geworden ist. Ich habe früher schon hervorgehoben, dass die
Zurückführung unseres Rechtsbuches auf K. Sverrir nur durch
die irrthümliche Anname veranlasst wurde , dass die Eingangs-
worte des ihm voranstehenden Erlasses nicht nur auf diesen,
sondern auch auf das ihm folgende Rechtsbuch sich bezögen.
Bei dem Compilator dieses letzteren war ein solcher Irrthum der
Natur der Sache nach schlechterdings unmöglich; ebendarum
kann er aber mit dem Schreiber unserer Hs. nicht dieselbe
Person gewesen sein. Auf das nämliche Ergebniss führt aber
auch ein genaueres Eingehen auf das der Compilation vorangestellte
Inhaltsverzeichniss. In diesem steht § 80. mit den Worten ver-
zeichnet „Vm va8a vserk," wogegen im Texte selbst richtig zu
lesen steht „udaÖa vserk;" ausserdem ist § 30. mit deu Worten
eingereiht: „Ef dauÖum manne er baru kent. eÖa orlendom,"
während im Texte das Wort ,,dau8um" in Folge eines Schreib-
fehlers ausgelassen ist. Beides dürfte darauf hindeuten, dass das
Inhaltsverzeichniss unserer Hs. nicht aus dem Texte der in ihr
enthaltenen Compilation neu hergestellt, sondern aus einer älteren
Vorlage abgeschrieben wurde, wobei dann im einen Falle im In-
haltsverzeichnisse, im andern in dem diesem folgend abgeschriebenen
Texte ein Schreibverstoss begangen worden ist, und in der That
lässt sich ja schon an und für sich nicht wohl begreifen, wie ein
^em Texte voranstehendes Inhaltsverzeichniss berei|is vor diesem
— 67 —
T§xte entstanden sein sollte. Weiterhin findet sich aber auch
eine Reihe von Stellen in unsere Compilation nur mit ihren Au-
fangsworten eingestellt, welchen dann eine Verweisung auf einen
anderen Ort folgt, an welchem deren vollständiger Text zu lesen
sei, und auch aus diesen Verweisungen scheinen sich bestimmte
Ergebnisse gewinnen zu lassen. Von den 15 hieher gehörigen
Fällen haben 8 das gemein, dass in ihnen ausdrücklich ein früherer
Abschnitt (fyrri bälkr) in Bezug genommen wird. Die Heraus-
geber unseres Rechtsbuches haben bemerkt, dass damit auf das
Christenreöht Erzb. Jons verwiesen werde, welches in unserer
Hs. jenem vorausgeht, und gleich wie dieses gutentheils aiis dem
Christenrechte der Frt>L. geflossen ist; eine genauere Betrachtung
der einzelnen Verweisungen dürfte diese Bemerkung in der That
bestätigen, aber freilich mit einer Modification, welche gerade für
die hier zu prüfende Frage nicht ohne Erheblichkeit ist. Es
lautet aber § 36: „Rvma skatt skal gialda. etc. Tak {»etta siÖazt
i fyrra bselkinum." Die in Bezug genommene Stelle beginnt in
FrI>L. II, 20: „Ruma skatt skal gera (A. giallda)," und in Jons
Kr.R. 64: „Ruma skatt skall huar gialda;" es stehen demnach
allerdings die Anfangsworte der ersteren Quelle in diesem Falle
denen der Verweisung näher, aber wenn diese ausdrücklich auf
den Schluss des früheren Abschnittes sich bezieht, so kann damit
doch nur das Christenrecht Erzb. Jons gemeint sein, dessen § 64.
wirklich der vorletzte des ganzen Rechtsbuches ist, nicht aber das
Christenrecht der FrI>L., dessen erster Theil (FrI>L. II) 46, und
dessen zweiter (FrI)L'. III) 24 §§ zählt. In § 40. heisst es ferner:
,,En ef maÖr ber vrseinindi i mat manna etc. {>esse er i miöium
kapitula i fyrra bselkinum er sua byriar. at ef maÖr er staÖr a
fiollum." Nun beginnen die Fr|)L. 11, 43 : „Ef ma8r er staÖen a
fiallum," und in der Mitte des § steht der Satz: „En ef maÖr
ber vrseinanda i mat manna," u. s. w. während in Jons Kr.R. 37,
der Anfang zwar ebenso lautet, aber der Satz in der Mitte nach
der Lesart unserer, in der Ausgabe mit B. bezeichneten Hs. be-
ginnt: ,,En ef ma§r ber vrsein anda i mat manna," Allerdings
— 58 —
bieten andere Hss. des erzbiscliöfliclieu Christeureclites die zu
unserer Verweisung vollkommen stimmende Lesart ,,or einende ;"
aber wenn wir an sie uns halten, kommen wir doch immerhin
nur zu dem Ergebnisse , dass unsere Verweisung zwar auf jenes
Christenrecht sich beziehen mag, aber doch nicht auf denjenigen
Text desselben, welcher in unserer Hs. unserer Compilation vor-
ausgeht. Wiederum wird in § 50 gesagt: „Eu ef maÖr kcemr
til kaupangrs eÖa vill brot fara etc. I)etta er i fyrra baelkinum,"
und in § 51: ,,I>etta er su miskun oc linan er paven Alexandr
iattaSe (Eystseini serchibiskupi etc. oc sua er petta." Dabei passt
die erstere Verweisung ganz gleichmässig auf Pr{>L. II, 37. und
Jons Kr.R. 33, wogegen der letzteren die Lesart von A. in
Fr|)L. II, 26 : „I)etta er su liÖan (verschrieben für linan) oc
miskunn er Alexander paue iattaÖe Eysteini Sßrkibiscopi" ungleich
besser entspricht als Jons Kr.R. 30, wo nur steht: „{»etta er su
linann oc miskunn. er Alexandr pave iattaSe at gera," also die
charakteristische Erwähnung Erzb. Eysteins fehlt. Erheblicher
noch ist die Verweisung in § 55: ,,Sa maÖr er suer £eiÖ roauga(n)
f?a. sseckiz han 3. morkum viÖ biskup. etc. Isei(ta) i hinum
fyrra bailkinum." In PrI)L. 11, 46. läutet nämlich der Anfang
der Stelle wirklich: „Sa maÖr er suser eiÖ rangan hann seckizt
3. morkum uiÖr biskup," in Jons Kr.R. 53. dagegen: ,,Sa maÖr
er suser sevS rangan, han saeckizst tolf aurum viÖ byscup." Ich
kann aus dieser Abweichung nicht, wie die Herausgeber thun,
den Schluss ziehen, dass allerwärts, wo in Sv. auf das Christen-
recht Erzb. Jons verwiesen wurde, doch die" höheren Bussen der
Pr{)L. statt der niedrigeren dieses Christenrechtes als gemeint an- ^\
zusehen seien; ich glaube vielmehr darauf aufmerksam machen zu
müssen, dass an der hier fraglichen Stelle nicht nur, sondern ^
auch an so manchen anderen einige Hss. des Jons Kr.R., aber
freilich nicht B., wirklich ,,3. merkir" lesen, und dass auch
Arna bps Kr.R. cap. 23. S. 150. an unserer Stelle die Busse von
3 Mark hat, und scheint mir demnach diese Stelle ganz beson-
ders klar erkennen zu lassen, worauf ja auch schon die Ver-
- 59 —
gleicliung der Lesarten einiger anderer Stellen hindeutete, dass
unsere Verweisungen auf einen etwas anders gestalteten Text des
erzbischöflichen Christenrechtes berechnet sein mussten, als welcher
uns in unserer Hs. B. vorliegt. Wiederum heisst es in § 94 :
,,En ef maÖr V£er8r u(t)laegr i kristnum rette etc. alla {»essa
kapitula tak i fyrra bselkinum," in § 95 : „Sva er nu mailt i
lagum at seugi maÖr vserÖr utlsegr. etc. oc sva J)enna i miÖium
hinum fyrra capitula," und in § 96 : ,,Konongs menn mego engum
|)8ßim landz vist loeyfa etc. oc J>enna fser sem han stendr." Von
diesen 3 Verweisungen entspricht ganz gleichmässig die erste so-
wohl den Anfangsworten von Frf»L. III, 23. als denen von Jons
Kr.R. 61, die zweite den Anfaugsworten von FrpL. III, 24, wie
von Jons KrR. 62, und die dritte einem mitten in FipL. III, 24.
und Jons KrR. 62. stehenden Satze; sie müssen sich demnach
ursprünglich auf einen Text bezogen haben, in welchem, anders
als in dem uuserigen, Jons KrR. 61. und 62, dann FrI)L. III,
23. und 24. noch zu einem § vereinigt gewesen waren. Vier
weitere Verweisungen bezeichnen die Quelle überhaupt nicht, in
welcher ihre Ergänzung gesucht werden soll, brechen vielmehr
nach den Anfangs Worten ihres Textes einfach mit einem ,,et ce-
tera" oder „etc." ab ; auch sie lassen sich indessen auf die FrfjL.
oder den Jons KrR. zurückführen, es stimmt nämlich § 72:
,,Ef maÖr vserSr seiÖrofa eÖa skriftrofa viS biskup et cetera" ganz
gleichmässig mit Frl»L. III, 16, und Jens Kr.R. 57, — § 73:
,,En ef biskup banzfetr man etc." mit FrI)L. III, 21. wie mit
Jons KrR. 60, — § '74 : „Dagh psöii er nestr er alvirkr seftir
Jons vaku et cetera" mit FrI)L. III, 19. wie mit Jons KrR. 59,
wobei die beiden zuletzt genannten Quellen doch wohl richtiger
anstatt eftir Jons vöku „fyrir Jons vöku" lesen , endlich § 97 :
,,Cros eSa {>ingboÖ skal seigi yugri maÖr bera etc." mit Frl)L. II,
23. wie mit Jons KrR. 21. Auch mit § 58. ist noch leicht zu-
recht zu kommen. Es wird hier' gesagt : „I»etta ero {)8eir konor
er vskyldar ero et cetera. Jjetta er i fyrra krisni rettenom," und
si;ejien die angeführten W.Qrte ganz gleichmässig in FrI)L. III, 3,
— 60 —
Hs. A, und in Jons KrR. 49, so dass eben hier dieselbe Quelle
als ,,liinn fyrri kristinnrettr" bezeichnet wird, welche sonst unter
dem Titel „liinn fyrri bälkr" angeführt zu werden pflegt, eine,
sehr gleichgültige Verschiedenheit der Bezeichnung, da das erz-
bischöfliche Christenrecht, wenn es in der Hs. voranstand, selbst-
verständlich ebensogut als das obige Christenreeht wie als der
obige Abschnitt citirt werden konnte. Bedenklicher sind dagegen
die beiden letzten Verweisungen. In § 82. wird nämlich gesagt:
„En I>a3ir sem lif sit lata firer .{)iofsko e8a vtilegho. et cetera. En
skal I>etta taka i fyrra rettenom," und in § 88: ,,Alla |)a doma
er vni viga fserÖi skall saetia. et cetera, i fyrra kristnum rette;"
beide Stellen sind aber jener Novelle des K. Magnus Erlmgsson
entnommen , welche in Gt»L. 32. steht , und von welcher gerade
die hier angeführten Stellen auch in FrI>L. V, 45. und 46. ent-
halten sind, von welcher dagegen weder im Christenrechte des
Erzb. Jon noch in dem der FrI>L. Etwas zu finden ist. Die
Herausgeber begnügen sich mit der Bemerkung, dass beidemale
unter dem „früheren Rechte" oder „früheren Christenrechte" der
betreffende Abschnitt der Gl>L. zu verstehen sei ; aber damit ist
weder der übelstand beseitigt, dass unter dem „früheren Rechte"
an verschiedenen Stellen unserer Compilation ganz verschiedene
Quellen zu verstehen sein sollen, noch vollends erklärt, wie der
Compilätor dazu gekommen sein sollte eines der 4 älteren Rechte
als ,,das frühere Recht" zu bezeichnen, während dasselbe doch
nicht an einem früheren Orte in seiner Hs. enthalten Avar, und
gegenüber der Mehrheit von älteren, nebeneinander stehenden
Provincialrechten auch nicht wohl in chronologischem Sinne als
das frühere Recht von ihm bezeichnet werden konnte. Hält
man aber an dem eben gewonnenen Ergebnisse fest, dass die
sämnitlichen übrigen Verweisungen zwar auf das erzbischöfliche
Christenrecht, aber doch auf eine andere Recension desselben
gehen als diejenige, welche unsere Hs. bietet, so ist klar, dass
dieselben nicht von dem Schreiber dieser unserer Hs. herrühren
können, dass sie vielmehr aus einer Vorlage abgeschrieben sein
— 61 —
müssen, welche zwar ebenfalls schon das Christenrecht Erzb. Jons
unserer Compilation vorangestellt enthalten hatte, jedoch in einer
anderen Gestalt, als in welcher unsere Hs. dasselbe zeigt; unter
dieser Voraussetzung eröffnet sich aber sofort auch ein zwie-
facher Ausweg zur Erklärung der beiden räthselhaften Ver-
weisungen in § 82. und 88. Auf der einen Seite nämlich wäre
ja möglich, dass jene ältere Hs., nach welcher der Schreiber der
unserigen die Compilation copirte, neben jener abweichenden
Recension des erzbischöflichen Christenrechtes auch noch eine
Copie der G{)L., sei es nun der Magnüs'schen oder einer ge-
mischten Recension, au ihrer Spitze enthalten hätte, und dass
die erwähnten Verweisungen auf diese letztere sich bezogen
hätten; eine in der Ausgabe des genannten Christenrechtes mit
C. bezeichnete Hs. dieser Quelle enthält in der That zugleich
auch die ältere G{)L., und wenn dieselbe zwar erst um die Mitte
des 15. Jahrhunderts geschrieben ist, und überdiess zwar in Be-
zug auf Sv. 55, aber nicht in Bezug auf Sv. 51. und 94. mit
den Verweisungen unserer Hs. stimmt, mochte ja doch bei irgend
welcher anderen , und im Übrigen genauer mit diesen überein-
stimmenden Hs. die gleiche Verbindung stattgefunden haben.
Auf der anderen Seite liesse sich aber auch denken, dass jene
von der unserigen abweichende Recension des Jons KrR., auf
welche sich die übrigen Verweisungen unserer Compilation ur-
sprünglich bezogen, selbst jene Novelle des K. Magnus Erlings-
son enthalten, oder doch hinten angehängt gezeigt hätte, und
dass somit die Verweisungen in Sv. 82. und 88. auf .ganz die-
selbe Quelle zurückgewiesen hätten wie alle andern ; diese letztere
Anname würde sich dadurch noch besonders empfehlen, dass die-
selbe unter dem „früheren Rechte" der Verweisungen allerwärts
ein und dasselbe Rechtsbuch zu verstehen erlauben würde. Möge
man übrigens den einen oder den anderen Ausweg vorziehen, so
wird man doch immerhin wenigstens soviel als festgestellt be-
trachten dürfen, dass unsere Hs. der Compilation nur die Copie
eines älteren Originales ist, und dass ihr Alter darum die Frage
— 62 —
vollkommen offen lässt, ob dieses letztere nicht etwa bereits
längere oder kürzere Zeit vor dem Beginne des 14. Jahrhunderts
entstanden sei. Ja vielleicht bieten die soeben gewonnenen Er-
gebnisse sogar einen Anhaltspunkt zu einer genaueren Zeitbestim-
mung. Die Yertauschung nämlich der einen Recension des erz-
bischöflichen Christenrechtes mit einer auderen, wie wir sie nach
dem Obigen in Bezug auf unsere Hs. verglichen mit ihrem
Originale annemen müssen, hat zwar auf den ersten Anblick
etwas sehr Befremdendes; sie erklärt sich indessen ganz befrie-
digend, wenn wir uns die Entstehungsgeschichte jenes Christen-
rechtes in ihren Einzelnheiten vergegenwärtigen. Wir wissen
aus der Lebensbeschreibung des isländischen Bischofs Arni, dass
Erzb. Jon bereits im Winter 1272 — 73 mit der Bearbeitung
eines Christenrechtes beschäftigt war , ') und da das andere
Christenrecht , welches der genannte Bischof bereits im nächst-
folgenden Winter für seine eigene Diöcese entwarf, und im Som-
mer des Jahres 1275 mit Ausname einiger weniger Capitel zur
Anname brachte,^) im Einverständnisse mit dem Erzbischofe ver-
fasst, und augenscheinlich auch gutentheils aus dem von diesem
bearbeiteten geschöpft war, muss dieses letztere doch wohl schon
im Jahre 1273 fertig geworden sein. Die anderweitig bekannten
Zeitverhältnisse stimmen zu diesem Schlüsse vollkommen gut.
Bereits am 31. März des Jahres 1272 hatte Papst Gregor X. ein
Circularschreiben erlassen, durch welches er den gesammten Epis-
kopat der abendländischen Christenheit zu einem allgemeinen
Concile berief,^) und durch einen Domherrn von NiÖaros, welcher
sich damals gerade bei der Curie aufgehalten hatte, war dasselbe
1) Arna bps s., cap 10, S. 691, Anm. 2.
2) Ebenda, cap. 14. S. 697 und 698.
3) Siehe dasselbe bei Eaynaldus, Annales ecclesiastici, a. 1272.
nr. 21 — 24, dann bei ßymer, Foedera, I, ?, S. 121 — 22. Das bei Munch,
IV, 1, S. 529 angegebene Datum, der 29. Mävz, ist irvig; vgl. Potthast,
Regesta, nr. 20525.
— 63 —
nacli Norwegen überbraclit worden.*) In diesem Schreiben war
der Epi^copat aufgefordert worden, dem Concile seinerzeit über
Alles Bericht zu geben, was etwa in den einzelnen Diöcesen einer
Besserung bedürftig sein könnte, und unterm 11. März 1273
war noch ein weiterer Erlass an den Erzbischof Jon insbeson-
dere ergangen, vermittelst dessen derselbe angewiesen wurde,
seine dessfallsigen Beobachtungen bereits ein halbes Jahr vor dem
Zusammentritte des Conciles confidentiell an die Curie einzube-
richten.2) Der Erzbischof, der nach seiner eigenen Angabe sich
ohnehin schon seit seiner Kückkehr aus Rom mit dem Pallium
(December 1268) mit änlichen Untersuchungen befasst hatte, und
dabei mancherlei Übergriffe des Staats in die Rechte seiner
Kirche entdeckt haben wollte, hatte sich nun zunächst in Yer-
handlungen mit K. Magnus eingelassen, um wo möglich auf güt-
lichem Wege die Abstellung seiner vermeintlichen Beschwerden
zu erreichen , und diese Verhandlungen führten wirklich unterm
1. August 1273 zum Abschlüsse des der Kirche sehr günstigen
Bergener Concordates, welches freilich,, weil vom Papste nur mit
sehr erheblichen Einschränkungen bestätigt , keinen Bestand ge-
wann.^) Es begreift sich recht wohl, dass der Erzbischof die
Zeit, in welcher jene Verhandlungen zu einem günstigen Ergeb-
nisse zu führen schienen, für geeignet halten mochte, auch mit
seinem Christenrechte hervorzutreten; es begreift sich aber auch,
dass dieses zu keiner Anerkennung gelangen konnte, als das
Bergener Concordat sell)er hinfällig wurde. Als dann später er-
neuerte Verhandlungen am 9. August 1277 zum Abschlüsse des
Tünsberger Concordates führten, welches, im Wesentlichen gleichen
Inhaltes mit jenem ersteren , wenigstens für einige Jahre unbe-
strittene Geltung gewann , war Nichts . natürlicher als dass der
Erzbischof sofort auch wieder mit seinem Christenrechte hervor-
1) Alna bps s., cap. 10, S. 690—91.
2) Diplom, norv., VI, nr. 35, S. 34-35.
3) Diplom, norv., I, nr. 64-65, ?. 52—59-.
— 64 —
trat, und dass er nun auch wirklich für dasselbe die Anerkennung
der Staatsgewalt erlangte. Wenn demnach von den 7 Hss., in
welchen der Kristinnrettr Jons uns erhalten ist, zwei der ältesten
(B. und E.) denselben ausdrücklich als von K. Magnus und Erzb.
Jon gemeinsam erlassen, oder auch als vom Erzbischofe verfasst
nnd vom Könige bestätigt bezeichnen, so erscheint diese Angabe
vollkommen glaubhaft, und wird dieselbe dadurch in ihrer Glaub-
würdigkeit nicht erschüttert, dass eine einzige, sehr späte Hs.
(D.) den Erzbisehof allein als Verfasser des Christenrechtes nennt,
oder dass alle übrigen Hss. überhaupt jeder Namensangabe sich
enthalten; man wird nur die von jenen Hss. gebotene Notiz da-
hin zu vervollständigen haben, dass die kgl. Sanction dem
Christenrechte gelegentlich des Abschlusses des Tünsberger Con-
cordates im Jahre 1277 ertheilt worden sei. Hält man aber an
diesen Daten fest, so erklärt sich sehr leicht, wie zwei verschie-
dene Recensionen dieser Quelle entstehen konnten, die, wenn auch
im Wesentlichen gleichartig, doch in einzelnen Punkten von ein-
ander abweichen konnten, und es fehlt auch nicht an einzelnen
positiven Kennzeichen, welche auf diesen Sachverhalt hinweisen.
Muncli hat bereits bemerkt,*) dass das erzbischöfliche Christen-
recht das festum coronse spineae nicht kennt, d. h. das Pest, welches
zu Ehren jener Partikel der Dornenkrone Christi gestiftet wurde,
die K. Philipp der Kühne von Frankreich dem K. Magnus
schenkte, während doch feststeht, dass diese Reliquie am 9. No-
vember 1274 nach Norwegen gebracht wurde, 2) und lässt sich
hieraus sowohl als aus der oben bereits erwähnten Benützung
desselben für das Christenrecht B. Arni's schliessen, dass schon
vor diesem Tage eine Recensioü desselben existirte ; andererseits
finden wir aber, wie oben bereits gelegentlich zu erwähnen war,
in unseren Text des Christenrechtes ein Zehntstatut eingestellt,
1) Det norske Folks Historie, IV, 1.. S. 559—60, Anm.
2) Arna bps. s., cap. 14, S. 698; Islenzkir Annälar^ h.a.j Bre-
viarium Nidarosiense, bei Torfseus, IV, S. 359—60.
— 65 —
welcHes auf eben dem Tünsberger Reichstage erlassen worden
war, auf welcbem jenes Concordat zu Staude kam, und unsere
Recensiou dieses Christenreehtes kann somit unmöglich älter sein
als der Herbst des Jahres 1277. Dazu kommt, dass an den-
jenigen Stellen des erzbischöflichen and des jüngeren isländischen
Christenrechtes , welche aus den Christenrechten geschöpft sind,
welche K. Magnus im Jahre 1267 für das Gulaping und im
Jahre 1268 für das BorgarI>ing zu Stande gebracht hatte, bald
das eine, bald das andere jener jüngeren Christenrechte in seiner
Fassung der gemeinsamen Quelle näher steht, was sich doch am
Einfachsten aus der Anname erklärt, dass eine ältere ßecension
des erzbischöflichen Christenrechtes beiden gleichmässig zu Grunde
lag, welche dann bald in das isländische Christenrecht, bald in
die neuere Recension des norwegischen wortgetreuer herüber-
genommen wurde. ^) Wenn aber zwei verschiedene Recensionen
unseres Christenrechtes vorlagen, deren eine dem Jahre 1273
und deren andere erst dem Jahre 1277 ihre Entstehung ver-
dankte, so mochte ja wohl der Schreiber, von welchem unsere
Hs. des sog. Christenrechtes K. Sverrirs herrührt, in dem Ori-
ginale, welches er copirte, vor diesem die ältere Recension des
erzbischöflichen Christenrechtes vorgefunden, und diese erst seiner-
seits mit der neueren vertauscht haben, ohne doch die auf jene
erstere passenden Verweisungen dieser letzteren entsprechend zu
verändern. Man könnte von hier aus zu der* Anname gelangen,
dass Jenes Original in der Zeit , welche zwischen dem Zustande-
kommen der ersten und zweiten Recension dieses Christenrechtes
in Mitte lag, also in den Jahren 1273—77 geschrieben, und so-
mit auch ynsere Compilation gerade in diesem Zeitabschnitte ehtr
standen sein müsse; indessen wäre doch ein solcher Schluss
keineswegs bündig, da einerseits die Möglichkeit nicht ausge-
1) Genauere Nachweisungen über diesen Punkt findet man in meinem
Artikel „GulaMngslög," in der Ersch und Gruber'schen Encyklop£edie, welcher
demnächst ausgegeben werden wird.
Maurer, Studien. 5
■^ 6ß -
scMossen ist, dass auch nach 1277 noch aus Versehen oder irgend
welchen anderen Gründen die ältere Recension des Jons Kr.R.
statt der jüngeren abgeschrieben werden konnte, und andererseits
auch recht wohl denkbar ist, dass das von unserem Schreiber -
copirte Original selbst wieder Copie einer noch älteren Urschrift
gewesen sein könnte, und dass somit diese letztere selbst dann
auf frühere Entstehung Anspruch zu erheben hätte, wenn jenes
Original wirklich in den Jahren 1273—77 geschrieben wäre.
Wenden wir uns aber nach Erledigung der obigen Vorfrage
zur Prüfung der Grundsätze, nach welchen bei der Herstellung
unserer Compilation verfahren wurde, so zeigt sich zunächst, dass
in einer Reihe von Fällen geringfügige JEnderungen am über-
lieferten Texte lediglich aus formellen Gründen vorgenommen
wurden. In einzelnen Fällen hat der Zusammenhang, in welchen
die aufgenommenen Stücke zu stehen gekommen sind, zur Vor-
name von solchen gezwungen, wie z. B. bei FrfL. II, 1, von
welcher Stelle die einleitenden Worte gestrichen werden mussten,
weil dieselben, den Eingang zum ganzen Christenrechte bildend,
nicht beibehalten werden konnten, als die Bestimmung in Sv. 28
bis 31, also mitten in dem Rechtsbuche, eingereiht wurde. An-
dere Male lässt sieh das Bestreben erkennen für veraltete Worte
und Wortformeu neuere und verständlichere Ausdrücke zu setzen.
So wird z. B. in Sv. 2. das veraltete „at upvesande solo" der
Gl>L. mit dem moderneren ,,at upkomande solo" vertauscht, —
in Sv. 27. das seltene ,,iirammt" durch das geläufigere „sjükt"
ersetzt, — in Sv. 38. für den Archaismus „hselldr en suidda
liggi," das gewöhnlichere ,,h8eldr en daut liggi" gebraucht, u.
dgl. m. Wieder in anderen Fällen sehen wir unseren Compilator
bemüht einen einheitlichen Sprachgebrauch herzustellen, wo die
Terminologie der beiden von ihm gebrauchten Quellen aus-
einandergeht, oder wo dieselbe auch wohl innerhalb einer und
derselben Quelle schwankt. So setzt derselbe z. B. wiederholt in
den Frfii. entnommenen Stellen für den hier gebrauchten Aus-
druck „fylkiskirkja" die den Gt>L, geläufigere Bezeichnung „höfuÖ-
__ 67 -
kMja" (Sv. 19, 20, 25, 54), oder für „fylkisprestr" die Bezeick-
nung „liöfuSprestr" (Sv. 22, 34, 54), wozu sich allenfalls nocli
fügen lässt, dass auch wohl einmal der „hoegindisprestr" in einen
,,hera8sprestr" verwandelt wurde (Sv. 54), welche letztere Cor-
rectur freilieh insoferne keine ausschliesslich sprachliche ist , als
ja auch im Bezirke des Gulapinges hoegindiskirkjur ebensogut
vorkamen wie im Drontheimischen , während freilich die heraÖs-
kirkjur jener Landschaft im Gegensatze zu dieser ausschliesslich
eigen waren. Als sprachliche Correctur mag es allenfalls auch
gelten, wenn wiederholt „ärmaÖr" gesetzt wird anstatt ,,erendreki"
(z. B. Sv. 8, 32, 78, 90, 91), welche letztere Bezeichnung, soviel
sich aus Fragm. C. ersehen lässt, mehr der Olaf sehen Recension
der G{)L. eigen gewesen zu sein scheint als der Magnüs'scheu ;
oder wenn gelegentlich einmal der ,,erkibiskup" der FrpL. in
einen blosen ,,hiskup" verwandelt wird (z. B. Sv. 53, 54), was
freilich nicht ausschliesisti dass anderwärts auch wieder einmal
der erendreki oder erkibiskup stehen geblieben, oder sogar der
erkibiskup an einer Stelle eingesetzt worden sein mag , wo der
benützte Text der G|)L. nur den biskup hat (Sv. 58). Nicht eben
selten genügte aber eine blos sprachliche Correctur nicht, um den
Zwiespalt auszugleichen, welcher zwischen dem Inhalte der beiden
benützten Quellen besteht, und rausste zu ^Enderungen materieller
Art gegriffen werden, wenn man in dem Rechtsbuche anders,
was doch augenscheinlich in der Absicht des Compilators lag,
ein allerwärts im Reiche gleichmässig anwendbares Recht be-
sitzen wollte. So sind z. B. in Sv. 9. die auf den Unterhalt der
Holzkirehen bezüglichen Bestimmungen aus den Gt)L., aber die
auf den Unterhalt der Steinkirchen bezüglichen aus den Yv^h.
entlehnt. Nun ist die für gewisse Versäumnisse zu entrichtende
Busse nach den G[>L. auf 3, nach den Pr[)L. aber auf 6 aurar
gesetzt, während doch in der aus beiden Quellen combinirten
Stelle selbstverständlich nur ein einheitliches Busssystem zulässig
war; da wird nun der geringere, den Gl>L. entsprechende Betrag
ohne Weiters auch in die aus den FrJ)L. entlehnten Worte
5*
— GS —
hineincorrigirt, uncl damit die. Einheitlichkeit der gesammten
Satzung hergestellt. In Sv. 61, welche Stelle doch aus den
Fr{»L. entlehnt ist, wird dennoch der ,,{)ri6jüugsauki" durch die
„tilgjöf" ersetzt, d. h. es wird das im Bezirke des Gula|»inges
übliche System des ehelichen Güterrechtes an die Stelle des im
Drontheimischen üblichen gesetzt, wobei nicht unbeachtet gelassen
werden darf, dass auch das gemeine Landrecht des K. Magnus
lagabcetir, und vorher schon dessen JärnsiSa, den gleichen Weg
gegangen ist. Auch die Streichung der Worte: ,,en griÖ pau sem
sett eru um Olafsmessu i kaupange skulu haldaz til Lafranzmessu"
in Sv. 19. lässt sich unter denselben Gesichtspunkt bringen;
offenbar waren dieselben nämlich, weil nur auf die Stadt NiÖarös
passend, dem Compilator als allzu localer Art erschienen, um von
ihm in sein für das ganze Reich bestimmtes Werk eingestellt
werden zu können. — In einer laugen Reihe anderer Fälle liegen
nun aber Textesänderungen vor, welche sich nur auf materielle
Gründe zurückführen lassen, und in welchen also nicht nur
ebenfalls wieder eine absichtlich vorgenommene Umgestaltung
des überlieferten Textes vorliegt, sondern auch eine Umgestaltung,
welche über das blose Bestreben hinausreicht, die verschiedenen
benützten Rechtsquellen unter sich auszugleichen und in Über-
einstimmung zu bringen. Es ist, wie oben schon gelegentlich
zu bemerken war, nicht immer leicht, die hieher gehörigen Ab-
weichungen von unseren GpL, und Prf)L. richtig zu erkennen,
und von denjenigen' zu unterscheiden, die auf blosen Schreib-
verstössen, öder wieder auf eigenthümlichen Gestaltungen der ge-
brauchten Texte beruhen ; wenn z. B. in Sv. 14. eine Busse auf
3 aurar gesetzt wird, während die G{>L. 12. von 3 Mark sprechen,
oder in Sv. 64. eine Busse von 3 Mark erwähnt wird, während
die GpL. 25. dieselbe nur auf 12 aurar setzen, — wenn Sv. 60.
einen settareiÖ fordert, wo die FrpL. III, 5. sich mit einem
lyrittareiÖ begnügen, oder in Fr{»L. II, 41. eine Bestimmung über
das Fasten am Charfreitage sich findet, welche in Sv. 37. aus-
gelassen ist, wo sich doch der Ueberrest der Stelle eingerückt
- 69 -
findet, so mag dabei ebensogut ein bioser Schreibverstoss und ein
zufälliges Übersehen des Compilators oder des Abschreibers als
eine bewusste Correctur Seitens des Ersteren in Mitte liegen,
and gar manche der Stellen, welche oben in ganz anderer Richtung
untersucht und besprochen wurden, könnten möglicherweise, rich-
tiger unter den Gesichtspunkt einer bewussten Änderung des
geltenden Rechtes zu stellen sein. Ich will demnach nur mit
allem Vorbehalte hier eine Reihe von Stellen zur Sprache bringen,
bezüglich deren mir wenigstens eine grössere Wahrscheinlichkeit
dafür zu sprechen scheint, dass sie wirklich den zuletzt erwähnten
Charakter tragen, und will ich unter ihnen eine Gruppe von
Bestimmungen voranstellen, welche sich auf den Bezug der im
Christenrechte angedrohten Bussen durch den König oder den
Bischof beziehen. In GfL. 9. wird das Verfahren geregelt, welches
bei Einziehung der bischöflichen Gebühren eingehalten werden
soll. Wenn der Bischof in den betreffenden Bezirk kommt, soll
er selbst oder sein Vogt Zeit und Ort bestimmen, an welchem
diese Gebühren zu erlegen sind, und wenn ein einzelner Mann
seinen Betrag nicht erlegt, soll ihn des Bischofs Vogt unter
Beiziehung seiner beiden nächsten Nachbarn um diesen anfor-
dern; die Nachbarn verfallen einer Busse von 3 aurar ,,vi8
serendreka konungs," wenn sie ihre Mitwirkung verweigern, zahlt
aber der Schuldige selbst auf solche Anforderung hin nicht seine
Gebühr sammt der durch seine Säumniss verwirkten Busse, und
lässt er es auf eine gerichtliche Verhandlung ankommen, so ver-
wirkt er seinerseits volle 12 aurar, und zwar gleichfalls „viÖ
serendreca konungs." Die ganze Stelle ist nun in Sv. 8. über-
gegangen; aber die von den widerspenstigen Nachbarn ein-
zuhebende Busse soll nach dieser Stelle „viÖ armann" verwirkt
sein, worunter man dem Zusammenhange nach nur den Vogt des
Bischofs verstehen kann, und bezüglich der von dem beharrlich
säumigen Pflichtigen selbst zu entrichtenden Busse wird überdiess
ausdrücklich gesagt, dass sie „viÖ arman biskups" verwirkt sei.
Auch an einer späteren Parallelstelle kehrt dieselbe Correctur
- 70 -
wieder, wenn auch weniger correct durchgeführt ; während näm-
lich die Gl>L. 33. zweimal den „erendreld konungs" nennen,
wird in Sv. 91. das erste Mal der ärmaSr biskups genannt, das
zweite Mal aber freilich der ärmaÖr konungs ruhig stehen ge-
lassen. Das Recht des Bischofs erscheint demnach an beiden
Stellen auf Kosten des Königs erweitert; aber die Erweiterung
seines Rechts erklärt sich aus dem Streben nach einer gewissen
Grieichmässigkeit im Verfahren, sowie aus einem gewissen Billigr
keitsgefühle , welches darauf hindrängen mochte den Bischof in
einem Falle als den Bussberechtigten zu behandeln, in welchem
die Busse wegen einer Nichtbeachtung einer von ihm erlassenen
Aufforderung verwirkt war, und dieselbe reicht jedenfalls über
blose Bussfälle nicht hinaus. Dem gegenüber steht aber in Sv. 35.
ein „fjrirfarit friÖi sin um ok fe viÖ konung ok biskup," während
in den PrI)L. II, 18. nur der Bischof oder Erzbischof als der-
jenige genannt wird, zu Gunsten dessen Frieden und Habe des
Schuldigen verwirkt werden soll, und ganz glerchmässig heisst es
in Sv. 39: „ä konüngr hälft fe hans en hälft biskup," während
die Fr{>L. II, 43. lesen: „en biskup hafe fe hans allt," ferner in
Sv. 52: „fyrirgjört friÖi viS alla menn, en fe vi8 konung ok
biskup," wo in den FrI)L. II, 38. steht: „en fe smu viS biskup."
Es steht der Beweiskraft dieser Stelleu natürlich nicht im Wege,
dass ein andermal, nämlich in Sv. 56, die Worte „en biskup
hafe fe hans, en hon hafe sitt fe," welche FrI>L. III, 1. stehen,
nicht in derselben Weise berichtigt, sondern vielmehr ganz ge-
strichen wurden, oder dass in Sv. 59. die Worte „en biskup
hafe fe hans, en hon sitt fe," unverändert gelassen wurden, wie
sie in FrI>L. III, 4. stehen, dann iii Sv. 37. und 76. die Worte:
„I>a hsefir han firerfareS friSi sinum viS alla menn oc fe sinu viÖ
biskup" aus FrfL. II, 41. unverändert herübergenommen wurden ;
die erstere Thatsache steht mit den zuerst besprochenen Stellen
überhaupt nicht in Widerspruch, und die letzteren beiden Vor-
kommnisse erklären sich sehr einfach aus dem auch anderwärts
bemerkbaren Umstände, dass unser Compilator bei der Vorname
- 71 —
seiner Correctureu nur sehr wenig umsichtig und folgerichtig
verfuhr. Ganz wie derselbe zwar im übrigen veraltete Ausdrücke
durch gebräuchlichere zu ersetzen pflegte, aber doch in Sv. 41.
den Archaismus „leiÖvegis" stehen Hess, — wie er in Sv. 61.
den Ausdruck I>riÖjungsauki durch tilgjöf ersetzte, aber in Sv. 70.
arglos stehen Hess, — oder wie er in Sv. 91. das einemal den
ärmann biskups in seine Vorlage hineincorrigirte, das anderemal
aber deren ,, ärmann konüngs" unverändert stehen Hess, ganz
ebensogut konnte es demselben auch in der hier fraglichen Be-
ziehung begegnen , dass er an einzelnen Stellen eine Correctur
anzubringen vergass, die er doch an anderen durchzuführen be-
müht war. Tn sachlicher Beziehung aber kann die Correctur zu-
nächst allerdings auf das Bestreben zurückgeführt werden, eine
zwischen den FrI)L. und Gl>L. bestehende DiflPerenz im Interesse
der Rechtseinheit aufzuheben, soferne diese letzteren die Theilung
des utlegÖarfe zwischen König und Bischof allgemein festhalten,
die denn auch in Sv. 80. an einer Stelle festgehalten wurde, wo
sie in der benützten Quelle, GfL. 30, nach unseren Hs. nicht
einmal ausgesprochen ist; aber immerhin bleibt dabei bemerkens-
werth, dass die Ausgleichung im Interesse des Königthums, und
nicht im Interesse der Kirche erfolgt, und diese Thatsache wird
dadurch um so beachtenswerther, dass sich auch in anderen Be-
ziehungen das Bestreben verräth, dem Königthnme wieder zu
dem Masse von Rechten zu verhelfen , welches demselben durch
Erzbischof Eysteins Vorgehen, sei es nun im ganzen Reiche oder
doch im Drontheimischen , abhanden gekommen war. Während
nach Gl>L. 30. der Magnüs'schen Recension entnommene Worte
die Verfolgung gewisser Vergehen den „ivirsoknar menn er f)ar
eigu sy slur bseÖe • af konongs hende oc biscops" übertragen, spricht
Sv. 80. nur von den Inhabern von „sjslur af konongs hende,"
und schliesst somit das Eingreifen der bischöflichen Beamten aus;
während • an einer oben besprochenen Stelle der PrpL. die alte
viSreldistiund bereits in ein der Kirche günstigeres Käsereichniss
umgeändert worden war, kehrt Sv. 35. wieder zu dem ihr minder
- 72 -
günstigen älteren Reclite zurück. Bedeutsamer noch erscheinen
aber zwei weitere Correcturen in unserer Compilation. Wir
finden nämlich zunächst die §§ 1 — 2. der G|>L. zwar an der
Spitze des Inhaltsverzeichnisses dieser letzteren aufgeführt, aber
in deren Text selbst ausgelassen. Wir werden uns diese dgen-
thümliche Erscheinung wohl nur durch die Anname erklären
können , dass der Compilator seiner Arbeit, zwar einen änlichen
Eingang, wie ihn die GpL. zeigten, zugedacht hatte, aber doch
über die Gestalt sich noch nicht völlig klar war, welche er dem-
selben geben wollte. Nun werden wir uns daran zu erinnern
haben, dass in G^L. 2. die von K. Magnus Erlingsson erlassene
Thronfolgeordnung enthalten ist, ein Gesetz also, welches Nor-
wegen im Grunde in ein Wahlreich verwandelte, und den über-
wiegenden Einfluss auf die Königswahl den geistlichen Herrn ein-
räumte, und welches aus diesen und anderen Gründen von K.
Sverrir und seiner ganzen Nachkommenschaft nun und nimmer-
mehr anerkannt werden konnte, wenn auch der Erzbischof noch
gelegentlich der Verhandlungen über das Bergener und Tüns-
berger Concordat auf dasselbe zurückzugreifen versuchte. Wir
werden andererseits auch zu erwägen haben, dass bereits das
neuere Christenrecht des GulaKnges, welches auf die Gesetz-
gebung K. Magnus lagaboetir's vom Jahre 1267 zurückzuführen
ist, sowie die aus den Jahren 1271 — 73 stammende JärnsiÖa an
der Spitze des Christenrechtes eine etwas anders geartete Ein-
gangsformel, und dieser folgend die Thronfolgeordnung K. Häk-
ons des Alten von 1260, dass ferner das gemeine Laudrecht,
das gemeine Stadtrecht und die Jonsbok des K. Magnus laga-
boetir auf dieselbe Eingangsformel folgend an gleicher Stelle die
Thronfolgeordnung von 1273 eingestellt zeigen. Es lässt sich
aber aus diesem Sachverhalte mit ziemlicher Sicherheit schliessen,
dass unser Compilator nicht gesonnen war die kirchlicherseits
als zu Recht bestehend angesehene Thronfolgeordnung K. Magnus
Erlingsson's seinem Rechtsbuche einzuverleiben, wogegen aller-
dings zweifelhaft bleiben muss, was er an deren Stelle zu setzen
- 73 —
beabsichtigte ; mag sein , dass er an das Thronfolgegesetz von
1260, mag sein, dass er an das von 1273 dachte, — kaum dürfte
an die Verordnung von 1302 zu denken sein, von welcher nicht
einmal feststeht, ob sie überhaupt jemals gesetzliche Geltung er-
langt hat. In gleicher Richtung bewegt sich sodann, wenigstens
theilweise, auch noch eine zweite Abänderung. In den FrI>L. II,
10. wird bei Besprechung des Kirchenfriedens durch die Worte
„i krist kirkiu eSa i marie kirkiu eÖa i kirkiugarÖe {»eirra" das
höchste Mass des Rechtsschutzes neben der Domkirche auch noch
der Marienkirche zuertheilt, und überdiess die Theilung des Ver-
mögens des Mannes, welcher wegen eines hier begangenen Friedens-
bruches geächtet wird, zwischen König und Kirche mit den
Worten verfügt : „En t>at fe a halft hin hselgi olafr konungr en
halft iarÖlsegr konungr," wogegen in Sv. 18. zuerst nur „i krist
kirkiu garSe" geschrieben steht, und nachher „{)at fe a halft
konungr en halft biskup." Da ist nun klar, dass der Text der
FrJ>L. auf der Recension K. Magnus Erlingsson's beruht, welche
einerseits die Marienkirche in Drontheim mit der Domkirche
noch innerhalb einer Kirchhofmauer beisammen stehend kannte,
und andererseits den. heil. Olaf, den Schutzpatron des Reiches,
welcher in dieser Domkirche begraben lag, recht wohl als deren
Repraesentanten , und zugleich als den himmlischen König Nor-
wegens dessen irdischem Könige gegenüberstellen konnte; klar
aber auch, dass unser Compilator nach beiden Seiten hin mit
vollem Bewusstsein den ihm vorliegenden Text geändert haben
muss. Die Marienkirche war noch von Erzbischof Eysteinn
(t 1188) abgebrochen und nach dem Kloster Helgisetr verlegt
worden;^) damit war deren Verbindung mit der Domkirche gelöst,
welche doch allein ihre Theilname an deren höherem Rechts-
1) Heimskringla, Haralds s. harö'rää'a, cap. 39. S. 576; PMS.,
VI, cap. 55, S. 267; Agrip af Noregs konünga sögum, cap. 36. S- 408;
Morkinskinna, S. 122; Plbk, III, S. 399; vgl. ebenda, S. 344 und
Fagrskinna, § 189, S. 127.
— 74 .—
schütze motivirt battß , und es war demnach ganz in der Ord-
nung, dass unser Corapilator diesen Rechtsschutz auf die Dom-
kirche beschränkte. Andererseits liess sich aber auch jene
mystisch - religiöse Theorie, welche einen Heiligen au die Spitze
des Reiches stellte, und den actuellen König nur als dessen
irdischen Stellvertreter betrachtet wissen wollte, nicht mehr wohl
aufrechthalten, seitdem K. Sverrir das Reich an sich und sein
Haus gebracht hatte, und zumal in einer Zeit wie die der Ver-
handlungen über die Concordate von Bergen und Tünsberg, ge-
legentlich deren der König gegen Alles und Jedes protestirte,
was auf eine derartige Theorie bezogen werden konnte, musste
dieselbe aus einem Rechtsbnche nothwendig gestrichen werden,
welches nicht geradezu für die Kirche und gegen den König
Parthei nemen wollte. Konnten demnach die einschlägigen Worte
in unserem Texte der FrI)L. nur durch ein bei der Revision von
1244 begangenes Versehen stehen geblieben sein, so war es sehr
natürlich, dass dieselben von unserem Compilator beseitigt wurden ;
aber doch lässt auch ihre Beseitigung durch denselben immerhin
erkennen, dass derselbe mit seiner Arbeit auf Seiten des König-
thumes, nicht auf Seiten der Kirche stand. — Weniger charak-
teristisch sind manche andere Correcturen. Wenn z. B. in Sv. 26.
die Worte ,,ok ser at fe nyta" gestrichen sind, welche in der
benützten Quelle, nämlich FrI»L. H, 2. stehen, so mag man diess
allerdings auf die Anschauungen einer Zeit zurückführen , in
welcher die alte Sehuldknechtschaft bereits im Rückgange be-
griffen war ; aber man wird dabei nicht übersehen dürfen , dass
dieselben Worte auch bereits im Cod. Resenianus der Pr{»L. selbst
fehlen.*) Wenn ferner in Sv. 32. bei Besprechung der Kinds-
aussetzung eine auf die Begehung der That durch eine unfreie
Person bezügliche Stelle ausgelassen ist, welche in der benutzten
1) Vgl. meine Abhandlung über „die Sehuldknechtschaft nach alt-
nordischem Kechte," in den Sitzungsberichten der philosophisch-philologischen
und historischen Classe der k. h, Akademie d. W- 1874, S 9—10,
- 75 —
Quelle, nämlich Gl)L. 22. (nicht Fr{»L. II, 2, wie die Herausgeber
sagen) enthalten ist, so mag man dabei sich der Thatsache er-
innern, dass die Unfreiheit sich in Norwegen bereits um die
Mitte des 13. Jahrhunderts aus dem Gebrauche verloren hatte;
aber man wird dabei nicht übersehen dürfen, dass an nicht
wenigen Stellen unserer Compilation der Unfreien noch gedacht
wird, so dass ihrer vereinzelten Streichung kein übertriebener
Werth beigelegt werden kann. Bedeutsamer sind dagegen wieder
die Bestimmungen über Braut-Kinder und Legitimation unehe-
licher Kinder durch die nachfolgende Ehe. Nachdem in Fr|>l. III,
12. vorgeschrieben worden war, dass die Hochzeit, von besonderen
Nothfällen und Verabredungen abgesehen , stets innerhalb der
nächsten 12 Monate nach der Verlobung vollzogen werden solle,
war in III, 13. ebenda weiterhin bestimmt worden, däss Braut-
kinder, welche innerhalb dieser Frist erzeugt sind, ihren Vater
beerben sollen, wie wenn sie in der Ehe erzeugt wären, soferne
dieser noch innerhalb der gleichen Frist versterben würde, wo-
gegen abgesehen von diesem einzigen Ausnamsfalle die Erbfähig-
keit schlechterdings durch die eheliche Erzeugung der Kinder
oder deren rechtsförmliche Einführung in die Verwandtschaft
(settleiömg) bedingt sein , und insbesondere nicht die Verlobung
mit einer blosen Zuhälterin ohne nachfolgende Ehe dazu mis-
braucht werden solle, um den von ihr geborenen Kindern dem
Vater gegenüber ein Erbrecht zu verschaffen. Dagegen ist zwar
in Sv. 66. der.erstere § unverändert herübergenommen, aber in
Sv. 67. die 12monatliche Frist und der ganze zweite Theil von
III, 13. gestrichen, so dass hier die betreffende Vorschrift ein-
fach dahin lautet, dass Brautkinder, deren Vater irgendwann vor
vollzogener Hochzeit stirbt, zu dessen Erbschaft ebensogut be-
rufen sein sollen, wie wenn ihrejIEltern vollkommen rechtsgültig
mit einander verheirathet gewesen wären. iMit dieser seiner abso-
luten Gleichstellung der Brautkinder mit den ehelich geborenen
ist unser Compilator, im bestimmtesten Widerspruche mit dem
älteren norwegischen Bechte, völlig auf den Standpunkt des
- 76 -
kanonischen Reclites herübergetreteu , und es ist diess ganz in
Übereinstimmung damit, dass auch die sämmtlicheu neueren
Christeurechte aus der Zeit des K. Magnus lagaboetir das gleiche
Verhalten zeigen.^) Aber um so auffälliger ist, das Sv. 65.
lediglich die Bestimmungen von Frf»L. III, 11. über die Legiti-
mation unehelicher Kinder wiederholt, nach welchen diese nicht
etwa schon durch ein nachfolgendes Verlöbniss oder eine nach-
folgende Ehe der iEltern, sondern nur durch die Geburt min-
destens eines weiteren Kindes in der von diesen eingegangenen
Ehe erfolgen soll. Insoweit nämlich steht unser Compilator
eben doch wieder in einer ganz connexen Materie auf dem Stand-
punkte des älteren einheimischen, und nicht des kanonischen
Rechtes, und zwar in doppelter Beziehung, soferne er nämlich
auf die Hochzeit und nicht auf die Verlobung, und soferne er
überdiess nicht einmal auf die Hochzeit allein, sondern neben ihr
auch noch auf die ihr folgende Geburt ehelicher Kinder das ent-
scheidende Gewicht legt; es ist diess aber um so merkwürdiger,
weil sich die neueren Christenrechte Schritt vor Schritt auch in
dieser Beziehung den Grundsätzen des kanonischen Rechtes nähern.
Die neueren Christenrechte desGulaI»inges und des Borgar{)inges legen
nämlich auf die nachfolgende Verlobung, nicht Hochzeit der jEltern
des unehelichen Kindes das Gewicht, lassen diese aber auch ihrer-
seits nur dann eine Legitimation dieses letzteren bewirken, wenn
zu der Verlobung noch die spätere Geburt eines weiteren Kindes
derselben iEltern hinzutritt, wogegen die Christeurechte Erzbischof
Jons uDd B. Arni's die blose folgende Verlobung der jEltern
bereits für genügend erklären, um das uneheliche Kind zu legiti-
miren, und damit vollkommen consequent dem kanonischen Rechte
Folge leisten. Hier, wo die sich widersprechenden Bestimmungen
in den sämmtlichen einschlägigen Quellen in unmittelbarster
Nähe neben einander stehen, hält es auch schwer, an ein bloses
1) Neuerer B5Kr.R. 16; neuerer GfKr.R. I, 24, und II, 20;
Jons Kr.R. 46, vgl. 44; KrR, Ama, cap. 16, S, 112—14,
— 77 —
Versehen unseres Compilators zu denken. Wiederum enthalten
die Gl>L. 28. eine Strafsatzung, welche nach ihren Eingangsworten
gegen die Betheiligung bei der Wahrsagerei, Zauberei und Hexerei
gerichtet ist. Sie bedroht zuerst den, der Wahrsagerei betreibt,
mit der Acht, und den, der dabei zuhört, mit einer Busse von
40 Mark; sie verhängt sodann über den, welcher Zauberei und
Hexerei betreibt , die Acht in ihrer vollen Strenge , während sie
dem, welcher dabei zuhört, zwar auch den Verlust seines ganzen
Vermögens androht, jedoch daneben noch die Aussicht eröffnet,
durch die Unterwerfung unter eine Kirchenbusse sich den weiteren
Folgen der Acht zu entziehen. Dagegen giebt Sv. 78. zwar die
Eingangsworte wie dort,, lässt aber sodann nur die Bestimmung
folgen, welche den Betrieb der Wahrsagerei mit der Acht belegt
und eine andere, welche das Zuhören dabei mit dem Verluste des
ganzen Vermögens bedroht, jedoch die Abwendung der übrigen
Wirkungen der Acht durch rechtzeitige Unterwerfung unter die
Kirchenbusse zulässt. Es ist demnach von den 4 Strafandrohungen,
welche die G{»L. enthalten, nur die erste und letzte stehen ge-
blieben , und ist dabei die Meinung wohl die gewesen , dass die
Zauberei und Hexerei mit der Wahrsagerei gleich gehalten werden
sollte, wie diess ja auch nach Frl>L. III, 15, und Jons Kr.R. 56.
der Fall war; möglich wäre freilich auch, dass dabei ein bloses
Versehen des Compilators oder des Abschreibers vorläge, wie ein
solches hinterherbin derselben Stelle wirklich vorliegt, wo die
Gl>L. einen Sechsereid in der Art ableisten lassen , dass der Be-
weisführer aus 12 von ihm ernannten Männern einen auswählt,
dann aber seinen nächsten Vetter und sich selbst, sowie noch 3
beliebig gewählte eidfähige "Männer hinzunimmt, während Sv.,
offenbar durch den falsch verstandenen Namen settareiÖr verführt,
nur sechs Männer ernennen, und aus diesen einen auswählen
lässt. U. dgl. m.
Neben den Correcturen, welche der Oompilator an den ihm
vorliegenden Texten angebracht hat, sind natürlich auch die Aus-
lassungen von Bedeutung, welche er sich bezüglich einzelner
— 78 -
Theile derselben gestattet hat. Von Vornherein ist schon auf-
fallig, dass derselbe sich lediglich an die Gula{)mgslög und Frostu-
I)ingslög gehalten, dagegen Ton den Borgarfingslög und EiSsifa-
f)ingslög gar keine Notiz genommen hat, und es darf nicht un-
beachtet bleiben, dass die JärnsiÖa, das gemeine Landrecht und
die Jönsbök des K. Magnus lagabsetir wesentlich auf ebenso be-
schränktes Material hin bearbeitet sind, soweit nicht in die für
Island bestimmten Gesetzbücher specifisch , isländisches Recht
Eingang gefunden hat. Weiterhin ist sodann nicht zu v^erkennen,
dass in der Compilation die älteren Gj>L. ungleich vollständiger
ausgenützt sind als die älteren Frl>L. , was ebenfalls wieder mit
der Art übereinstimmt, wie bei der Bearbeitung des gemeinen
Landrechtes und der Jönsbök verfahren wurde, während hinsichtlich
der JärnsiSa beide Quellen ziemlich gleichmässig benützt zu sein
scheinen. Sieht man etwas genauer zu, so zeigt sich, dass der
Inhalt der G^L. ziemlich vollständig in die Compilation über-
gegangen ist. Dass und warum G{>L. 1—2. in dieser fehlen, ist
oben bereits genügend besprochen worden; beseitigt ist aber
ausserdem der grössere Theil des § 15, welcher, vom Unterhalte
der Priester und von der Disciplinargewalt des Bischofs über die-
selben handelnd, mit der geordneteren Kirchen Verfassung und der
angeseheneren Stellung des Priesterstandes im 13. Jhdte. unver-
einbar erscheinen mochte , — beseitigt auch § 19, welcher von
der Kreuzladung handelt, mittelst deren der Priester die von ihm
abzuhaltenden . festtäglichen Gottesdienste anzusagen hatte, und
welche doch wohl auch ihrerseits für das 13. Jhdt. nicht mehr
passend erscheinen mochte; In einer Zeit, in w^elcher die Pfarr-
sprengel bereits einigermassen geordnet und die Kleriker zahlreich
genug waren, um die regelmässige Haltung der Gottesdienste an
allen Sonn- und Feiertagen als etwas Selbstverständliches erscheinen
zu lassen, hatte eine solche Ladung keinen rechten Sinn mehr,
und so ist denn auch eine entsprechende Bestimmung zwar in
den B{)L. I, 13. und III, 20, dann in den El>L. I, 10—11. noch
zu finden, aber bereits in der jüngeren und abgekürzten Recension
^ n -^
des letzteren Rechtsbuches gestrichen, und auch in die neueren
Christenrechte des Borgarl>inges und Gulal)inges nicht mehr auf-
genommen; wenn sich dagegen in Jons Kr.R. 20. eine entsprechende
Vorschrift wieder findet, so mag sich diess aus einem unbedachten
Festhalten des älteren Rechtes, oder auch aus einem ausnahms-
weise zähen Beharren bei demselben gerade in der erzbischöflichen
Diöcese erklären. Von Gj^L. 20. sind ein paar Stücke in Sv. 76
bis 77. übergegangen, andere dagegen ausgelassen, und G^L. 21.
ist ganz gestrichen; aber der Grund dieser Auslassungen ist
augenscheinlich nur der, dass einerseits die Vorschriften über die
Pasten und andererseits die über die Taufe lieber auf Grund der
Fr|>L. behandelt werden wollten, welche dort strenger und hier
ausführlicher sich aussprechen. Dafür ist Gl)L. 22, ebenfalls von
der Taufe und dem Verhalten gegen üngetaufte handelnd, wieder
benützt, nur freilich in zwei Stücken, nämlich in Sv. 32. und
89 — 90, und so, dass ein unbedeutendes, auf den vom Unfreien
begangenen Kindsmord bezügliches Stück fehlt , wie diess oben
bereits erwähnt wurde. Gl>L. 24. ist ferner in Sv. 58. nur theil-
weise benützt, und zwar sind daraus nur die auf das Verfahren
bezüglichen Bestimmungen entnommen, während die materiellen
Bestimmungen über die verwandtschaftlichen Ehehindernisse aus
den Fr|)L. entlehnt sind, doch wohl um ihrer grösseren Ausführ-
lichkeit willen. In gleicher Weise sind zwei andere, auf das
Eherecht bezügliche Vorschriften, Gl)L. 26 — 27, weggelassen und
durch die betreffenden Bestimmungen der FrI)L. ersetzt; nicht
minder fehlt G{>L. 31, eine auf die verbotenen Speisen bezügliche
Stelle, vielleicht, weil auch hier wieder die betreffenden Vorschriften
lieber den Frt>L. entnommen werden wollten, vielleicht aber auch,
weil in dem benützten Texte der Gl>L. die Stelle bereits fehlte.
Endlich von Gt)L. 33. fehlt das erste, auf die bischöflichen Visi-
tationsreisejQ bezügliche Stück, und zw'ar lediglich darum, weil
an dessen Stelle eine neuere, dem Bischöfe ungleich günstigere
Bestimmung aus den Frl>L. gesetzt wurde. Weit weniger voll-
ständig hat dem gegenüber der Inhalt der Fr{»L. in unserer Com-
— 80 —
pilation Aufnalime gefunden. Docli ist die Lehre von der Taufe
fast vollständig aus denselben in Sv. 26 — 31. und 33. überge-
gangen, soferne nur Prl>L. II, 4. und 5. weggelassen wurden;
§ 4. ist dabei durch eine den Gf)L. entlehnte Bestimmung ersetzt,
wogegen § 5, eine auf die Frist, innerhalb deren Kinder zur
Taufe gebracht werden müssen, bezügliche Bestimmung, auch in
der Fassung der Gl>L. beseitigt erscheint. Da ist nun auffällig,
dass zwar die älteren B|)L. I, 4 (II, 1; III, 2) und E{)L. I, 8
(II, 7) Bestimmungen ganz ähnlicher Art haben, wie die hier
beseitigten, dass aber die jüngeren Christenrechte des BorgarH^gs,
2, und des GulaJ)ings, I, 10, (II, 6) eine auf völlig anderer
Grundlage beruhende Vorschrift über jene Frist enthalten, wo-
gegen Jons Kr.R. 2. wieder zu der Vorschrift der FrI)L. zurück-
kehrt; eine absichtliche Beseitigung der Vorschrift kann hiernach
nicht bezweifelt werden , welches auch die Gründe sein mögen,
welche für dieselbe üiassgebend waren. Wiederum sind einige
Bestimmungen aus FrpL. II, 7 — 8. zur Ergänzung der aus den
G{)L. entlehnten Vorschriften über die Kirchenbaulast verwendet;
aber der auf die Frage, wieweit eine theilweise Zerstörung der
Kirche deren neue Einweihung nöthig mache, bezügliche § 9. ist
beseitigt, und doch enthalten die neueren Christenrechte des Borg-
arfings und Erzb. Jons über den Punkt eigene Bestimmungen,
die freilich , was das erstere betrifft , aus den älteren BfL. ge-
flossen sind,^) Mag ja sein, dass der Compilator über die in
dieser Hinsicht aufzustellenden Regeln sich nicht klar war, und
darum lieber auf die Streichung des Artikels sich beschränkte.
Die Streichung der Bestimmung über die skreiSartiund in Fr|)L.
II, 19. ist oben bereits erwähnt und besprochen worden, und
ebenso die Streichung der Vorschriften über das Ansagen der
Fest- und Fasttage durch eine Kreuzladung in Fr|»L. 11, 22; dass
die Bestimmungen von FrI»L. II, 23. über das Tragen von Kreuz
1) neuerer BfKrE. 5j vgl. BJL., I, 10, II, 19. und III, 14; Jons
KrR., 11,
- 81 —
und Dingladuug darum doch in Sv. 97. übergegangen sind, steht
mit der letzteren Auslassung nicht in Widerspruch, da ja eine
Kreuzladung zu anderen Zwecken immerhin noch vorkommen
konnte. Gestrichen ist auch die Vorschrift von FrJ>L. II, 21.
über das Jonsmessuöl, d.h. ein aufJohanni zu haltendes Festbier,
doch wohl weil der Gebrauch, dasselbe zu halten, als ein halb-
wegs heidnischer fallen gelassen werden wollte, wie denn auch
die Bestimmung aus dem Jons Kr.R. verschwunden ist; freilich
stimmt daza wenig, dass in Sv. 5. und 6. ähnliche Vorschriften
aus den G{)L. unbedenklich herübergenommen wurden, aber an
derartigen Widersprüchen fehlt es ja überhaupt nicht in unserer
Compilation. Hinsichtlich der Festtagsordnung sind Frf>L. II,
24—25. durch entsprechende Vorschriften der GfL. ersetzt, wo-
gegen II, 26—31. in Sv. 51, dann 45 — 47. eingestellt sind. Da-
gegen sind FrJ)L. II, 32 — 34, wieder ausgelassen, und es ist diess
einigermassen auffallend, soferne zwar der vom Weihnachtsfeste
handelnde § 34. als durch eine den Gl>L. entnommene Stelle er-
setzt gelten kann, aber § 32. und 33. keinerlei Parallele in un-
serer Compilation finden, während doch die in ihnen besprochenen,
an bestimmten Festtagen zu entrichtenden Leistungen in Jons Kr.R.
39. wesentlich gleichmässig wdeder kehren. Man wird kaum an-
nehmen können, dass diese Leistungen als allzu localer Art be-
seitigt werden wollten, da sie doch, wenn auch durch specifisch
isländische Satzungen etwas modificirt, sogar in Arna bps Kr.R.
cap. 13. eingestellt wurden, und noch weniger wird man glauben
wollen, dass die Kirche dieselben habe fallen lassen, welche doch
sonst immer in Bezug auf ihre Abgaben sich am Allerwenigsten
zum Nachgeben geneigt zu zeigen pflegte ; man wird demnach in
der Streichung dieser beiden §§ wieder einen Beleg derselben
antiklericalen Haltung des Compilators erkennen dürfen, von
welcher oben bereits mehrfache Proben nachzuweisen waren. Im-
mer noch der Festtagsordnung angehörig, sind ferner FrpL. II, 35.
und 37, inSv. 48 — 50 eingestellt, wogegen der in der Mitte stehende
§36. ausgefallen ist; ein Grund für die Streichung dieses letzteren
irnnrw, Stmlien, G
— 82 —
ist niclit ersichtlich , und da Sv. 50. nur eine Verweisung auf
den „früheren Abschnitt", d. h. Jons Kr.R. 33. enthält, und hier
der Inhalt von ¥v^L. 11, 36. in § 34. dem von FrI)L, II, 37.
erst nachfolgt, darf wohl angenommen werden, dass unser Com-
pilator einer Vorlage folgte, welche bereits dieselbe Umstellung
beider §§ zeigte , und dass seine Verweisung demgemäss sich auf
beide beziehen sollte. Wiederum ist die Fastenordnung fast voll-
ständig nach den FrI)L. behandelt, indem FrI>L. II, 38, dann 40
bis 43, in Sv. 52, dann 37 — 40. eingestellt sind; dagegen ist
§ 39. gestrichen, welcher ein ausdrücklich nur ,,innan laga uara",
d. h. im Gebiete der FrostuI)ingslög gültiges Fastengebot enthält.
Ein paar allgemeinere, in FrI>L, 11, 44 — 46 enthaltene Bestim-
mungen sind wieder in Sv. 53 — 55. übergegangen, das ganze
Bherecht ist in unserer Compilation aus Fr{>L. III, 1 — 14. ent-
nommen, und eine auf Götzendienst bezügliche Bestimmung der
FrI)L. III, 15. in Sv. 79, vielleicht neben einer entsprechenden
Vorschrift der Gj?L. benützt ; endlich ist auch der ganze Überrest
von Fr{>L. III. in die Compilation übergegangen, mit einziger
Ausnahme einer auf das Verbrechen der Bestialitast bezüglichen
Bestimmung des § 18, welche durch eine einschlägige Vorschrift
der Gl»L. ersetzt ist. Alles in Allem genommen wird man dem-
nach das Verfahren des Compilators dahin zu bezeichnen haben,
dass derselbe den Text der GfL. seinem Rechtsbuche zu Grunde
legte, jedoch die Fr{)L. zu dessen Ergänzung und theilweise auch
Berichtigung heranzog, wo diese ausführlichere oder dem neueren
Standpunkte des Kircheurechtes besser entsprechende Bestimmungen
zu enthalten schienen; nur bei einzelnen Materien, wie z. B. in
der Lehre von der Taufe oder vom Eherechte, wird umgekehrt
von ihm der Text der Pr|)L. zu Grunde gelegt und nur aus den
Gl>L. heraus vervollständigt, soferne sich eben der erstere in ein-
zelnen Lehren als der überwiegend brauchbarere zu erweisen schien.
Die Streichungen aber, welche der Compilator gegenüber seinen
beiden Vorlagen sich erlaubte, sind guten Theils durch das Be-
streben selbst veranlasst, aus beiden einen einheitlichen Text zu
- 83 - ^ ,
gestalten, soferne hiedurcli die Nothwendigkeit gesetzt war, von
zwei sich parallel laufenden Bestimmungen jedesmal die eine oder
die andere zu beseitigen; zum Theil verrathen dieselben aber
auch die Absicht , unpraktisch gewordene Bestimmungen , oder
Vorschriften allzu localer Art aus dem neuen Rechtsbuche zu
entfernen, wobei jedoch vielfach nicht das Bestreben, den Anfor-
derungen der Kirche in erhöhtem Masse gerecht zu werden, son-
dern vielmehr die Neigung, dem Volke gegen allzu grosse Be-
lastung durch die Kirche zu Hülfe zu kommen massgebend ge-
worden zu sein scheint.
Versucht man nun auf Grund der bisherigen Erörterungen
von den Zielpunkten unseres Compilators und den Mitteln, durch
welche er diese zu erreichen suchte, sich ein einigermassen klares
Bild zu machen, so kann keinem Zweifel unterliegen, dass er die
Absicht hatte, zu praktischen Zwecken ein für das ganze Reich
brauchbares Christenrecht herzustellen, dass er jedoch der Mein-
ung war, diesen Zweck durch Zugrundelegung der GulaJ)ingslög
und ergänzungsweise Heranziehung der FrostuI>mgslög erreichen
zu können, ohne der Berücksichtigung irgend eines anderen Pro-
vincialrechtes zu bedürfen, ganz wie die gleiche Überzeugung bei
der officiellen Bearbeitung der JärnsiÖa und des geraeinen Land-
rechtes sich geltend machte. Nicht minder steht aber auch fest,
dass derselbe keinen Anstand nahm, an den von ihm benützten
Texten Änderungen vorzunehmen, und zwar iu ungleich weiterem
Umfange, als diess die Natur der Compilation an und für sich
mit sich brachte; ganz abgesehen von denjenigen JEnderungen,
welche die Anpassung der aus einer anderen Quelle geschöpften
Stücke an den Haupttext, das Bestreben die Ausdrucksweise von
Archaismen frei zu machen, die Terminologie des neuen Rechts-
buches einheitlich zu gestalten, u. dgl. m. nothwendig machte,
sehen wir vielmehr in nicht gerade wenigen Fällen ältere Vor-
schriften beseitigt und auch wohl neue an deren Stelle gesetzt
unter Umständen, welche deutlich zeigen, dass dabei ein materielles
Aufffeben gewisser Rechtssätze oder ein materielles Aufnehmen
6
*
- 84 -
anderer um ihres Inhaltes willen beabsichtigt war. Endlich lässt
sich aus der Beschaffenheit der Auslassungen und neuen Zusätze
sowohl als aus der Wahl der Textesrecensionen, welche der Com-
pilator für seine Arbeit benützte , schliessen , dass derselbe zwar
auf rein kircheurechtlichem Gebiete die von K. Magnus Erlingsson
und Erzb. Eysteinn gesetzte Rechtsordnung nicht anzufechten
gedachte, ja sogar in einzelnen Punkten einer noch strengeren
Handhabung der kirchlichen Zucht nicht abgeneigt war, dass er
aber die Übergriffe der Hierarchie auf das staatliche Gebiet zurück-
gewiesen, und allenfalls auch das Volk gegen übertriebene finan-
zielle Ansprüche des Klerus geschützt wissen wollte. Die erste
dieser drei Beobachtungen lässt mich annehmen, dass unser Com-
pilator jedenfalls nicht vor der Regierungszeit des K. Magnus
lagaboetir (1263—80) gearbeitet haben werde, als während welcher
der Gedanke, ein gemeinsames Recht für ganz Norwegen zu
schaffen, zum ersten Male auftritt. Die zweite lässt mich ver-
muthen, dass derselbe nicht etwa blos aus eigenem Antriebe und
zu seinen Privatzwecken, sondern in officiellera Auftrage thätig
gewesen sein werde, soferne sich kaum annehmen lässt, dass ein
bioser Privatmann sich erlaubt haben würde, eigenmächtig iEn-
derungen an dem überlieferten Rechtsstoffe vorzunehmen, wie wir
solche an nicht wenigen Stellen unserer Compilation vorgenommen
sehen. Endlich die dritte legt mir die Überzeugung nahe, dass
unser Compilator seine Arbeit im Dienste des Staats und nicht
im Dienste der Kirche verfasst haben werde, und möchte hiefür
zumal auch die Thatsache sprechen, dass von allen den Ansprüchen,
welche die Kirche gelegentlich der Concordatsverhandlungen er-
hob, welche sie in den Concor dateu von Bergen und von Tünsberg
wenigstens theilweise befriedigt sah, und von welchen sie auch
dann noch nicht abstand, als diese Concordate weltlicherseits als
hinfällig behandelt wurden, in unserem Rechtsbuche keine Spur
zu finden ist. Berücksichtigt man nun noch, dass die legislativen
Arbeiten des K. Magnus lagaboetir selbst aus den Jahren 1267
und 1268 sich noch auf der Grundlage der alten Pro vincialrechte
- 85 —
halten, wogegen die in den Jahren 1271 — 73 zu Stande gekom-
mene JärnsiÖa bereits deii Gedanken an ein gemeines Recht für
das ganze Reich voraussetzt , dass ferner die Gesetzbücher von
1267 und 1268 noch in älterer Weise das geistliehe Recht mit
dem V7eltlichen vereinigt zeigten , während am Frostu{>inge des
Jahres 1269 zum ersten Male die legislative Thätigkeit des Königs
auf das weltliche Recht mit Ausschluss des geistlichen beschränkt
wird, und dass dem gegenüber sowohl die JärnsiÖa, als das ge-
raeine Landrecht, das gemeine Stadtrecht und die Jönsbök nur
noch formell einen Kristindömsbalk enthalten, während materiell
von dem Kirchenrechte in demselben Nichts mehr zu finden ist,
so dürfte sich in der That die früher schon von mir ausgesprochene
Annahme empfehlen, dass unsere Compilation den Jahren 1269
bis 73 angehöre, und dass deren Bearbeitung mit einem Versuche
des Königs zusammenhängen möge , durch Verhandlungen mit
dem Erzbischofe zu einem für das gesammte Reich gemeinsamen
Christenrechte zu gelangen. ') Man könnte allenfalls annehmen,
dass dieselbe in der nächsten Zeit nach dem Frostufinge des
Jahres 12G9 entstanden sei, und dass erst nachdem sich die Un-
möglichkeit herausgestellt hatte, auf dieser von königlicher Seite
aus angebotenen Grundlage zu einem Einverständnisse zu gelangen,
der Erzbischof seinerseits jene Bearbeitung des Ghristenrechtes
in die Hand genommen habe, mit welcher wir ihn im Winter
1272—73 beschäftigt sahen. ^) ludessen stehen allerdings einer
solchen Annahme einige nicht unerhebliche Bedenken im Wege,
welche erst beseitigt werden müssten , ehe man derselben mit
einiger Zuversicht sich zuwenden könnte, und ihre Erledigung
soll demnach schliesslich hier noch versucht werden.
1) vgl. meine schon mehrfach angeführte Abhandlung über „das so-
genannte Christenrecht König Sverrirs", S. 70-76; meinen „Überblick über
die Geschichte der nordgermanischen Eechtsquellen", in von Holtzendorff's En-
cyklopsedie der Rechtswissenschaft, S. 252-55 (ed. 2) oder S. 27ö— 73 (ed. 3):
zumal aber meinen Artikel „GulaWngslög", in der Ersch und Gruber'schen
Encyklopsedie.
2) siehe oben, S. 62.
— 86 —
Das erste dieser Bedenken gründet sich auf die. ganz un-
glaublich rohe Art der Bearbeitung unserer Compilation.
Unbedenklich sehen wir in deren § 3. und 4. Vorschriften über
die Freilassung von Unfreien aus den G{>L. eingestellt, welche
doch K Magnus Erliugsson bereits beseitigt hatte, und hinterher
in § 74. eiue den Fr{»L. entlehnte Vorschrift eben dieses Königs,
welche das für jene Freilassung von ihm eingeführte Surrogat
behandelt; unbedenklich auch in deren § 7. und 8. zwei Bestim-
muDgeu aufgenommen, deren eine, der Magnüs'schen Recension
der G|>L. entlehnte , mit der anderen , der Olafschen Recension
entnommenen schlechthin unvereinbar ist. In § 14. und 21. finden
sieh absolut widersprechende Bestimmungen über die Kirchen-
baulast , deren erste aus den Gj)L. und deren zweite aus den
Fr[>L. geschöpft ist, ohne dass der Compilator deren Unverein-
barkeit erkannt hätte. Die Kreuzladung zum Behufs des An-
sagens von Festen und Pasten ist aus unserem Rechtsbuche be-
seitigt; aber in dessen § 47. wird auf dieselbe dennoch als auf
einen zu Recht bestehenden Gebrauch Bezug genommen. Die
Theilung des .J^chtergutes zwischen König und Bischof ist in
eine Reihe den Fr{>L. entlehnter Stellen hineincorrigirt ; in an-
deren ist dagegen dessen ungetheilte Überweisung an den Bischof
unverändert stehen geblieben. In gleicher Weise sind einzelne
Male die Unfreien betreffende Stellen beseitigt, andere Male da-
gegen stehen geblieben, ist ferner die tilgjöf für den {>ri8jüngsauki,
der ärmaÖr für den erendreki bald hineincorrigirt, bald uncorrigirt
gelassen. Die Bemerkung ,,pat er forn rettr" in Frl»L. II, 11.
ist augenscheinlich nur ein Glossem; dennoch ist sie in § 17.
unbedenklich herübergenommen worden. Die letzte Bestimmung
in § 37. kehrt in § 76. wenig erweitert nochmals wieder, und
auch sonst findet sich oft genug eine und dieselbe Quellenstelle
stückweise an den verschiedensten Orten in der Compilation ein-
gerückt, und eine und dieselbe Materie stückweise an ganz ver-
schiedenen Stellen in derselben besprochen. Von einem durch-
dachten Plane des Ganzen, einer irgendwie systematischen Reihen-
- 87 -
folge der einzelnen Materien, ist nicht die entfernteste Spur zu
finden, und steht unsere Compilatiou in dieser Beziehung weit
hinter den Christenreehten zurück, welche in den älteren Provin-
cialrechten enthalten gewesen waren. U. dgl. m. Unter dem
lebendigen Eindrucke dieser grenzenlosen Haltlosigkeit der Arbeit
stehend, . möchte man nun allerdings an der Möglichkeit irre
werden, in dieser das Erzeugniss irgend welcher gesetzgeberischer
Thätigkeit zu erkennen, und sich eher geneigt fühlen, dieselbe
für die zufällige Leistung irgend eines Privatmannes zu halten,
der sich zu seinem eigenen Gebrauche die Bestimmungen der
beiden wichtigeren Christenrechte zusammengestellt habe. Indessen
dürften doch die willkürlichen Veränderungen des überlieferten
Rechts, welche wir in unserer Compilation vorfinden, zu erheblich
und zu zahlreich sein, als dass eine derartige Auflassung zulässig
erschiene, und andererseits dürften sich auch die aus der Art ihrer
Bearbeitung entnommeneu Bedenken gegen deren officiellen Ur-
sprung genügend widerlegen lassen. Einmal nämlich kann ja
davon von Vornherein nicht die Rede sein , dass man die Com-
pilation als ein fertiges Gesetzbuch zu betrachten hätte; schon
der Mangel jedes Titels , Prologes und Epiloges , dann auch die
Nichteinstellung der Throufolgeordnung und einer solennen Ein-
gangsformel , deren Einstellung doch nach § 1. des Inhaltsver-
zeichnisses beabsichtigt war , schliesst jede derartige Möglichkeit
aus. Sieht man sich aber hiernach genöthigt, in derselben nur
einen gelegentlich legislativer Arbeiten entstandenen Entwurf zu
sehen, so wird auch sofort ein weit grösseres Mass von ünvoll-
kommenheit der Arbeit begreiflich, da ja unsere Aufzeichnung
möglicherweise nur bestimmt war als erste Grundlage für Ver-
handlungen und Berathungen zu dienen, aus welchen erst ein
wirklich zur Publication bestimmtes Elaborat hervorgehen sollte.
Sodann aber zeigt auch ein unzweifelhaft zur Publication be-
stimmtes und gelangtes Gesetzbuch, aus der hier in Frage stehenden
Zeit, die JärnsiÖa nämlich, ein kaum geringeres Mass von Un-
geschlachtheit der Bearbeitung. Auch m dieser finden wir legis-
- 88 -
lative Neuerungen all einzelnen Stellen berücksichtigt, an anderen
unberücksichtigt gelassen , unpassend gewordene Terminologien
nach wie vor gebraucht, auf Island nicht existirende Rechtsinstitüte
dennoch als bestehend besprochen, wenn ihrer in den gerade aus-
geschriebenen norwegischen Quellen gedacht war , u. dgl. m. ; ')
wir sehen also, dass jenes uns unbegreiflich scheinende Mass von
Unbehülflichkeit bei legislativen Arbeiten gerade in der Zeit
wirklich sich bemerkbar machte, welcher wir unsere Compilation
aus anderweitigen Gründen zuweisen möchten, und kann somit
von hier aus gegen die Richtigkeit jener Zuweisung ein begrün-
deter Einwand nicht erhoben werden.
Gewichtiger ist ein zweites Bedenken. Ich glaube anderwärts
überzeugend nachgewiesen zu haben, dass die uns erhaltenen
neueren Christenrechte des Gulal>inges und Borgar-
{»inges^) Überreste jener Legislation sind, welche K. Magnus
lagabcetir in den Jahren 1267 und 1268 für das Gulal>ing und
Borgar|)mg zu Stande brachte, und demgemäss stehen diese auch
wirklich als Mittelglieder da zwischen den Christenrechten der
älteren Provinciair echte , und dem nur wenig später von Erzb.
Jon bearbeiteten Christenrechte. ^) Man sollte nun erwarten , in
unserer Compilation diese Christenrechte benützt zu sehen, wenn
dieselbe anders wirklich nur einige wenige Jahre nach deren Zu-
standekommen ausgearbeitet worden ist; wir finden aber ganz im
Gegentheile jene beiden Christenrechte ganz und gar nicht be-
rücksichtigt , da selbst in den wenigen Fällen , in welchen sich,
wie zumal bezüglich der Behandlung der Brautkinder , an deren
Benützung allenfalls denken Hesse, jeder solche Gedanke durch
dauebensteheude andere, mit jenen Rechten in Widerspruch stehende
Bestimmungen ausgeschlossen wird. Ja noch mehr. Eine Reihe
neuerer kircheu rechtlich er Bestimmungen, welche in den neueren
1) Belege findet man in meinem, oben, S. 85, Amn. 1, angeführten
Artikel „Gulak'ngslög".
2) Norges gamle Love, II, S. 293—338.
3) vgl. meinen Artikel „Gulalingslög".
- 89 -
Ciiristenrechten des Gulal)inges und des BorgarI)inges sich berück-
sichtigt zeigt, ist in unserer Compilation wieder unberücksichtigt
gelassen, und darunter Bestimmungen von einer Beschaffenheit,
welche geradezu unmöglich erscheinen lässt, dass dieselben um
ihres materiellen Inhaltes willen hätten beanstandet werden wollen,
wie z. B. das Verbot der Speicheltaufe, welches eine Decretale
P. Innocenz des III. vom 1. Mserz 1206 aussprach,^) oder die
Vorschrift des kirchlichen Aufgebotes und die Beschränkung der
verbotenen Verwandtschaftsgrade , welche beide von der IV. late-
ranischen Synode von 1215 herstammen,^) oder auch die strenge
Einschärfung des Cölibates durch einen Erlass P. Gregors des IX.
vom 16. Mai 1237.^) Aus diesen Thatsachen möchte man sich
nun allerdings leicht versucht fühlen, den Schluss zu ziehen, dass
unsere Compilation, die ja augenscheinlich von weltlicher und
nicht von kirchlicher Seite ausgegangen ist, unmöglich in den
nächsten Jahren nach jenen beiden Christenrechten ausgegangen
sein könne, da doch nicht angenommen werden dürfe, dass der
König seine eigene Legislation schon ein paar Jahre nach ihrem
Zustandekommen wieder völlig habe fallen lassen, und dass er
kirchlichen Geboten , welche er noch vor wenigen Jahren unbe-
denklich anerkannt hatte, sofort wieder jede Geltung habe ent-
zogen wissen wollen. Indessen dürfte doch auch dieser Einwand,
so unwiderleglich er zu sein scheint, bei näherer Prüfung sich
nicht als stichhaltig erweisen. Wir sehen nämlich zunächst, als
nach des K. Magnus Tod der alte Kampf zwischen Staat und
Kirche neuerdings ausbrach , und von staatlicher Seite aus das
Tünsberger Concordat, und mit ihm auch das von Erzb. Jon
entworfene Christenrecht als hinfällig behandelt wurde, von der
1) Diplom, norveg, VI, nr. 10, S. 14; auch c. 5. X. de baptismo
(III, 42).
2) e. .3. X. de clandest. despons. (IV, 3) und c. S. X. de consang. et
affin. (IV, 14).
3) Diplom, norveg. I, nr. 19, S. 15—16.
— 90 ~
weltlielien Gewalt stets die Forderung ausgesprochen, dass das
alte Christenreclit gelten solle, wie es vor dem Tünsberger Ver-
gleiche gegolten habe; ^) gelegentlieh wird dieses Christenreeht
auch wohl noch genauer als dasjenige bezeichnet, über dessen
Geltung seiner Zeit K. Häkon mit Erzb. SigurS sich verständigt
habe/) oder welches zur Zeit K. Häkons und Erzb. SigurSs in
Geltung gewesen sei,^) und selbst in der Anwendung auf Island
wird ohne Weiters diese letztere Bezeichnung gebraucht;*) ja in
einer Verordnung vom 18. Juli 1316 wird sogar ganz ausdrücklich
geboten, dass alle Leute ,,das Christenrecht" halten sollen, „welches
von Alters her hier gegolten hat, und zwar weder dasjenige,
welches unser Vater Magnus ausarbeiten Hess, noch auch dasjenige,
welches Erzbischof Jon ausarbeiten Hess, sondern das, welches
vorher galt, und von welchem wir wollen dass es noch gelte". ^)
Man sieht aus diesen, trotz aller Verschiedenheit der Ausdrucks-
weise doch im Wesentlichen völlig unter sich übereinstimmenden
Angaben, dass man am Schlüsse des 13. und am Beginne des
14. Jhdts., als man das erzbischöfliche Christenrecht als nicht zu
Recht bestehend behandelt wissen wollte, nicht etwa auf die
nächstältere Gesetzgebung des K. Magnus von 1267 und 1268
zurückgriff, sondern auf die älteren Provincialrechte, wie sie um
die Mitte des 13. Jhdts. sich gestaltet gehabt hatten. Es scheint
hiernach, dass irgend ein positiver Grund das Zurückgehen auf
jene neuere Gesetzgebung ausschloss, den wir freilich nicht mehr
nachzuweisen im Stande sind, weil uns für des genannten Königs
Regierungsgeschichte nur überaus dürftige Quellen zu Gebote
stehen ; doch liegt die Vermuthung nahe , dass der König etwa
1) vgl. die Verordnungen von 1290, dann von 1308-9, in Norges
gamle Love, III, S. 17-18. und 82-85.
2) Verordnung von 1327, ebenda, S. 153—154.
3) Urkunde vom 9. März 1291, Diplom, norveg. III, nr. 30, S. 30.
4) Arna bps s., cap. 37, S. 730—31.
5) Norges gamle Love, III, S. 117.
— <J1 —
im Verlaufe der Coucordatsverhandluugen jene Gesetzgebimg aus-
drücldicli rückgängig gemacht haben mochte, und jedenfalls wird
die Anname keine allzu gewagte heissen können, dass derselbe
Grund, . welcher um ein paar Jahrzehnte später jedes Zurückgehen
auf jene Gesetzgebung unmöglich machte, auch schon in den
Jahren 1269 — 73 einer Benützung derselben für unsere Compi-
lation hindernd im Wege gestanden sein werde. Die Richtigkeit
dieser Anname zugegeben, kann es aber vollends keine Schwierigkeit
haben zu erklären , warum die in den neueren Christenrechten
des Gulal)ings und des Borgarf»ings berücksichtigten neueren Be-.
Stimmungen in unserer Compilation keine Berücksichtigung fanden.
Mag sein, dass das damals schon wie später verfolgte Princip des
Zurückgreifens auf die älteren Provinciah'echte dazu führte, mit
vollem Bewusstseiu von allen, selbst den unverfänglichsten , Be-
stimmungen abzusehen, welche in jenen noch nicht enthalten ge-
wesen waren; mag sein aber auch, dass die Nichtberücksichtigung
jener specifisch kirchlichen, und von Rom ausgegangenen Vor-
schriften in unserer Compilation einfach eine Folge des Umstandes
war, dass deren Verfasser, worauf auch die ungeschlachte Art
seines Arbeitens hinzudeuten scheint, ein Laie und kein Kleriker war.
Dass endlieh unsere Compilation, obwohl nur eine Vorarbeit
zu einer nie zu Stande gekommenen Legislation, doch noch in
späterer Zeit des Abschreibens werth befunden werden mochte,
kann kaum ernstlich aufPallen. Dass in einer Zeit, in welcher
die Kirche die Geltung des erzbischöflichen Christenrechtes ver-
focht , das Königthum auf die Provincialrechte der älteren Zeit
zurückgrifp, und in der Praxis, wie die oben angeführte Verordnung
vom 18. Juli 1316 zeigt, auch die Christenrechte von 1267 und
1268 noch vielfach als zu Recht bestehend angesehen wurden,
auch unser Reehtsbueh von dem einen oder anderen Praktiker,
dem es in die Hände fiel, als ein zur Anwendung geeignetes be-
trachtet, und darum des Abschreibens werth erachtet wurde, ist
nicht zum Verwundern; andererseits aber haben wir, ausser der
einzigen uns erhaltenen Hs., nur noch von einer weiteren Kennt-
^ n -
niss, nämlicli von derjenigen, welche für die uDserige das Original
bildete. Wir haben oben eine entfernte Wahrscheinlichkeit dafür
gewonnen, dass dieses Original in den Jahren 1273 — 77 geschrieben
sei, in einer Zeit also, in welcher die legislativen Arbeiten un-
zweifelhaft noch im Flusse waren , und die eben erwähnte Ver-
ordnung vom 18. Juli 1316 zeigt, dass selbst damals die Hoffnung
noch nicht aufgegeben war, durch Verhandlungen zwischen König
und Erzbischof zu einem von Beiden gleichmässig anerkannten
Christenrechte zu gelangen; neben der obigen besteht demnach
für beide Hss. auch noch die weitere Möglichkeit, dass unsere
Compilation von Männern, die ihrer Unfertigkeit sich völlig be-
wusst waren, dennoch des Abschreibens werth gehalten werden
mochte, weil dieselbe nach wie vor als ein brauchbares Hülfsraittel
bei legislativen Arbeiten verwendet werden zu können schien.
So dürfte demnach eine sorgfältigere Prüfung des Inhaltes
unserer Compilation Alles in Allem genommen nicht zu einer
Widerlegung meiu(?r früher ausgesprochenen Vermuthung führen,
dass diese in den Jahren 1269-^73 als ein legislatives Project
entstanden, jedoch niemals zu praktischer Geltung gelangt sein
möge; vielmehr dürfte umgekehrt diese Vermuthung auf Grund
jener. Prüfung an innerer Wahrscheinlichkeit nur gewonnen haben.
Aber allerdings, über den Werth einer mehr oder minder wahr-
scheinlichen Hypothese ist diese Anuame auch durch die obige
Auseinandersetzung nicht hinausgebracht; ein schlechthin über-
zeugender'Beweis wird aber auch kaum erbracht werden können,
wenn nicht etwa neue Quellen über die Regierungsgeschichte K.
Magnus lagaboetir's aufgefunden werden sollten.
ZUR CONTRAVINDICATION
DER
LEGIS ACTIO SACRAMENTO
VON
ALOIS BRINZ.
y*
Zur Contravindication
in der
Legis actio sacramento.
Keine These aus dem Legisactionenprocess ist gläubiger
hingenommen worden , als die von der Contravindication in der
legis actio sacramento in rem. Wenigstens kannten wir noch
unlängst Keinen, der sie seit Gajus 4, 16 als blosse „Hypothese"
hingestellt hätte.*) Auch datirt dieselbe nicht erst aus Gajus
1. cit.; schon Cicero (pro Murena c. 12), Plautus (Rud. 4, 3, 86),
dann Gellius (N. A. 20, 10) und die Frage des Prsetors nach der
Contravindication bei der in jure cessio (Bceth. ad Top. V. p. 321,
Bait.) wiesen auf sie hin, und verschafften ihr bereits bei den
alten Eechtshistorikern Aufnahme.^) Nun aber hat dieselbe durch
Lotmar^) einen Angriff erfahren, der an ihr keinesfalls spurlos
1) Dies that namentlich auch Bekker nicht, wenn er (Actionen Bd, 1,
S. 201 unten und fg.) sagte: „Charakteristisch für das älteste bekannte Verfahren
ist die Zweiseitigkeit, oder besser Gleichseitigkeit desselben in jure . . . ; träte
dem (aio rem nieara ex j. q.) der Ändere mit einfacher Negation entgegen" etc.
2) z. B. Sigonius, de antiquo jure p. R. tom. 2, in libro 1. c. 2. de
judiciis. ed. Halse, 1718, p. 459, p. 463, infr. p. 465. Briss, form, lib. 5,
nro. 21. Vinnius, in Jnst. corara. 4, 16. §1, nro. 18; § 15, nro. 1.
3) Zur legis actio sacramento in rem. Habilitationsschrift. München,
Theod. Ackermann, 1876. 8. 9 Bogen.
— 96 —
abgleiten wird Da dieser „eindringenden Scharfsinn" ^), nicht
minder „ein bedeutendes kritisches Talent, dem mehr als das ge-
wöhnliche Mass von Schärfe, Umsicht, Ausdauer zu Gebote steht" 2),
an den Tag gelegt hat, und nun^) auch an Fasslichkeit im Gros-
sen wie im Kleinen u. E. nichts mehr zu wünschen übrig lässt,
spricht schon die Vermuthung für einen gewissen Erfolg der
Arbeit. Dies bewährt sich denn auch sofort in den beiden uns
bis jetzt bekannt gewordenen, Aum. 4 und 5 genannten Recen-
sionen. Denn halten gleich beide an der Nothwendigkeit der
Contravindication im hergebrachten Sinne der Eigenthumsgegen-
behauptung fest, während Lotniar in ihr eine Contravindication
ohne Eigen thumsgegenbehauptung, und in letzterer wenn und wo
sie vorkam, etAvas blos Facultatives erblickt (S. 69) , so ist doch
Bekker dermassen nachdenklich und bedenklich geworden, dass
er die ganze Erscheinung nunmehr als eine ,, Hypothese" betrachtet,
und so denn, je nach Gefallen, mehr oder weniger preisgibt;*) —
Eisele dagegen sieht sich am Ende seiner zwar nothgedrungen
kurzen, aber einlässlichen. Erörterung um einen „Ausweg" um,
,, welcher den Stein des Anstosses: dass Beklagter habe Eigenthura
„behaupten oder aber ohne Weiteres die Sache herausgeben müs-
„sen , vermeidet und doch den Bericht des Gajus unangetastet
,, lässt. Wir finden ihn in der Annahme, dass die rei vindicatio
„mit sacramentum dem Kläger nur gestattet war gegen den, der
,, selbst Eigenthümer zu sein behauptete". ■'') Damit würde die
1) Eisele, in der für die Münchener- Vierteljahress'chrift druckfertigen
Anzeige des Lotmar'schen Buches.
2) Bekker, in seiner Anzeige des Lotmar'schen Buches in der Jena'er
Literaturzeitung, 1876, nro, 52, S. 804 fg.
3) im Vergleiche zu desselben Verfassers erster Abhandlung: Ueber
causa im ER. München 1875, bei Theod. Ackermann.
4) a. a. 0.: „Wer mit uns in der gemeinen Theorie nichts sieht als
eine Hypothese, wird diese vielleicht nach L.'s Ausführungen für etwas zweifel-
hafter halten als zuvor, vielleicht auch nicht".
5) Schon Vinnius, 1. cit. nro 18: — Sive autem contraria illa posses-
" 97 -
Contravindication und die entsprecliende legis actio ein wesentlicli
anderes Ding, als sie es nach bergebrachter Anscliauang ist: die
Contravindication keine Nöthigung für den Beklagten , sondern
der Ausfluss seines freien Willens, seiner zufälligen Behauptung
im Vorverfahren; die legis a. sacramento nicht die Form, in welche
sich eine jede rei vindicatio zu fügen, sondern ein Process, den
die Vindication nur unter besonderen Umständen zu durch-
machen hatte. Wie letztere dann ausserdem vor sich gegangen,
darüber hat sich Eisele noch nicht ausgesprochen. Klar aber
ist , dass E i s e 1 e's Ausweg und L o t m a r's Meinung sich nahe
berühren. AuchLotmar's Meinung (dass die Eigen thumsgegen-
behauptung facultativ gewesen) ist ein Ausweg zwischen Pesthaltung
und Verwerfung von Gajus Bericht ; auch Eisele's Ausweg ist
eine Facultative für den Beklagten, der der Contravindication da-
durch, dass er es bei blosser Negation der klägerischen Eigen-
thumsbehauptung bewenden lässt, ausweicht. Der Unterschied
zwischen beiden Auswegen liegt nun darin, dass Lotmar auch
bei blosser Negation sacramento streiten lässt, Eisele nur für
den Fall derEigenthumsgegenbehauptung; sowie darin, dass Eisele
die Contravindication überhaupt, Lotmar nur die Eigenthums-
gegenbehauptung zur Facultative macht. Denn für ihn gibt es,
wie bemerkt, eine Contravindication ohne Eigenthumsgegenbe-
hauptung. — Auch wir werden uns in Folge der inneren Gründe,
welche Lotmar gegen die Noth wendigkeit der Contravindication
im hergebrachten Sinne vorbringt, einigermassen über die tradi-
tionelle Lehre hinauszugehen gedrungen sehen; allein das wird
nur in Betreff ihrer Begründung der Fall sein ; an ihrem Tenor
selbst: dass einst jede Vindication in legis actione sacramento,
und jede mit Contravindication im Sinne der Eigenthumsgegen-
behauptung von statten ging — glauben wir nichts nachgeben
zu sollen.
soris vindicatio olim necessaria fuerit, sive, tni zd nlnajov, honestatis forte
causa usurpata — .
Brinz, Coiitraviiidiciitiou. 7
— 98 -
Indessen beschränkt sich Lotmar bei seinem Angriff nicht auf
innere Gründe, sondern wendet den grösseren Theil seiner Arbeit
auf das Rituale dieses alten Processes, um darzuthün, dass dieses
die Nothwendigkeit einer Eigenthumsgegenbehauptung für den
Beklagten keineswegs in sich enthalte. Zu dem Ende unterscheidet
er zwischen dem von Gajus mitgetheilten Formulare unserer legis
actio und den dazu gemachten Bemerkungen des Gajus; denkt
an die Möglichkeit, dass der Sinn von jenem ein anderer gewesen
sein könnte, als den ihm Gajus unterlegt, und sucht nachzuweisen,
dass dem auf einem entscheidenden Punkte wirklich so gewesen
sei. Da muss nun I. zuvörderst geprüft werden, ob die Contra-
vindication gewöhnlichen Sinnes gegen diese formularen Einwend-
ungen Stand halte, und iusoferne dieses der Fall ist, U. zu der
inneren Rechtfertigung derselben übergegangen werden.
Man muss Lotmar mit Theilnahme folgen, wo er die von
Gajus mitgetheilten Formelstücke von Gajus's Bericht ablöst, und
eine Untersuchung darüber anstellt, ob jenen nicht ein anderer
Sinn innewohne, als den ihnen Gajus beilegt. Ein solches Ver-
fahren wird da, wo, wie hier, der Gegenstand der Erklärung und
seine Uebung weit hinter dem Interpreten zurückliegt , ^) nicht
nur erlaubt, sondern vielmehr geboten sein. Oder glauben wir
nicht z. B. von den Königen Roms und seiner Urverfassung richtiger
zu denken als Livius und Dionysius, oder das partes secanto der
12 Tafeln anders verstehen zu dürfen als Gellius? Man wendet
wohl ein, dass das Legisactionenverfahren zu Gajus Zeit doch
noch nicht ganz ausser Uebung war, Gajus also dasselbe noch
selbst sehen und hören konnte ''); allein dass er gerade dasjenige
6) — actiones, quas in usu veteres habuerunt ~ 6aj. 4, 11; cf. 4, 30
94 — olim cum lege agebatur — .
7) Gaj. 4, 31; Eisele a. a. 0.
- 99 -
Verfahren, auf welclies es hier ankommt, und das er 4, 16 schil-
dert, aus eigener Anschauung nicht gekannt hat, deutet er selbst
an, indem er die Vindication und Gegenvindication , von der er
spricht, in die Vergangenheit verlegt^). — Dass nun in der legis
in rem actio sacramento der Beklagte nicht minder als der Kläger
„vindicirt" habe, steht durch die Formel dieser legis actio selbst
fest; denn ,,postulo anne dicas qua ex causa vindicaveris" sagt
im Verlaufe der Action der Kläger, und ,,jus feci, sicut vin-
dietam imposui" antwortet der Beklagte. So fasst auch Gajus
jeden von Beiden als Vindicanten: „cum uterque vindicasset".
Bedenkt man weiter, dass Gajus in der Handlung dessen qui
vindicabat die Behauptung „hunc ego hominem ex j. q. meum
esse ajo secundum suam causam" mitbegreift , dass er diese Be-
hauptung unverkennbar als einen Theil der klägerischen ,, Vin-
dication" hinstellt^), so scheint schon hieraus mit Nothwendigkeit
zu folgen, dass Beklagter, der gleichfalls „vindicirte", auch hanc
rem meam esse ajo etc. gesagt habe. Gajus bemerkt aber noch
ausdrücklich, dass der Beklagte (nachdem Kläger seine Vindi-
cation vollzogen) „dasselbe gleichfalls gesagt und gethan habe",
was Kläger (adversarius eadem similiter dicebat et faciebat). Der
Versuchung, an dem similiter zu deuten und es durch ein „ähn-
lich" dahin zu bringen, dass Beklagter nicht dasselbe gesagt
habe was Kläger, widersteht Lotmar; vielmehr bringt er zahl-
reiche Beispiele aus Gajus eigener Sprechweise bei, in denen si-
militer „in gleicher Weise", „ebenfalls", „gleichfalls" bedeutet,
und nach denen nicht etwa similiter eadem, sondern similiter
dicebat zu verbinden ist (S. 65 fg.). Dagegen greift er nach der
8) Si in rem agebatur ... in jure vindicabantur ad huncmodum:
qui vindicabat, festucam tenebat; deinde ipsam rem adprehendebat . .
et ita dicebat .. . festucam imponebat, adversarius eadem similiter di-
cebat et faciebat cum uterque vindicasset praetor dicebat . . .
raittebant . . . respondebat u. s. f.
9) qui vindicabat • . ita dicebat: Hunc ego hominem etc.
7*
— 1:00 —
Wurzel von „vindicare", findet diese nach Otfried Müller in
vim dicere (von der Wurzel dem) , ein „Gewalt zeigen" sonach
als Urbedeutung des Wortes (§ 8). In dieser Urbedeutung ist
es ihm noch nicht Eigenthumsbehauptung, enthält es eine Eigen-
thumsbehauptung möglicherweise neben sich, niemals in sich, ist
es zwar auf Seite des sich wehrenden Verklagten nicht minder
möglich, als auf der des Klägers, hier aber aller Wahrscheinlichkeit
nach — '■ nach all' dem, was das spätere Recht lehrt — ohne
Eigenthumsbehauptung möglich. Eine Contravindication, meint L.,
bleibtauch nach der Urbedeutung von vindicare stehen; aber ob diese
Contravindication mit oder neben einer Eigenthumsbehauptung
Platz greife, ist in dem Worte selbst noch nicht ausgesprochen.
In dieser seiner Urbedeutung steht vindicare intransitiv ^^); später,
nach eingetretenem Bedeutungs Wechsel , wird es transitiv; denn
wohl daraus, dass mit jener Gewalt bezeigung etwas in Anspruch
genommen oder behauptet wird, sei das vindicare nachmals zu
einer Inanspruchuahme geworden, und das intendere rem meam
esse wo nicht gleichbedeutend mit vindicare (Gaj. 2, 194), so
doch ein Fall des vindicare (§§ 8, 9). In der von Gajus 4, 16
mitgetheilten Formel steht aber vindicare noch in seiner Urbe-
deutung; dafür spricht das hohe Alter dieser über die XII T.
zurückreichenden Legisactio ' '), dafür der allem Anschein nach
neutrale Gebranch in „qua ex causa vindicavisti", und das ent-
schieden neutrale vindicare in der Schilderung bei Gellius 20, 10.
Die damit gemeinte Gewaltbezeigung war zwar wie jede solenne
Action Wort und Werk, bestund nicht blos in dem festucam im-
ponere, sondern auch in einem dieses Werk begleitenden Worte,
gleichsam Texte; allein dieser Text ist blos. das „vindictam im-
posui" (impono?) zu dem festucam imponere; das hunc ego ho-
minem meum esse ajo e. j. q. s. s. c. s. d. gehört nicht zum
10) z, B. Gellius, N. A. 20, 10 — in ea re vindicare etc.
11) 1. 2, §24. D. or, j. 1, 2 — ex vetere jure in XII tab. transtulerat
(Appius). —
- 101 —
Texte der Gewaltbezeigung ; vielmehr besteht diese „lediglich im
festucam imponere mit den Worten ecce tibi vindictam iraposni".
So die Formel. Gajus dagegen, der das vindicare im Sinne seiner
Zeit nahm, erblickte in den Worten des Klägers : hunc ego ho-
minem meum esse ajo e. j. q. einen Bestandtheil des vindicare
(S. 39 fg.), dachte sich denselben folgerecht auch in dem vindicare
des Beklagten, und Hess also diesen eadem sagen und thun, was
den Beklagten (S. 66) — was freilich (wenn Gajus in der That
unrichtig berichtet) voraussetzt, dass keine vollständigen Formulare
mehr vor ihm lagen; denn in einem vollständigen Formulare
werden ja doch die Sprüche nicht minder als die Handlungen
aufgeführt, und die festucse impositio sichtlich mit oder ohne Eigen-
thurasbehauptung gestanden sein. Oder Gajus fand eine Eigenthums-
behauptung auch des Beklagten in den Formularen selbst vor;
allein dieselbe war dann nur „eine mögliche Form, vielleicht die
zu Gajus Zeit gewöhnliche Form der Vertheidigung , nicht aber
eine Form, welche von der legis actio gefordert wird" (S. 66 — 69).
Die Meinung, dass das vindicare ursprünglich nz festucam
(vindictam) imponere, und dieses eine „Gewaltbezeigung" sei, ist
nicht neu; z. B. Puntschart beschränkt den „ursprünglichen
Begriff des vindicare (— vim dicere = Gewaltäussern) auf den
Akt des vindictam imponere", ^2) und Huschke^^) unterscheidet
neuerdings einen ,, allgemeinen Sinn" von vindicare, in welchem
das dicere „hanc rem meam esse" etc. mitbegriffen ist, und einen
„eigentlichen", in welchem es mit dem festucam imponere und
dem dieses begleitenden Worte (festucam t. i.) zusammenfällt.
Allein weit entfernt zu meinen, dass Gajus diesen ursprünglichen
oder eigentlichen Sinn von vindicare nicht gekannt habe, ist
Gajus der Fundort, aus welchem sie ihn entnehmen. ^^) Hätten
12) Die Entwicklung des grundgesetzlichen Civilrechts der Römer, 1872,
S. 241.
13) krit. Bemerkungen zu Gajus: Zeitschr. f. EG., Bd. 6, S. 179.
14) pämlich Gajus 2,24, indeiu sie d3,s postquara viftdicaverit 4es Ces»
— 102 -
sie darin Reclit, so Hesse sich der Umstand, däss dem Gäjus der
Contravindicant eadem dicebat wie, der Viridicant , zunächst auf
keine Unkenntniss des alten Wortsinnes zurückführen, und Lot-
mar ist nur consequent, wenn ei* von einer festuca bei der in-
jure cessio nichts wissen will, und also Huschke bei seiner ur-
sprünglichen Erklärung von vindicaverit in Gaj. 2, 24'^) festzu-
halten trachtet (S. 37).
Wer von den beiden Theilen im Rechte sei : diejenigen,
welche das Gajische vindicaverit in 2, 24 als festuoam imponere
fassen, oder Lotmar, der es mit der vorhergehenden intentio
hunc ego hoininem ex j. q. m. e. a. identificirt, getrauen wir
uns nicht zu entscheiden, und insoweit müssen wir die Möglichkeit,
dass Gajus von einem vindicare als blosser Gewaltbezeig ung nichts
gewusst habe . (S. 33), immerhin bestehen lassen. Ein Irrthum
lag von dieser Unkenntniss dann nicht ferne ab. Gab der Klagen-
spiegel, aus welchem Gajus seine Legisactionen entnahm, das
Formulare nicht so unmittelbar wieder, als wir das allerdings
erwarten möchten, sondern ging er nach der ersten Handlung
und Rede des Klägers von der unmittelbaren Darstellung Kürze
halber zum Berichte über, etwa mit den Worten: tum adversarius
contra vindicat, dann konnte Gajus,' — nicht wissend, dass mit
vindicat blos festucse impositio gemeint war, vermeinend, dass
damit Eigenthumsbehauptung und festucee impositio gemeint sei, —
der Nachwelt den Glauben beibringen, dass auch Beklagter Eigen-
thum behauptet habe. Eher noch möchten wir uns zu diesem
Irrthum, als zu der anderen Eventualität verstehen: dass in den
Pormelbüchern oder im usus forensis der Beklagte zwar wirklich
sich gleichfalls Eigenthum zugeschrieben habe, dass das aber
keine Noth wendigkeit gewesen sei. Kannte Gajus den alten Wort-
sinn von vindicare nicht, so war er ein schwacher Rechtshistoriker;
stellte er dagegen Unwesentliches als wesentlich hin, besonders
sionars nicht ohne Schein anstatt „epexegetisch" von dem vorausgehenden
„hanc rem meam" etc., von einem darauf gefolgten festucam imponere verstehen.
}5) s. fluschkß's Not^ 6 in dessen jurispr. antej. Gaj. 2, 24; edit. 3.
— 103 —
weuu es nocli zu seiner Zeit vorkam, so war er ein schwacher
Jurist.
Indessen, auch gegen den angeblichen Irrthum des Gajus
erhebt sich ein Bedenken: nicht als ob wir diesen Autor, etwa
zum Dank dafür, dass wir so ziemlieh Alles, was wir über den
alten Process wissen , von ihm haben , für unfehlbar erklären
wollten, sondern weil uns das Ding selbst, das er nicht gewusst,
und in dem er .sich , vergriffen haben soll, — der Urbegriff der
vindicatio nämlich — sehr fraglich zu sein scheint. 0. Müller
kann ßecht gehabt haben, wenn er das Wort auf Gewalt und
zeigen zurückführte (wiewohl Andere andere Ableitungen vor-
bringen und nichts sicher ist,, als der Umschwung der neutralen
in die transitive Bedeutung ^^); allein damit wäre nicht entschieden,
dass es in der Reehtssprache jemals eine nackte Gewaltthat, eine
Gewaltthat ohne Justificirung, d. i. ohne rechtliche Begründung,
Entschuldigung, Rechtfertigung, kurz ohne Rechtsbehauptung be-
deutet habe. Ob man die Rechtsbehauptung mit in den Begriff
von vindicare hinein oder uranfänglich nur zu diesem hinzu ge-
dacht habe, scheint uns unwesentlich; dass man sie aber min-
destens zu ider „Gewaltbezeigung" hinzu gedacht und gefordert
habe, in der Natur des Rechtsweges begründet. Wäre die Ge-
waltbezeigung auf Seite des Beklagten freilieh blosse Abwehr,
ähnlich etwa wie das manuni sibi depellere des Schulduers bei
der manus injectio pura, dann Hesse sie sich vielleicht mit Zu-
hilfenahme des Besitzes und des jus possessionis auch ohne Rechts-
behauptung denken ; allein das festucam imponere ist beim Beklagten
dasselbe, was beim Kläger, also unmöglich blosse Abwehr , viel-
mehr ein Gegenangriff, wenn das des "Klägers ein Angriff, eine
Gegenergreifung, ,, Aneignung", Ansichziehung , wenn das des
Klägers vorauf etwas Derartiges gewesen sein sollte, mithin gleich
dem des Klägers der Rechtfertigung bedürftig. Ohne diese ging
16) Corssen, Zeitschr. f vergl; Sprachforschung', Bd. 11, S, 333, sieht ifl
vin gk. van Yerlangen (Anspruch, desiderium), ^
— 104 —
es denn in unserer legis actio offensiclitlich auch auf Seite des
.Beklagten nicht ab; ,,jus feci, sicat vindictam imposui", muss
dieser noch zu guter Letzt versichern. Wäre gar wahr, dass die
festuca Eigenthmnssymbol gewesen sei, wegen Gajus: festuca
autem utebantur quasi hastac loco, signo quodam justi dominii
etc., so würde schon im Gebrauche der festuca an und für sich
die Eigenthumsbehauptung, von Seite des Beklagten nicht minder
als von der des Klägers, gelegen haben. Lotmar erhebt zwar
gleich Puchta (Jnst. §236, o) Protest gegen Gajus, und stützt
sich namentlich auf Paul. Diac. ex Pesto, der die hasta ein Sig-
num belli, mithin, denkt L., ein Symbol blos der Gewalt zu
nennen scheint ; und auch wir möchten nicht darauf beharren,
dass die festuca gerade Eigenthums symbol gewesen sei.
Allein ebensowenig dürfte anderseits unter dem Kriegssymbol ein
blosses Gewaltssymbol zu verstehen sein: es wäre denn, dass es
bei den Römern kein Krieg&recht, kein Recht zum Kriege, keinen
rechten und gerechten Krieg und kein solennes Kriegsverfahren ^'^)
gegeben habe. Nur als ein Zeichen des echten und gerechten
Krieges kann der Speer vor dem Gerichtshof der Centumvirn
aufgepflanzt gewesen, nur als solcher vor Gericht gebraucht sein.
Je wahrscheinlicher es demnach ist, dass die vindicatio —
was immer ihre Etymologie sei — in der Rechtssprache stets
einen auf Recht gestützten Act (actus legitimus) bedeutet , und
dass neben Anderen auch Cicero , wo er sie zu den natürlichen
Rechten zählt^^), an keine Rechtlosigkeit gedacht habe, um so
unverdächtiger wird des Ga/jus Bemerkung, dass der Beklagte
seine vindicatio mit denselben Worten vornahm wie Kläger.
2. Nun sucht aber Lotmar weiterhin die Eigenthumsgegen-
behauptung gewissermassen ex post zu beseitigen, indem er dem
Leser zu verstehen gibt, dass, wenn jene in der ersten Hälfte der
17) gegen Cicero, pro Balbo, c. 6, 15 — in universo denique telli jure
ß,c pacis, etcj; Liv; I. 32, und den gesammten Hugo Grotius,
J8) Cig. de inv. 2, 22j vgl, JiOtmar S, 140,
- 105 —
legis in rem actio (Eigenthnmsbehauptuiig mit Adprehension und
Stabnng — Eigenthumsgegenbeliauptung, Gegenangriff und Gegen-
stäbung — ) wirklich vorgekommen sei, die Folgen davon in der
zweiten Hälfte (Postulation und Provocation, nämlich: postulo
anne dicas, qua ex causa vindicaveris? ille respondebat: jus feci,
sicut vindictam imposui) zu Tage getreten wäre, und aber findet,
dass diese zweite Actionshälfte zu nur einseitiger Eigenthums-
behauptung passe. Mindestens, meint er, würde man aus der
zweiten Actionshälfte auf eine Eigenthumsgegenbehauptung in
der ersten nicht schliessen können. Hiezu wird
a. zunächst das die zweite Actionshälfte beginnende postulo
anne dicas, qua ex causa vmdicaveris verwendet. Hätte Beklagter,
meint L., seine Contravindication auf Eigenthumsbehauptung ge-
stützt, so würde Kläger nachher nicht mehr gefragt haben, weshalb
oder aus was für einem Grunde ervindicirthabe; ganz anders, wenn
die Contravindication ohne Eigen thums-, überhaupt ohne Rechts-
behauptung vor sich gegangen war. ,, Erfährt er (der Kläger)
nämlich jetzt (auf seine Postulation hin), dass der Beklagte ihm
(dem Kläger) das Recht nicht blos bestreitet, sondern sich selber
ein Recht zuspricht, dann mag er sich noch einmal besinnen
und vielleicht zurücktreten, um nicht mit einem Recht den
Kampf führen zu müssen. Aber selbst dieser Aufforderung des
Klägers gegenüber braucht der Beklagte seine abwehrende Halt-
ung nicht zu ändern, seine Defensivstellung nicht zu verlassen.
Er leistet der klägerischen Aufforderung nicht Genüge, er gibt
nicht die causa an ex qua vindicavit, wie es der Kläger verlangt,
thut ihm keinen Schritt entgegen, sondern erklärt nur jus feci, d. h.
ich habe recht gethan, nicht ,,ich habe ein Recht ausgeübt" (S. 141).
Dieses Argument hat etwas unläugbar natürliches und ein-
leuchtendes. An und für sich betrachtet sagt uns auch die Erklärung
der „causa" (in qua ex causa vindicaveris) als causa agendi pro-
xima (Eigenthumsbehauptung) besser zu, als wenn man sie (wie
„vom Standpunkte der nothwendigen Eigenthumsgegenbeha,uptung"
aus gewöhnlich geschieht) als Eigenthumserwerbsgrund auffasst.
- 106 -
Wir wollten es zwar nicht scHechtweg als gar zu grosse Neugier
tadeln, wenn Kläger vom Beklagten aucli den entfernteren Rechts-
grund für dessen Widerstand zu erfahren begehrt: allein dass
gerade Beklagter gegenüber dem Kläger, und nicht umgekehrt
auch Kläger gegenüber dem Beklagten dasselbe Fragebedürfniss
und Fragerecht gehabt hätte, wäre uneben gewesen.
Hier greift indessen Huschke's Conjectur^-') ein, welche um,
wie L. meint, das Carmen amcebteum durchzuführen, die nach der
Handschrift einseitige Postulation zur gegenseitigen erhebt, indem
er zwischen vindica — bat die Silben und Worte verat, ita ad-
versarius et rursus post is alterum interroga einschaltet, also den
Beklagten ebenso nach der causa der kVägerischen Vindication
fragen lässt, wie die Handschrift den Kläger nach der der anderen.
Bei dieser Conjectur würde Lotmar's Argument nicht bestehen
können; denn hätte Beklagter den Kläger noch nach der causa
fragen können, nachdem dieser sicher Eigenthum behauptet hat,
so würde das Gleiche umgekehrt der Fall sein, für die fragliche
causa aber eine andere Bedeutung als die der Bigenthumsbehauptung
nothwendig werden. — Eine diplomatische Berechtigung zu irgend
einer Gonjeetur liegt insoferne vor, dass in der Schreibung der
Handschrift qui prior vindicahat postulo anne dicas etc. bei oder
hinter vindicabat etwas ausgelassen scheint. Der Annahme ferner,
dass der Abschreiber bei vindicaverat von dem averat (leichter
von vindicabat) 2°) auf ein um eine Zeile untenstehendes (inter-
rog)abat abgesprungen sei, und so eine ganze Zeile ausgelassen
habe, lässt sich nicht entgegensetzen, dass die Huschke'sche
Einschaltung für eine Zeile zu gross sei 2^); denn einmal weiss
Niemand, was für Zeilen das Original unserer Handschrift gehabt
hat 2 2), und dann ist letztere so reich an den für die justinianische
Compilation verbotenen notis und siglis, dass je nach ihrer An-
19) jus antej. 3" ed. zu Gaj. 4, 16, not. 4.
20) vgl. Gaj. iMd. al> init. „qui vmdical)at".
21) Lotmar, S. 137 oben.
22) Eisele, a a. 0.
- 107 -
weudung in derselben Zeile viel oder wenig Raum hatte. Ein
schwer zu beseitigender Anstoss dagegen liegt allerdings in dem
auf jene Worte folgenden ille respondebat, das zum mindesten
schlecht passt, wenn zuvor Beide gefragt und also Beide zu
antworten hatten ^^), und so möchten auch wir^*) jenen Sprung
des Abschreibers nicht wagen, sondern, wenn überhaupt con-
jeeturiren^'"'), dieses mit noch grösserer Rücksicht auf den Schreiber
thun, als Göschen ^^) und selbst als Lotmar^'): nämlich, qui
prior vindica(bat ajeb)at. Also bekäme das Lotmar'sche Argu-
ment wieder Raum.
Indessen so gut dieses gedacht und so gewinnend es ausgeführt
ist: zwingende Noth wendigkeit (die freilich auchL. nicht will) wohnt
ihm gleichwol nicht inne. Denn möglich ist auch das , dass mit den
Worten postulo anne dicas qua ex causa vindicaveris — nach nichts
gefragt wird; dassPostulant nichts erfahren will, das er nicht schon
wüsste, sondern hören, was er schon weiss oder zu wissen vor-
gibt, und was er Böses seinem Gegner in die Seele schiebt; Be-
klagter soll eingestehen, aus was für einem Grunde er vin-
dicirt, eingestehen, dass er es sine causa oder ex injusta causa,
dass er injuria vindicirt habe. Selbstverständlich kann man in-
juria nicht blos festucam imponere, sondern auch Eigenthum
behaupten. Sprachlich träte dieser Sinn unzweideutiger zu Tage,
wenn es hiesse: postulo, anne causam (seil, veram) dicas, ex qua
vindicaveris — oder wenn wir den Aecent anstatt auf die causa
auf das dicere legten : willst du gestehen, weshalb du vindicirt
23) Lotmar, S. 136 unten: „Denn es ist weder ille am Platze, weil
man nicht weiss. Wer damit gemeint ist, noch kann Gajus (anders als) in
Einem vom Respondiren beider Theile sprechen, was wiederum nicht mit ille
geschehen kann".
24) gegen Eisele, a. a. 0.
25) Ohne Conjectur ist auszukommen, „wenn man nach vindicabat inter-
punktirend Gajus bei Schilderung des Processdramas grössere Lebhaftigkeit
zutraut" — Lotmar, S. 186.
26) qui prior vindica(verat ita alterum interrogabat).
§7) qui prior vindica(bat dice)bat.
- 108 --
hast? Also weder pröxima noch rem ota causa actioiiis,. überhaupt
kein Rechtsgruud, sondern ein factisches, überdies unrechtes, rechts-
widriges Motiv war es , das Kläger nicht wissen , sondern hören
will. Dass diese Auffassung aber nicht nur möglich, sondern auch
einigermassen wahrscheinlich ist, ergibt sich daraus, dass Beklagter,
wie sich denken lässt, das Gegen theil von Dem sagt, was Kläger
von ihm hören will, dass also Kläger, da Beklagter sagt: jus
feci, umgekehrt injuria vindicavi gestanden haben wollte; — so-
wie -daraus, dass Kläger, was er vom Beklagten hören will, aber
nicht zu hören bekommt, hernach selber sagt: quaudo tu injuria
viudicavisti.
Bei dieser Auffassung der Postulation bliebe gegen eine vor-
hergehende Eigenthumsgegenbehauptung nur das eine Bedenken,
dass die Postulation blos durch den Kläger, und nicht wechselweise
durch den Beklagten erfolgt. Allein auch dieses Bedenken dürfte
nicht schwer genug wiegen , um gegen das eadem similiter dicehat
aufzukommen. Ein gewisser Vortritt des Klägers ist ja denkbar,
ohne dass seine Rolle von der des Beklagten wesentlich verschieden
zu sein braucht. Wer den ersten Stein aufhebt , kann ein be-
sonderes Bedürfniss empfinden, den Gegner Unrechts zu zeihen,
indessen sich dieser mit seiner Rechtsbehauptung begnügt.
b. Dass die Unrechtsbeschuldigung auch in dem Schlussacte,
nämlich in der Provocation, einseitig stattgefunden, mithin nur
Kläger das Wort g'Mawf^o tu injuria vindicavisti gesprochen habe,
wird von Lotmar behauptet und durch den Text unterstützt.
Auch Studemund liest: Qui prior vindicaverat dicebat quando tu
injuria vindicavisti D aeris sacramento te provoco adversarius
quoque dicebat similit(er) et ego te. Mag man similiter mit
Huschke zu et ego te^^) oder mit Dernburg zu dicebat^^) ziehen,
so bleibt als Rede des Beklagten doch wesentlich nichts anderes
übrig als et ego te, womitj Beklagter nur die unmittelbar vor-
hergehende Provocation selbst, nicht auch deren Grund (quando
28) jus antej. h. 1.
29) vgl. darüber Lotmar (§ 12).
- 109 -
— vindicavisti) ausgesprochen haben kann. Uns will es sogar
ebenmässiger scheinen, dass Beklagter, nachdem er dem Kläger
zuvor kein Unrechts-Geständniss abverlangt hat, demselben auch
am Schlüsse den Ünrechts-Vorwurf nicht mache. Wir glauben
darum Bis ele, der eine vollständige Wiederholung der klägerischen
Provocation durch den Beklagten befürwortet, nicht folgen zu
dürfen, zumal er nicht ohne einige Vergewaltigung des überlieferten
Buchstabens zu seinem Ziele gelangt. Zwar eines Stützpunktes
in der Ueberlieferung ermangelt er nicht. Unmittelbar auf et
ego te folgen nämlich Buchstaben, in denen jetzt Studemund
scilicet gefunden hat; das ist aber ein Wort, welches zu dem
vorhergehenden et ego te bezogen (adversarius eadem similiter
dicebat ,,et ego te'' scilicet) ziemlich müssig steht, während es
für Worte, die den Uebergang zum Folgenden (L asses nomina-
bant) bilden sollen, allen Platz wegnimmt. Zu diesem Folgenden
(L asses nominabant) passt es aber schlechthin nicht ^"). Im
B ö c k i n g'schen Apographum stehen dagegen SEIC, Buchstaben,
die durch das übliche seu nicht erschöpft werden, und also sofort
von Göschen mit einem grösseren und doppelten Ausfall in Ver-
bindung gesetzt wurden: Set D a(sses) nomina. (bant in reb. in.
aeris plurisve, in minoribus L nomina) bant. Im Gegensatze zu
Göschen verwendet Eis ele das disponible Material auf das
vorhergehende, vermuthet anstatt et EGO TE — et ECOTR und
liest die folgenden Zeichen als respoudebat, so dass wir in Betreff
des gegnerischen Verhaltens auf die klägerische Provocation kein
Formelstück, sondern folgenden Bericht hätten: adversarius quo-
qtie dicehat similiter et e contrario respondeiat. Ausschliesslich
mit dem Provocationsverfahren beschäftigt, mag man die Frage,
wie dann der Verband mit dem Folgenden herzustellen sei, zurückr
stellen; eher fällt in's Gewicht, dass Kläger zum Schlüsse nicht
interrogirt, sondern provocirt, vom Beklagten also nicht sowohl
ein respondebat . als ein provocabat zu erwarten wäre. Die Ver-
30) vgl. Lot mar, S. 47.
~ 110 —
änderungen des nach übereinstimmender Lesung überlieferten G
in ein C und des in ein sind zwar leichte, aber es sind
Emendationen , die wir ohne zwingenden Grund nicht zulassen
dürfen. So dürfte denn sowohl die Provocationsbegründung durch
den TJnrechtsvorwurf, wie die Postulation zum Unrechtsbekenntniss
in der That eine einseitige gewesen sein. Allein woferne auch
hierin ein Argument gegen die Eigenthumsgegenbehauptung des
Beklagten erblickt werden wollte^ ^), so könnten wir uns dem nicht
anschliessen. Denn nicht nur lässt sich , wie schon bemerkt,
denken, dass Kläger allein dem Beklagten Unrecht vorwirft, trotz-
dem dieser sich im Uebrigen dasselbe beimisst was Kläger: wir
möchten sogar meinen, dass Kläger dem Beklagten mit mehr
Grund Unrecht vorzuwerfen veranlasst wird , wenn dieser sich
selbst ein Recht beimisst, als wenn er blos das des Klägers in
Abrede stellt. Zwar erscheint ein blosses infitiari noch spät als
ein durch Litiscrescenz gestraftes Unrecht^ 2); allein die Ableugnung
einer Schuld — und nur auf Forderungen geht das lis infitiando
crescit in duplum — steht nicht auf gleicher Linie mit der Be-
streitung klägerischen Eigenthums im Vindicationsprocesse. Wer
seine Schuld verneint, behauptet Etwas für sich, Freiheit nämlich,
die Freiheit seiner Person, die Jener als gebunden in Anspruch
nimmt; wer des Vindicanten Eigenthum in Abrede stellt, behauptet
damit noch nichts für sich, — falls er etwa auch gar nicht
Besitzer sein, oder nicht als Besitzer in Anspruch genom-
men sein sollte, namentlich auch nicht die Freiheit von solchem
Ansprüche. Wer als Schuldner in Anspruch genommen wird,
kann wissen oder ist der nächste zu wissen, ob des Klägers For-
derung besteht oder nicht besteht; ihm mag man besonders in
stricten Schuldfällen die Verneinung der wahren Schuld anrechnen;
31) was uns jedenfalls in L o t m a r's Sinn (s. z.B. S. 58 unten und § 14
überhaupt), wenn auch nicht in seinen ausdrücklichen Worten gelegen zu sein
scheint.
32) Gaj. 4, 171.
~ 111 —
des Vindicanten Eigenthum dagegen ist für den Beklagten ein
factum alienuni, ein Gegenstand entschuldbaren Irrthums^^); ihm,
der zwischen Verneinung und Verurtheilnng keine Wahl hat, die
Verneinung allgemein , ohne Rücksicht auf die Fälle , in denen
er von der Existenz des klägerischen Rechts nichts wissen konnte,
musste , oder in denen er zweifeln durfte , typisch als Unrecht
vorwerfen zu lassen, wäre wohl unpassend gewesen. Ganz anders,
wenn er das Recht selbst für sich in Anspruch genommen hatte.
Einen Einwand, den man diesem letzteren Theile unserer
Apologie macheu möchte, können wir nicht unausgesprochen lassen.
Injuria, kann man sagen, braucht kein schuldhaftes Unrecht, seine
Behauptung kein Vorwurf, sie kann ein auf die blosse Negation
sowohl, als auf die Eigenthumsgegenbehauptung passendes non
jure sein. Denn geschieht gleich z. B, die Auflösung der Aqui-
lischen injuria iu ein non jure nicht ohne Pesthaltung der culpa'*),
so können wir doch das dem jure facere entgegengesetzte Unrecht
(injuria) z.B. iu der operis novi nunciatio'^) als schuldloses non
facere denken, und also in Frage stellen, ob denn wirklich Om-
nibus injuriis commune est, quod semper adversus bonos mores
fit^"), und ob quod non jure factum est überall ein culpa fac-
tum sei'''). Allein angenommen, dass diese Frage zu verneinen
und die injuria unserer Provocationsformel im unschuldigsten
Sinne zu nehmen sei: damit hätten wir nur ein Argument für
die Eigenthumsgegenbehauptung weniger, keines gegen dieselbe
mehr.
c. Bedeutsamer hinwiederum, ja entscheidend gegen die Eigen-
thumsgegenbehauptung wäre es, wenn die Einseitigkeit des Pro-
33) 1. 3 pr. D. de juris et facti ign. 22, 6; 1.5 D. pro suo 41, 10 j 1. 22
D. cond. 12, 6.
34) 1. 5, § 1 D. ad 1. Aq. 9, 2.
35) 1. 1, pr. D. h. t. 39, 1.
36) Coli. M. e. R. LL. II, 5^ 2.
37) ebd. VII, 3, 4 — non jure factum, hoc est contra jusj id est, si
culpa quis occiderit — und 1. 5, § 1 cit.
- 112 -
vocationsverfalireiis noch weiter gegangen, wenn die Provocation
selbst, so wieLotmar (§15) will, einseitig gewesen wäre. Denn
ihm ist das et ego te (provoco) nur Annahme, und zwar ,,die
kürzeste und deutlichste Annahme" der klägerischen Herausfor-
derung, wie man auch im Deutschen das ,,Ich fordere Dich heraus"
mit ,,Und ich Dich" beantworten könne, ohne damit der ersten
Herausforderung eine zweite hinzuzufügen. Wäre das provoco
des Beklagten gleichfalls Herausforderung, so würde es der Heraus-
forderung des Klägers wie der des Beklagten an einer Annahme,
der des Beklagten insonderheit aber nicht nur an der Begründung
(quando tu inj. vind.), sondern zugleich an dem Wozu der Heraus-
forderung fehlen; denn das quando tu injuria vindicavisti sei
nicht nur der Grund, sondern zugleich Bestandtheil (Gegenstand ?)
der Provocation, da der Einsatz (sacramentum) für die Wahrheit
oder Unwahrheit der Behauptung, dass Beklagter injuria vindicirt
habe, erfolge; derart wichtige Stücke der Provocation würden
nicht wohl der stillschweigenden Ergänzung überlassen worden
sein (S. 57 fg.) — Dem Einwand Eisele's aus dem folgenden
L asses sacramenti nominabant hatLotmar bereits vorzubeugen
gesucht, indem er als möglich erachtet, dass der Beklagte auch
bei blosser Annahme der Herausforderung die Sacramentssumme
raitgenannt habe (S. 58). Allein immerhin wird die Behauptung,
dass die gegnerische provocatio keine provocatio gewesen sei, noch
problematischer, wenn sie nicht blos et ego te, sondern et ego
te D aeris (provoco). Dahingestellt bleibt auch, dass mit dem
quando t. i. v. mehr als der Grund der Provocation habe aus-
gedrückt werden sollen^^); wie denn bekanntlich nicht endgiltig
festgestellt zu werden vermag, als was sich die Römer das Worauf
oder Wozu dieser Provocation gedacht haben. So lange nicht
entschieden ist, woraiif oder wozu provodcirt wurde, kann man
aber auch nicht sagen, dass es an der nöthigeu Annahme der
38) vgl. Eeller, Civilpr. § 14, Anm. 204. Quando etc. bedeutet , d a du,
nicht darüber ob du.
- 113 —
beiderseitigen Provocatioiien gefehlt liabe, weuu des Beklagten
provoco keine blosse Annahme war. . Denn wäre die Provocation
eine Herausforderung zur Eidesleistung^'^}, oder zur Einlassung in
den Streit*"), oder zum Einsätze des Sacramentum*') gewesen, so
würde die Annahme in der Eidesleistung, oder in der Litiscon-
testation, oder in der Hinterlegung oder Verbürgung des Einsatzes
selbst gelegen sein; der Annahme mit Worten hätte es nicht
bedurft.
Der Wortlaut der Formel ist gegen Lotmar; so lange nicht
handgreiflich*^) dargetliau Averden kann, dass et ego te (provoco)
keine Herausforderung, sondern blosse Annahme der vorhisr-
gegangenen Herausforderung bedeutet habe, werden wir dabei
bleiben müssen, dass der Beklagte selbst auch herausgefordert
habe. Bisher haben wir keine zwingenden Gründe für das Ge-
gentheil kennen gelernt. Einen, der das Ansehen eines solchen
hat, und von Lotmar selbst herrührt, werden wir weiter unten
(d) in Betracht ziehen ; 'hier möchten wir auf eine Seite der Sache
aufmerksam machen, welche u. W. noch nicht berührt Avorden
ist, und unter einer gewissen Voraussetzung zwingend für Ein-
seitigkeit der Provocation zu sprechen scheint.
Erblicken wir nämlich in der beiderseitigen Deposition oder
Verbürgung der Sacramentssummen eine Wette, so enthielt unser
Sacramentsprocess nur Eine Wette. Eine Wette gibt zwei Ver-
sprechungen, Einsätze, Summen ; eine des Behauptenden, eine des
Widersprechenden; zwei Wetten geben vier Versprechen, Einsätze,
Summen. Im interdictum uti possidetis sehen wir 2 Wetten und
4, Summen; jede der beiden Parteien wettet auf ihren Besitz, be-
39) Huschke, Multa u. Sacr., S. 373 u. 383 fgg., Anm. 84. Asverus,
•über die 1. a. sacram. Danz, das Sacrain. u. die lexPapiria; Zeitschr. f. Bg.,
Bd. 6, S. 381, und „der sacrale Schutz", S. 156, 163 fgg.
40) P u n t s c h a r t , Entwicklung des grundgesetzl. Civilrechts der Eömer,
S. 166.
41) vgl. darüber Danz, Zeitschr. f. Eg., a. a. 0. § 9.
42) 1. 69, D.'legat. lll.
Brinz, Conti'avindication, 8
- 114 —
hauptend, dass ihr von der anderen edictswidrig Gewalt gescliehen ;
jede wettet auf Nichtbesitz der anderen, widersprechend, dass
derselben von ihr edictswidrig Gewalt geschehen; jede stipulirt
und promittirt zweimal; jede stipulirt X, wenn ihr vom Promit-
tenten edictswidrig Gewalt geschehen , jede promittirt X , wenn
ihr vom Restipulanten edictswidrig Gewalt nicht geschehen; jede
promittirt ferner X, wenn umgekehrt sie dem Stipulator edw.
Gewalt zugefügt, und restipulirt X, wenn Dem nicht so sein
sollte. Also zahlt der Unterliegende zweimal, gewinnt der Sieger
doppelt*^), Air Das gleichmässig, ob nun die Stipulationen und
Restipulationen alle von einander getrennt vor sich gehen, oder
je mit der Stipulation (von X, wenn Mir Gewalt geschehen) die
Restipulation (von X, wenn Dir keine Gewalt geschehen) ver-
bunden wird**). In unserem Vindicationsprocesse kommen nur
zwei Sacramente oder Sacramentssummen zum Vorschein; denn
ab utroque praetor prüdes accipiebat sacramenti, nicht sacra-
mentorum (Gaj. 4, 116). Also, kann in demselben nur Eine
Wette stattgefunden haben. Ist Das richtig, dann folgt mit
Nothwendigkeit, dass in Wahrheit nur Provocation und Annahme,
nicht Provocation und Provocation stattgefunden haben. Dann
folgt Alles, wasLotmar will. Dann kann auch nur Eigenthums-
behauptung und Verneinung, nicht Eigenthumsbehauptung und
Gegenbehauptung den Streit gebildet haben; Eine Wette ist nur
denkbar, wo von den beiden mit einander kämpfenden Behaupt-
ungen die eine wahr, die andere unwahr, eine siegen, eine unter-
liegen muss; also nur möglich, wo behauptet und verneint wird;
denn wo der Position keine blosse Negation , sondern eine neue
43) Gaj. 4,1(36 — alter alterum sponsione provocat... et invicera ambo
restipulantur adversus sponsionem — adversarium , . . sponsionis et restipula-
tionis summas quas cum eo feci condemnat, et convenienter me sponsionis et
restipulationis, quas mecum factss sunt, absolvit — cf, \Q6°:
44) wozuHuschke, Zeitschr., XIII. S. 334, und die sicheren Worte bei
Gaj.: cum una inter cos sponsio item (quere) stipulatio — Studera. p. 244. 10.
— 115 —
Position entgegengesetzt wird, können möglicherweise beide Be-
hauptungen unwahr sein. Mag in dem Falle, da der Eigenthums-
behauptung des Einen Eigenthumsbehauptung des Anderen ent-
gegentritt, noch so oft der Eine Recht, der Andere Unrecht
haben: zuweilen werden Beide Unrecht haben.
Allein all' Das gilt nur unter der Voraussetzung, dass das
sacramento provocare eine Wette war. Manche nun nennen das
Sacramentum ohne Weiteres eine Wettsumme''^^), und sehen also
in dem s° provocare wie in dem sponsione provocare eine Wette
(Gaj. 4, 93); nicht Wenige dagegen denken oder nennen es an-
ders. Etwas ganz anderes denken Diejenigen darunter, welche
dem Ursprünge des Sacramentum nachforschend an der Hand
von Festus beim Eide , und dem Eide nachforschend bei einer
Sichselbstverpfändung au den Gott (sacratio) , zugleich aber bei
einem den Ernst der Sichselbstverpfändung beseitigenden Löse-
geld (sacramentum) ankommen*^). Dagegen fragt sich, in wieferne
Diejenigen , welche das Sacramentum ein Succumbenzgeld (poena
temere litigantium) nennen*''), sich von Denjenigen unterscheiden,
welche es eine Wettsumme nennen. Denn auch die Processwette
kann zur poena temere litigantium auferlegt sein und also Suc-
. cumbenzstrafe werden. Im interdictum uti possidetis ist sie zu-
nächst prsejudicial, aber allem Anscheine nach zugleich poenal*^),
pcenal' im Sinne der poena temere litigantium ; in der in rem actio
per sponsionem ist sie blos prsejudicial, aber um eben deswillen
nicht exigibel, darum ohne die sonst nothwendige restipulatio
(Gaj. 4, 94); in der actio certse creditse pecunise ist sie lediglich
45) u. a. der Schreiber dieser Zeilen in Pandd., 2. Aufl., S. 269; längst
vorherKeller, Wetzell, Römer; zumTheil Puchta, B.v.Hollweg (s.Danz,
a. a. 0. S. 340, 2).
46) vgl.die Anin.40 Agff.; dawider nun M.Voigt in der Recension von
Huschke's multa u. sacr. in der Münchener- Vierteljahrsschrift, Bd. 19, S. 138.
47) Zimmern, Muther, Rudorff. (Danz, a. a. 0. S. 339, 1.)
48) 4, 167 — sponsionis et restipulationis et fructus licitationis sumraam
poenae nomine solvere . . . juhetiu".
8*
— 116 —
poeual (Gaj. 4, 13) und zwar poeiia temere litigantium (Gaj. 4,
171, 180). Gajns selbst stellt die sacrameuti periclitatio sofort
(4, 13) mit dieser letztgedachteii Processwette in Vergleich, uud
fülirt damit auf den Gedanken , dass das Sacramentum nicht
minder als die sponsionis summa Succumheuz- und Wettsumme
zugleich sein könnte. Ob es deponirt, oder versprochen uud
verbürgt Avurde , ändert hieran nichts ; denn wetten kann man
ebensowohl ,, versetzend" und „aussetzend", als versprechend und
verbürgend*"). Insoweit wären damit, dass man das Sacramentum
ein Succumbenzgeld oder aber eine Wettsumme nennt, noch gar
keine verschiedenen Begriffe gegeben, und also Danz nicht im
Rechte gewesen, wenn er darnach verschiedene Auffassungen re-
gistrirte. Allein Gajus geht, indem er die beiderseitige Sacra-r
mentsverbürgung uud die sponsio und restipulatio poenalis zu-
sammenstellt, von der hier wie dort gleichmässig für beide Par-
teien obwaltenden Gefahr aus, und kann also diese beiderlei
Processacte lediglich um der gemeinschaftlichen Gefährlichkeit
willen zusammengestellt haben ; er mochte die Sponsions- wie die
Sacramentssumme als Succumbenzgelder denken, ohne deswegen
auch die Sacramentssumme als Wettsumme, oder in der beider-
seitigen Sacramentsprovocation ebenso wie in der sponsio und
restipulatio poenalis eine Wette zu denken. Denn wie nach Obigem
die Processwette in der Bestimmung, eine Processstrafe zu sein,
nicht aufgeht, so braucht umgekehrt die Processstrafe (pcena te-
mere litigantium, Succumbenzstrafe) nicht überall auf Wette zu
beruhen. In wesentlicher Verschiedenheit von der Wette kann
sie einseitig, ohne Versprechen oder Einsatz, ohne voraufgehende
eigene Behauptung und Gegenbehauptung, als dupli actio, calum-
nise Judicium und contrarium Judicium, oder als infamia bestehen^").
Denkbar ist überdies, dass die Succumbenzstrafe selbst da, wo sie,
wie bei den Sacramentsprovocationen, auf beiderseitigem Einsatz
49) Rudorff, Plandklagen, Zeitsclir. f. gesch. ß.-W., Bd. 13, S. 195.
50) Gaj.-l, 171 -1S2.
- 117 -
oder Verspreclien und vielleicht auch, in einer eigens hiefür for-
mulirten Behauptung und Gegenbehauptung beruht, keine Wette
enthalten müsse. Denn sollte es überhaupt vorkommen, dass nicht
nur mit Position und Negation, von denen je eine nothwendig
wahr oder unwahr sein muss, sondern auch mit Position und
Position, die zwar nicht beide wahr, aber beide unwahr sein
können, gestritten wird, dann könnte zwar auf jeder dieser beiden
Positionen eine Succumbeuzstrafe stehen, und also jeder der beiden
Theile in die Lage kommen , dieselbe .zahlen zu müssen ; allein
von einer Wette könnte hier keine Rede mehr sein; entweder
wäre auf jede der beiden Positionen gesetzt: dann hätten wir
zwei Wetten; oder jeder setzt nur auf seine Behauptung; dann
liegt keine Wette, wohl aber das allgemeinere Risiko der Suc-
cumbeuzstrafe vor.
So konnte der beiderseitige Einsatz der Sacramentssummen
Einsatz von Succumbenzgeldern ohne Wette sein; er enthielt eine
Wette, wo bloss Position und Negation vorlag (wie bei in personam
actio) ^^); er war blosser Einsatz von Succumbenzgeldern , wenn
Position und Position vorlag und doch nur je Eine Summe ge-
setzt wurde. Es ist also doch kein blosser Namensunterschied,
wenn die Sacramentssumme von den Einen Wettsumme , von den
Anderen Succumbenzgeld genannt wird. Darnach bleibt immer noch
möglich, dass in unserem Vindicationsprocesse nur mit Position und
Negation gestritten wurde; allein daraus, dass je ein Sacrameutum
gesetzt wurde, dürfen wir nicht schliessen: weder dass nur Eine
Provocation und Eine Wette, noch dass überhaupt eine Wette,
und nur mit Ja und Nein gestritten wurde.
d. Gerade das, dass eine beiderseitige Eigenthumsbehauptung
zwar zwei sich widersprechende, aber möglicherweise beiderseits
unwahre Behauptungen enthält, bildet den letzten formalen An-
griffspunkt gegen dieselbe. Waren sie der Fragepunkt, nach
welchem — es sei nun unmittelbar, oder mittelbar, vermittelst
51) Gaj. 4, 15.
— 118 —
der Frage : wessen sacramentum justum oder iujustum sei — er-
kannt wurde ^^), so konnte befunden werden, dass eines Jeden
Behauptung unwahr, keiner von Beiden Sieger, mithin Keiner
besiegt, und aber doch eines Jeden sacramentum iujustum sei.
Varro 1. 1. 5, 179 weiss aber davon dass jemals Keiner Sieger
oder Besiegter, oder jemals eines Jeden sacramentum verfallen
sei, nichts^^). Desgleichen setzt Gajus 4, 13 voraus, dass Einer
der Besiegte war*''*), „und es hat schon in alter Zeit von beiden
Parteien das Wort gegolten : Ad Judicium hoc modo venimus, ut
totam litem aut obtineamus, aut amittamus^^)". Dieser Misslich-
keit eines Processes in dem Beide verlieren, und seiner Unver-
träglichkeit mit den Aussprüchen der Alten entgeht, wer in der
Contravindication keine Eigenthumsgegenbehauptung, sondern nur
eine Gewaltsbezeigung erblickt, die injuria erfolgte, wenn Kläger
Eigenthümer war, jure, wenn er es nicht war, und wer demnach
in diesem injuria oder non jure facere (vindicare) des Beklagten,
oder unmittelbar in dem Eigenthum oder Nichteigenthum des
Klägers das Präjudiz für den Entscheid über die Gerechtigkeit
der sacramenta erblickt. So ira Wesen der Sache Lotmar § 15.
Auf diese Möglichkeit eines Eigenthumsprocesses, dessen
Ausgang in Ansehung des Eigenthumsstreites alles beim alten
Hess, ist man seit längerem ^^) aufmerksam geworden. Die Einen
nehmen sie ohne Widerstreben an, betrachten dann aber beide
Theile als unterliegend und also beide sacramenta als hinfällig
(Ihering, Kariowa). Die Anderen scheinen sie für eine Miss-
lichkeit zu halten, denn sie suchen sie zu beseitigen, indem sie
52) vgl. Keller, Civilpr , 5. Aufl, ed. Wach, S. 58, Note 201.
53) — qui judicio v i c e r a t suum sacramentum e sacro auferebat, v i c t i
ad serariura redibat.
54) — qui victus erat, summam sacramenti prsestabat.
55) Cic. pro Kose. com. 4.
56) jedoch, wie Lotmar bemerkt, erst nach Keller. — Auch in der
neuen (5.) Auflage seines Civilprocesses scheint dieser Umstand, wenigstens
§ 13, Note 201, noch nicht angezogen.
— 119 ~
nicht nacli absolutem , sondern nach relativ besserem Rechte,
nöthigenfalls jüngerem Besitze entscheiden (Eck), oder aus dem
Agerii non esse forraalprocessualiscli ohne weiteres das Numerii
esse entspringen (Bekker), oder aber den Gott an dem Einen
sacramenfcum genügen lassen, wenn er gleich auch das andere
haben konnte (Hu seh ke)^''^). Lotmar schliesst sich diesen Letz-
teren insoferne an, als auch er die „Aufgabe zu bestimmen, wie
es in dem Falle beiderseitigen Unrechts gehalten werden solle,"
für eine „missliche" hält (S. 60)^*); allein er entledigt sich dieser
misslichen Aufgabe, indem er sie verwirft; ihre Misslichkeit ist
ihm ein Argument, dass sie gar nicht besteht, dass eben nur
Klägers Eigenthum in Frage kam. Um ihrer selbst willen wird
nur die Huschke'sche Ansicht eigens verfolgt (S. 61). Dem
Doppelverfall der sacramenta aber tritt er nicht nur in Conse-
quenz seines eigenen Standpunktes, sondern auf Grund der citirten
Aussprüche von Varro, Gajus und Cicero entgegen.
Wäre nun aber alles, was gegen den Doppelverfall der sacra-
menta angeführt wird , von der Art des ciceronianischen Aus-
spruches, so würde demselben nichts entgegenstehen. Denn ,, aliud
est Judicium, aliud arbitrium" ist der Eingang zu demselben.
Im Judicium, so lautet der Spruch selbst, bekommt man alles
oder (wegen plus petitio) nichts; ad arbitrium, lautet er weiter,
hoc animo adimus, ut neque nihil, neque tantum, quantum
postulavimus, consequamur. Aus diesem certum und incertum
führt, dünkt uns, kein Weg zur Einseitigkeit und Doppelseitig-
keit der Intention ; aus dem Alles- oder Etwas - Verlieren keiner
zu dem Einer- oder Beiderseits- Verlieren. Das alte Wort, welches
die Möglichkeit eines Kampfes ohne ' Sieg und Niederlage aus-
schlösse, muss erst gefunden werden. In 1. 3 pr. D. uti poss, 43, 17
ist . von einer Voraussetzung die Rede, unter der neuter nostrum
vincetur. Wir sind zwar allerdings der Meinung, dass der Jurist
57) Vgl. darüber Lotmar, S. 60 fg.
58} vgl. S. 62: „Für dieses genehmere Ergebnis^" etc,
— 120 —
(Ülpiau) diese Voranssetzuug (dass duo in solidum possideut) als
etwas unstatthaftes verwarF^), jedocli nichts weniger als über-
zeugt, dass er auch das neuter vincetur als Unmöglichkeit dachte.
Anders als mit Cicero verhält es sich allerdings mit Varro und
Gajus; sie reden beide, indem sie vom Verfalle des sacramentum
handeln, nur vom Verfalle des Einen. Insoweit mag man aus
ihnen ein ,, argumentum a sileutio" gegen den Doppelverfall
schöpfen. Auch ist es buchstäblich richtig, dass wo kein Sieger,
auch kein Besiegter sei, dass also Gajus, indem er „dem Besiegten"
die summa s. praBstiren lässt, an den Fall nicht denke, da Keiner
siegt. Gleichwohl sind auch diese Beweise nicht ohne Bedenken.
Denn beim argumentum a silentio oder contrario kommt es darauf
an, ob die einschränkende Redeweise nicht blos in zufälligen Um-
ständen ihren Grund habe. Nun scheint aber Varro, indem er
von dem qui petebat et infitiabatur spricht, nur an in per-
sonam actiones gedacht zu haben ^"), in denen dann freilich Einer
siegen, der Andere unterliegen musste. Gajus geht von der Ge-
fahr aus, die in legis actione s. den Streitenden drohe, vergleicht
mit der actio certse creditae pecunise, und bemerkt, dass hiev wie
dort der Besiegte büssen müsse, dort die summa sponsionis oder
vestipulationis , hier das sacramentum. Da lässt sich nun wohl
denken, dass Gajus, durch die Vergleichung hingezogen, nur vom
Besiegten sprach. Kommt doch hiozu, dass wenn auch 1. a. sa-
cramento einmal ohne Sieg für die eine oder andere Partei aus-
ging, in den bei Weitem meisten Fällen das Gegentheil der Fall
sein mochte; in allen Fällen, wenn in personam geklagt wurde,
in den meisten, wenn iu rem. Dass Gajus die I. a. sacramento
mit der certse pecuniae creditse actio gar nicht verglicheu hätte,
wenn dort das sacramentum jemals beiderseits verloren gegangen
wäre^^), scheint uns zu viel behauptet; denn der Vergleichungs-
ymnkt, von dem er ausgeht, die Gefährlichkeit, besteht gleich -
59) vgl. 1. 17 pr. D. a. v, a. p. 41, 2 ülp. — wo nur perinde habetur — .
60) vgl. Gaj. 4, 15.
61) Lotmar, S, 62: „Gajus 4, 13,,.. hat, wie aus clen Worten selbst
- 121 -
massig, ob die Parteien beide zumal oder nur alternativ können
büssen müssen. — Aber auch die Möglichkeit irgend einer Ver-
mittlung — dass beiderseits Eigenthum zu behaupten und gleich-
wol stets Einer Sieger war — ist nicht abzuweisen, wie sie denn
auch Lotmar nicht sowohl abgewiesen, denn als überflüssig be-
trachtet haben will. Nimmt man an, dass schlechthin Eigenthum
oder Nichteigenthum auf der einen oder anderen Seite den Ge-
genstand der Entscheidung gebildet habe''^), so ist es uns doch
niemals und für keine Zeit glaubhaft vorgekommen, dass stets
ebenso viel logisch bewiesen als behauptet, dass dem römischen
Richter mehr als der Glaube au das Eigenthum des Vindicanten
beigebracht werden musste*^^). Mehr als Glauben vermag ja selbst
der Nachweis der Usucapion nicht zu begründen ; denn sollte dem
Richter hier gleich alles Andere logisch erwiesen sein, an die
bona fides muss er glauben, und glaubt er insolange, als nicht
das Gegentheil dargethan wird. Nehmen wir an, dass der Nach-
weis des Erwerbstitels, auf dessen Grund der Erwerber selbst an
sein Eigenthum glaubt und glauben darf, bis auf Weiteres den
Glauben auch des Richters an das Eigenthum des Vindicanten
begründete, so dürften die Fälle, in denen keinerseits Eigenthum
erwiesen wurde, schon so zu den Seltenheiten gehört haben. Sie
mochten aber noch seltener sein, oder überhaupt nicht aufkommen,
wenn dem Richter zunächst die Frage vorlag, wessen sacramentum
justum, wessen "injustum sei^^). Denn diese Frage fiel denkbarer-
weise mit der Eigenthurasfrage nicht so vollständig zusammen,
als man anzunehmen gewohnt ist. Sie konnte nicht blos die
unmittelbare, sondern auch die die Eigenthumsfrage überragende
Frage an die Geschworenen sein. Alles kommt darauf an , ob
und der Zusaminenstelluiig- mit der spoiisio und rcst. bei der actio
certEe p. c. hervorgeht, nur den Fall lin Äuge, dass ein sacramentum verfällt".
62) Kar Iowa, der röm. Civilpr. zur Zeit der L. A., S. 86.
63) vgl. meine Pandd., 2. Aufl., § 1G8, S. 652. Im germanischen Process
ist der Beweis „nicht sowol auf das Eecht, als den rechtmässigen Erwerb der
Sache gerichtet". B. v. Hol 1 weg, germ. röm. Civilp. Bd. 1. S. 54.
64) vgl. oben S. 118 und Anm. 52, Kariowa, a. a'. 0. § 9.
— 122 —
wir in dem justum sacramentum ein blos dem Recht, oder auch
ein der Gerechtigkeit entsprechendes sacramentum erblicken dürfen.
Letzter enfalls könnte ein sacramentum noch als justum erkannt
worden sein, trotzdem der Eigenthu rasbeweis nicht erbracht war.
Vielleicht ist Eck im Rechte, wenn er vom Sieg des relativ
besseren Rechtes spricht ; Jeder tritt als absolut, gegen alle Welt
berechtiget, d. h. als Eigenthümer auf den Kampfplatz und be-
kommt — wie wir unten (II) sehen werden, aus innerer Noth-
wendigkeit — nicht anders Einlass ; allein im Kampfe selbst
braucht man, um zu siegen, nicht stärker zu sein als alle Welt;
genug dass man sich stärker erweist als der Gegner. Soll doch
das ürtheil auch nur inter partes gelten.
Nach all dem sind wir uns der Unsicherheit, ob der Process
jemals ohne Sieg und Niederlage ausgehen und das sacramentum
beiderseits verfallen konnte, oder wie das Gegentheil mit dem
Bestände beiderseitiger Eigenthumsbehauptung zu versöhnen sei,
vollkommen bewusst; allein ein ebenso sicherer anderweitiger
Umstand hält uns ab, um dieser Unsicherheit willen an dem
Bestände der beiderseitigen Eigenthumsbehauptung selbst zu
zweifeln. Denn genau dieselbe Unsicherheit schwebt über dem
interdictum uti possidetis; wir wissen nicht was die Folge war,
ja wir fragen nicht, was die Folge ist, falls gegenwärtiger Be-
sitz, oder auch nur vi, clam, precario ab adversario verlorener
Besitz keinerseits erwiesen werden sollte; ist es darum weniger
wahr, dass beide Theile sich als Besitzer hinstellen oder behaupten ?
IV, 167 lässt Gajus Einen, der non probat ad se pertinere pos-
sessionem, die Sponsions- und Restipulationssumme zahlen, mit-
hin ohne weiteres denselben besiegt und dessen Gegner Sieger
sein. Sollen wir das argumentum a silentio anwendend sagen,
dass stets Einer siegen müsse, und nun hieraus weiter schliessen,
dass unmöglich Beide possessionem behauptet haben können?
oder sollen wir diesen Schluss daraus ziehen, dass wir gerne ver-
mitteln möchten , es aber nicht sicher können ? Eine einzige
Thatsache ist auf dem Gebiete der Geschichte mehr werth als
- 123 -
ein Hundert von Schlüssen. — Folgerichtig sollte — nebenbei
bemerkt — im i. uti p. schlechthin nur der gegenwärtige Be-
sitzer gewinnen können; gleichwohl neigt man mehr und mehr
dazu, dass auch der Nichtbesitzer gewinnt, wenn er vi, clam,
precario ab adversario nicht besitzt. Die Vermittlung aber liegt
wenn irgendwo darin, dass dem Geschwornen nicht die Frage,
wer gegenwärtiger Besitzer, sondern wer gegenüber dem Anderen
im Zustande edicts widriger Gewalt sei, vorgelegt wurde ^^).
II.
So viel Scharfsinn und Doctrin würde Lot mar nicht auf-
geboten haben, um gegen Gajus und eine einmüthige Lehre auf-
zukommen, wenn ihn nicht eine innere üeberzeugung, irgend ein
Axiom der Vindicationslehre beherrscht und gedrängt hätte. Kein
Satz des Vindicationisrechtes ist aber mehr in Fleisch und Blut
unseres modernen Rechtsbewusstseins übergegangen, als der, dass
Beklagter besitzen, Kläger beweisen, jener negiren, dieser be-
haupten müsse. Er ist der feste Punkt, von welchem aus L, die
alte Contra vindication aus den Angeln heben zu können und zu
müssen meint. „Ist es nicht wider alle zu erwartende Ordnung,
„dass der Verklagte welcher der passive Theil ist, insoferne nicht
„er die Initiative zum Rechtsstreit ergreift, insofenie er in jus
,, gerufen, und auch wider seinen Willen dahin gebracht wird,
„dort bleiben und wiederkommen mass, insoferne die Streitsache
,,auch wider seinen Willen dorthin geschafft werden kann . . .
„dass der Verklagte bei der ersten gerichtlichen Begegnung mit
„dem Kläger nicht blos abwehren darf, sondern ebenso sprechen
„muss, als ob er selbst der Kläger wäre, soll er nicht der Streit-
„sache verlustig gehen. Wenn ein Anderer die Stirn hat, zu
,, sagen, die Sache, die ich bisher besass, sei sein, soll ich sie
„verlieren, weil ich mir nicht getraue zu sagen, sie sei mein — ".
Dem classischen Rechte ist etwas derartiges schnurstracks ent-
65) vgl. meine Pandel., 2. Aufl., § 182, S. 743.
— 124 -
gegen. Es wäre gegen die z. B. von Bethmanu-Holl.weg
gerühmte „Constanz der römischen Grundsätze" wie gegen Bek-
kers „geraden Weg" der römischen Rechtsentwicklung, wenn
ein solcher Umschlag des Vindicationsrechts stattgefunden hätte,
wie er aus der vermeintlichen Contravindication in die rem actio
per sponsionem und formulam petitoriam stattgefunden haben
müsste. Diese Contravindication erscheint von hier aus als eine
„Anomalie", oder „Abnormität", von der man das römische Recht
befreien muss^^).
Wir sind nun zwar nicht der Ansicht, als ob nicht auch im
römischen Rechte radicale Veränderungen vor sich gegangen, oder
als ob z. B. im Hausgüterrechte und im Intestaterbrecht nicht
allmälig ein nahezu vollständiger Umschwung der Grundsätze er-
folgt sei; müssen aber einräumen, dass dieser Umschwung mit
dem der gesammten Lebens- und Staatsordnung zusammenhing.
Derart änspere Ursachen liegen für einen Principienwechsel im
Vindicationsrechte wenigstens bis zu diesem Momente unserer
Betrachtung, und einigermassen sicher vielleicht überhaupt noch
nicht vor. Damit sind wir aber auf dem Punkte angelangt, auf
welchem sich die Rechtsgeschichte durch Lotmar, wo nicht
zur Aufgebung, so doch zur Rechtfertigung des wesentlichen
Unterschiedes zwischen dem alten und neueren Vindicationsrechte
gedrängt sehen dürfte.
Indessen so ohne weiteres, als es allerdings bei den Meisten
der Fall ist, wurde die jedenfalls auffällige Erscheinung der
Contravindication nicht von Allen hingenommen. Wir denken
dabei nicht an jene, welche sie in der sog. innerlichen Weise
zurechtlegen, sondern an die Wenigen, welche die sonstige Vor-
stellung, als ob der Beklagte im alten Vindicationsprocesse ebenso
Besitzer gewesen sein müsse wie im neuen, aufgeben, und eben damit
dass im alteu Vindicationsprocesse weder die Belangbar keit noch das
Klagrecht von Besitz oder Nichtbesitz abhing, der Besitz also
66) Lotinav, § 3.
— 125 —
noch keine Rolle spielte, die Eigentliumsgegenbeliauptung recht-
fertigen. Zu diesen Wenigen rechnen wir wieder nicht Huschke,
trotzdem er die legis in rem actio sacraraento „auf den Fall be-
schränkt, dass auch beide Theile Eigenthum und Besitz be-
haupten"^'^), mithin beim Beginn des Processes Keiner entschieden
weder Besitzer noch Nichtbesitzer zu sein braucht; denn gleich-
zeitig bringt es ihm „doch die Natur der Klage mit sich, dass
der eine als Nichtbesitzer Kläger, der andere als Besitzer Be-
klagter sein müsse (Ga.j. 4; 165'' 1. 15 D. o. n. n. 39, 1)", muss
ihm darum die Vindicieuertheiluug noch nachträglieh den Dienst
thun, die Besitzes- und Beklagtenrolle festzustelleu. Liesse sich
durchfühlen, wie man von einer beiderseitigen Besitzesbehauptung
zu einer beiderseitigen Eigenthumsbehauptung gelangen, und dann
etwa erst durch den Sieg im Eigenthumsstreite zu entschiedenem
Besitze kommen mochte, so paralysirt Huschke diesen Ansatz
zur Erklärung, indem ihm der Eine oder Andere noch nach-
träglich zum Besitzer oder Nichtbesitzer, Beklagten oder Kläger
werden, und also trotzdem, dass Einer erst nachträglich zum Be-
sitzer und Beklagten wird, doch Jeder vornherein Eigenthum
behaupten muss. Ueberdies ist nicht gesagt, wie processirt worden
sei, wenn der Besitz unstreitig war. — Zuerst hat Du Roi den
Gedanken gefasst, dass bei unserer legis actio auf Besitz und
Nichtbesitz überhaupt nichts ankam; ,,denn bei der 1. a. traten
im Anfaiige beide Parteien als Kläger auf, weil nach der Idee
des Vindicationsverfahrens keiner die Sache in Händen hatte,
sondern diese frei im Gerichte lag und von dem Einen so gut
als von dem Anderen vindicirt wurde" ^^); allein schon er kann
des Beklagten auf die Länge nicht entrathen, kann sich einen
solchen nur im Besitzer denken, und lässt darum nachträglich
einen solchen schaffen, wie Huschke. Um so mehr verdient es
hervorgehoben zu werden, dass Zimmern^ ^), trotzdem er Du
, 67) Miilta und Sacramentum, S. 428 oben.
68) Arch f, civ. Praxis, Jahrg. 1823, JJd. VI. S. 264.
69) Gesch. d. röm. Privatr's , Bd. 3, S. 108.
— 126 —
R o i zum Vorgänger bat, diesem nur auf seinem ersten Schritte ent-
schieden folgt, dagegen seinen zweiten nicht ohne Zögern macht ;
auch ihm wird ,,bei beginnendem Streite Niemand als Besitzer ange-
sehen''^); höchstens durch die zuerkannten vindiciae erscheint
dann der Eine als possessor, der Andere als petitor"; lieber also
möchte er auch nach der Vindicienertheilung wie vor derselben
keinen Besitzer'^*). Wetz eil ist der Einzige, der den Besitz
im alten Vindicationsprocesse schlechtbin keine Rolle spielen
lässt, der hier die Viudication noch nicht „gegen den Besitzer
des Streitobjeefces gerichtet", sonach aber auch in der Vindicien-
ertheilung nicht mehr als ein „Provisorium" siebt '^), und aber
auch die Tbatsache, dass beide Parteien Eigenthum behaupten,
mit der Irrelevanz des Besitzes für die Stellung im Streite in
nothwendige Folge bringt. „Wäfe . . . wie im späteren Processe
„die Vindication gegen den Besitzer des Streitobjectes gerichtet
„worden, so würden die Parteien ihre Absicht zu streiten bei
„Eigenthum und Erbrecht ebenso wie bei anderen Rechten- er-
„klärt, der Kläger sein angebliches Recht angesprochen, derVer-
„klagte dasselbe in Abrede gestellt haben. Im älteren Processe
„dagegen gilt vor Ertheilung der Vindicien kein Theil als Be-
„sitzer der vor Gericht gegenwärtigen und der Verfügung des
„Prätors anheimgestellten Sache. Wie ist also die Erklärung
„dßr Streitabsicht anders als in der Art möglich, dass jeder Theil
„selbst Eigenthümer oder Erbe zu sein behauptet und dadurch
„das Recht des andern an diesem Gegenstande läugnet?"'^^).
In dieser von Du Roi eingeschlagenen, von Zimmern,
und namentlich von Wetze 11 corrigirten Richtung dürfte ans
70) ebendas. Arnn. 1 im AnscTiluss an Du Roi.
71) ebendas.: „Niemand also ist Beklagter, sondern Jeder vindicirt die
vorliegende Sache; der Eine zuerst, ihm widersprechend der Andere, so dass
auch Beide nur als der qui prior und der qui contra vindicat, bezeichnet werden".
72) Der röm. Vindicationsprocess ; 1845, S 45 unten, fg., S. 53 unten.
73) ebendas, S. 45 fg.
— 127 —
Ziel zu gelangen sein. Jedenfalls ß,llt bei derselben der Einwand,
dass der Besitzer und Beklagte beweisfrei sein, also nur negiren,
nichts behaupten müsse, von selbst hinweg; denn entweder ist
der Beklagte nach jener Anschauung gar nicht Besitzer, oder er
ist wenigstens nicht als solcher belangt, und auch vom Prätor wie
vom Richter nicht als solcher erachtet; ein Verstoss zuvör-
derst gegen obige Processmaxime läge also nicht vor. Sofort
würde darnach auch erklärlich , dass und wie man dazu gekom-
men sei, dem Beklagten nicht minder als dem Kläger Eigen-
thumsbehanptung vorzuschreiben. Zwar aus der Streitabsicht
und der den Parteien obliegenden Nothwendigkeit, dieser Absicht
Ausdruck zu geben — woraus Wetz eil erklärt — , vermögen
wir nicht zu erklären. Denn der Absicht zu streiten kann
u. E. auch der nichtbesitzende Beklagte durch blosse Negation
Ausdruck geben. Dagegen dürfen wir behaupten, dass jeder
Eigenthumsstreit zugleich um den Besitz erfolgt, dass ein
Jeder der gegen den Anderen das Eigenthum erstreiten will,
wider eben denselben auch den Besitz erstreiten will. Denn wie
nach classischem und heutigem Rechte die possessionis contro-
versia den Uebergang zur dominii controversia bildet ^*), so bildet
zu jeder Zeit der Besitz den Endzweck des Eigenthums, und
seine Erlangung, Wiedererlangung, vielleicht auch Befestigung
den Endzweck des Eigenthumsprocesses , mithin das Ding um
welches (nicht über welches) im Eigenthumsprocesse gestritten
wird. Hieher, auf den Endzweck des Vindicationsprocesses, nicht
auf die Vindicienertheilung ''^), zielt Ps. Asc. in Verr. II, 1,
115. Lis vindiciarum est, cum litigatur de ea re apud prsetorem,
cujus incertum est, quis debeat esse possessor. Denken
wir demnach den Besitz als das Ding, um welches auch im
alten Vindicationsprocesse, unausgesprochen aber nothwendig, ge-
stritten wurde, und fügen wir hinzu, dass der gegenwärtige Be-
sitz oder Nichtbesitz für die Stellung im Streite von keinem
74) Gaj. 4, 148, § 4, J. interd. 4, 15; 1. 1, § 3 D. uti p. 43, 17.
75) wie Lotmav, S. 85 unten, fg., zu meinen scheint.
-^ 128 —
Eiufltiss war, auf eleu Besitz also keine der beiden Pairteien sich
berufen konnte oder durfte, dann war für j e d e der beiden Par-
teien irgend ein anderer Streit gr und uotliwendig. Denn jedisr
Theil will den Besitz, streitet um den Besitz, spricht ihn an,
und keiner kann diesen Anspruch auf nichts stellen. Fragt man
aber auf was ihn ein Jeder kann stellen sollen, so bleibt nichts
übrig als das Ding , was zum Besitz allein das Recht gibt , und
was unmöglich jemals ohne das Recht zum Besitz (jus possidendi)
ist ''''). Wer hier blos negirt hätte, würde nichts vertheidiget
und nichts angesprochen haben, weder den Besitz, den er nicht
hatte, noch das Eigenthum, das er nicht behauptete.
Aber, wäre so das Aergerniss, dass der Beklagte behaupten,
nicht blos negiren musste, beseitiget, so steht nun anstatt des-
selben die nicht geringere Schwiierigkeit einer in rem actio gegen
einen Nichtbesitzer oder einer von dem Besitze des Gegners un-
abhängigen in rem actio vor uns. Eine derartige Erscheinung
ist dem historisch sicheren Rechte so zuwider , wie die dass der
Besitzer behaupten und beweisen solle. In rem actio est, per
quam rem nostram, quae ab alio possidetur, petimus '^'^j. Eben
so definirt auch Gajus die in rem actio ''^), und derselbe Gajus
ist es, welcher die Vindication durch legis actio sacramento als
in rem actio bezeichnet (4, 16). Das sind denn auch die Sätze,
mit denen Lot mar die These von Du Roi, Zimmern,
Wetzel ohne Weiterung auf die Seite schiebt (§ 18. S. 77, fg.).
Allein von der Art, dass damit die Meinung dieser Schrift-
steller nicht blos auf die Seite geschoben, sondern auch ein für
allemal beseitiget wäre, ist der Umstand, dass Gajus unsere legis
actio eine in rem actio nennt, denn doch nicht. Es ist das einer
jener Wortbeweise, die so lange gentigen mögen ^ als bessere
fehlen. Würde man von anderwärts darthun können, dass ein-
. 76) vgl. inline Pandel., 2 Aufl., § 130, S.. 472, Abs. 1.
77) 1. 2'ü, pr. D. 0. e. a. 44, 7; § 4 J. intercl. 4, 15, Ulp.
78) 4, 51 — si rem aliqnam a possidente nostram esse petamnp, i. o.
si in rem agamus. Lotmar, § 19.
— 129 -
roal ädversus uou possidentein vindicirt werden konnte , dann
würde man Gründe genug finden, weslialb Gajus auch eine der-
artige Vindication als in rem agere bezeichnete; er wollte, würde
man sagen, damit nicht ausdrücken, dass dieselbe durchweg von
derselben Beschaffenheit oder Voraussetzung sei, wie die in rem
actio seiner Zeit, sondern nur sagen, dass sie immerhin in rem
actio sei, wie sie sich auch im Einzelnen verhalten möge. Ist
doch der Besitz des Beklagten nur ein Umstand in der späteren
in rem actio, nicht deren Wesen. Wäre nur erst bewiesen, dass
einst der Gegner nicht, oder nicht entschiedener Besitzer zu
sein brauchte, um mit Vindication belangt werden zu können,
so würde sich unser Begriff von der in rem actio erweitern, und
klar werden, dass wir in der späteren Vindication nur eine Spe-
cies, nicht die Gattung selbst haben. Dann wären wir vielleicht
aucli von dem Grunde warum vom Besitze Abstand genom-
men wurde, nicht mehr weit entfernt und dem Verständnisse der
Contraviiidication nahe.
Dafür, dass in unserer legis actio Keiner als Besitzer be-
trachtet wurde, stützt sich Du Roi darauf, ,, dass nach der
Idee des Vindicationsverfahrens keiner die Sache in Händen
hatte, sondern diese frei im Gerichte lag und von dem Einen wie
dem Anderen vindicirt wurde — " (S. 263). Diese „Idee des
Vindicationsverfahrens" scheint von Zimmern und Wetz eil
stillschweigend adoptirt worden zu sein. Verlässlicher als der
Umstand, dass die Sache „frei vor Gericht lag", scheint aber ein
anderer, den die genannten Schriftsteller denn auch mit jenem in
Verbindung bringen, allein nicht bis zu dem Grade verwerthen
als er es verdient; wir meinen die dem Vindicationsverfahren
folgende Vindicienertheilung. Besser als Lotmar (§ 19 S. 85fg.
§ 20 S. 86 fg.) es thut , kann mau nicht ausführen , dass dieser
magistratische Act keine Declaration oder Entscheidung über
den Besitz (wer von Beiden der Besitzer sei), sondern eine Ver-
fügung wer (bis auf weiteres) Besitzer sein solle gewesen ist.
Für die Richtigkeit dieser Auffassung bürgt die Umschreibung
Kiliiz, ConlniviiiiliontJou. 9
- 130 -
des vindicias dicere durch „Interim aliquem possessorem consfi-
tuehaf". Allein während L o t ra a r aus dem Umstände, dass der
Prätor über den Besitz nicht entschied oder erkannte, den Schluss
zieht, dass die Besitzfrage schon vorher entschieden gewesen sei,
und diesen Schluss für seine Behauptung, dass der Beklagte da-
mals wie heute entschiedener Besitzer gewesen sein musste , yer-
werthet, meinen wir zu der Negative, dass der Prätor nicht de-
clarirte, die Positive, dass er constituirte, hinzunehmen, und im
Sinne der drei ebengenannten Schrifsteller sagen zu sollen, dass
der Prätor , indem er interim constituebat , etwas interimistisch
feststellte, was zuvor nicht feststund, also Einen zum
Besitzer machte, der für ihn als solcher nicht oder nicht ent-
schieden dastund. Ob der vorhergehende Befehl des Prätors
mittite amho und dessen Befolgung '^^) dieser Deutung der in-
terimistischen Besitzesconstituirung zur Unterstützung diene,
können wir dahin gestellt sein lassen; keinesfalls ist sie ihr zu-
wider. Namentlich darf man nicht sagen : die Parteien kamen
erst durch den Ablass von der Sache ausser Besitz ; also waren
sie zuvor i m Besitz , oder war wenigstens Eine zuvor i m Be-
sitz; denn wären sie durch das Ablassen aus dem Besitze ge-
kommen, so wären sie durch das adprehendere und festucam
imponere ebenso noth wendig in den Besitz gekommen, also vor
dem Vindicationsverfahren nicht im Besitze gewesen. Auch
hätte vonwegen der Beiderseitigkeit durch ^,lle diese Handlungen
nur ein streitiges Besitzverhältniss geschaffen und aufgegeben
werden können.
Also liegt uns in der interimistischen Besitzesconstituirung
ein argumentum a posteriori , dass im Anfange des Streites von
den Parteien keine als Besitzer gegolten habe. Des weiteren
meinen wir nun aber genügenden Grund zu der Annahme zu
haben, dass das interdictum uti possidetis und utrubi späteren
Datums sei als die' Vindication in legis a. s.; wäre dies richtig.
7!)) vgl, darüber Lotmar, S. 101.
- 131 —
dann folgte von selbst, dass es ein Rechtsmittel zur Austragung
des Streites, wer der Besitzer sei (Possessorium), in der Zeit, da
jene Vindication in's Leben trat, noch nicht gab ; und sollte sich
auch diese Folgerung erproben, dann würde weiter klar sein, dass
die Vindication der alten Zeit sich wohl um die Frage, wer der
Besitzer sein solle, bewegen , mit nichten dagegen von der
Thatsache , dass der Eine oder Andere Besitzer sei, ausgehen
konnte oder musste.
Davss die interdicta überhaupt, weil honorarische Actionen,
jünger seien als die legis actiones, wagen wir nicht zu behaupten^").
Die Magistratur ist so alt als die lex , und das persönliche Ge-
bieten und Verbieten vielleicht noch älter als das Absträcte der
Satzung. ^^) Die interdicta retinendae possessionis dagegen, und
namentlich das uns näher beschriebene interdictum uti possidetis
ist von so künstlicher, man darf sagen raffinirter' Anlage , und
dem sonstigen Interdictenzwecke , wenigstens nach Angabe der
klassischen Juristen , so ferne gerückt , dass wir sie schon um
deswillen in dem ursprünglichen Interdictensysteme nicht begriffeu
denken. Die übrigen Interdicte sind gegen wahrhafte Gewalt
und Eigenmacht gerichtet, und suchen im Gegensatze zu jener
den offenen Frieden aufrecht zu halten ; die interdicta retihendaj
possessionis sind gegen keine vergangene Gewalt gerichtet, und
die künftige, welche sie sich ausschliessen zu wollen den Anschein
geben, ; provociren sie selbst; denn in Wahrheit ist es ihnen nicht
um den Ausschluss der Gewalt, wie den übrigen Interdicten, son-
dern um Entscheidung eines Besitzstreites und Prseparation des
Eigenthumsstreites zu thun, und nur, um vermittelst der Gewalt-
frage auf die Besitzesfrage zu kommen, provociren sie zur Gewalt,
die denn in der Regel, wo nicht ausschliesslich*'-'), eine blos sym-
80) vgl. hierüber A. Schmidt, Interdictenverfahren, S. 303; Lotmar,
S. 83; Puntschart, a. a. 0. § 46; B. Hollweg, Civilpr., ßd. 2, S. 345; in
Betreff des utrubi und uti p. namentlich Witte, i. uti p., S. 7 fg.
81) Nobis Romulus ut libitum iniperitavit — Tac. ann. III. 26. "' '
82) Krüger, krit. Versuche, S. 83 fg.
9* ' ■
— 132 — •
bolische (vis ex conventu) ist. Wir Neuere haben zwar auch
diesen Interdicten eine Richtung gegen währe Gewalt und auf
Erhaltung des Friedens zu geben gesucht ^^) ; allein Grajus und
ülpian ^*) kennen keine weitere Bestimmung derselben als die
prseparatorische , possessorische im Sinne unseres Possessoriums.
So sind die Interdicte für die cöntroversia possessionis und die
Entscheidung der Besitzesfrage erst künstlich brauchbar
gemacht worden, die interdicta retinendse possessionis entgegen
den übrigen Interdicten so zu sagen utiles actiones, und aus so
dringenden Gründen später denn die übrigen Interdicte , als die
utiles actiones später sind als die entsprechenden directse actiones.
Gajus drückt sich über den Grund und Zweck dieser Interdicte
— und nur dieser Interdicte — denn auch in einer Art und
Weise aus , als ob seine Kunde von ihnen bis zu deren ersten
Aufstellung hinanreiche ^^) — Namentlich an den Ursprung der
in rem actio durch legis a. s. können sie nicht hinanreichen,
wenn anders die Vindicien und deren Zusprechung ein ursprüng-
liches Stück dieser Action sind — eine Voraussetzung, an der
noch Niemand gezweifelt hat und insonderheit der Antiquar von
Fach nicht zweifeln wird. An das Alter jener actio können sie
nicht hinanreichen, weil sie zu der Vindicienertheilung nicht
passen. Auch Ihering^^) ist dieser Ansicht ; allein er um des-
willen, weil er in dem vindicias dicere die Entscheidung des
Besitzstreites erblickt und nicht zwei Possessorien nach einander
83) s. namentlich Bruns, Besitzklagen, § 4, S. 62, und anch meine
Pandd., 2. Aufl. Bd. 1, S. 734 und 736 fg.
84) Gaj. 4, 148^ Ulp. 1. 1, § 3, D. uti p. 43. 17 — in Betreff der
blossen Besitzesstörung s. meine Pandd, 2. Aufl:, § 181, S. 733 unten u. fg.,
S. 737 fgg.
85) 4, 148. Eet. p. causa solet i. reddi, cum ab utraque parte de pro-
prietate alicujus rei cöntroversia est, et ante quaeritur, uter ex litigatoribus
possidere et uter petere debeat: cujus rei gratia comparata sunt i. i. u. p.
efrutrubi.
86) Besitzesschutz, 2. Aufl., S. 72,. 73.
aUüeliraeii kaiiu: eines (uti p. oder utrubi) noch vor Beginn des
Pröcesses, und das andere (vindicias dicere) während des Processes.
Diese Bestimmung der Vindicienertheilung haben wir aber mit
Lötmar verwerfen müssen. Auch Lotmar denkt sich diese In-
terdicte später (S. 83, 87 unten; S. 89 oben) und zwar gleich-
falls um der Vindicienertheilung willen; allein er um deswillen,
weil „die Vindicienertheilung . . für Schutz des Besitzes . . während
des Petitoriums sorgt" und die Sorge überflüssig gewesen wäre,
wenn gleichzeitig ein Rechtsmittel bestanden hätte, das gleich
den ii. ubi p. und ntrubi für den Schutz des Besitzes in und
ausser dem Processe sorgte (S. 89). Aber auch dieser Bestim-
mung der Vindicienertheilung können wir nicht zustimmen. Zwar
ist nicht zu zweifeln-, dass der Praetor für den Besitz, den er
constituirte , a^^ch nachlier seine auctoritas interponirte^''); allein
zu zweifeln ist, dass er ihn constituirte, um ihn mit seiner auc-
toritas zu umgeben. Denn war es dem Praetor um das Schützen
zu thuu, so bot ihm der Besitz, den der Beklagte, nach Lotmar,
Ja stets haben musste, Gelegenheit genug; wozu darum einen Be-
sitz erst eigens constituiren? Galt aber, so wie wir meinen, keiner
als Besitzer, so wird es bei Constituirung des Besitzes sich doch
wohl darum gehandelt haben,. Einen für die Zeit des Proeesses
zum Besitzer zu machen; die Beschützung des also constituirten
Besitzes war Folge, nicht Zweck der Constituirung oder Vindi-
cienertheilung. Lotmar bemerkt zwar, dass der Praetor auch
einem Anderen als dem gegenwärtigen Besitzer habe die Vindicien
zusprechen können, etwa Demjenigen, der ihm mehr den Eindruck
des Bigenthümers machte, u. s. f. (S. 89 unten); allein da hätte
die Vindicienertheilung eben diesen Zweck gehabt — einen An-
deren als den gegenwärtigen Besitzer als Besitzer zu constituiren — ;
der Schutz dieses neuen Besitzes wäre wieder blosse Folge ge-
wesen. Zu dem Allem sind aber auch unsere Interdicte ja nicht,
zum Schutze des Besitzes, sondern zur Besitzesregulirung „auf-
87) vgl. Lotmar, S. 88,
- 134 —
gestellt" worden. — Wir unsererseits legen Werth darauf, dass
in geschichtlicli sicherer Zeit etwas der Vindicienertheilung Aehn-
liches ausser im interdictum. uti possidetis und utrubi nicht vor-
kommt; dass in sicherer Zeit also wohl da, wo das Besitzverhältniss
noch unentschieden ist, und eben darum und darüber jene Inter-
dicte Platz greifen, eine der Vindicienertheilung in legis actio s.
ähnliche . interimistische Besitzesconstituirung stattfindet^^), dass
dagegen nirgends, wo ein interdictum retinendae possessionis be-
reits Platz gegriffen hat, oder der Besitz ohnedies entschieden
ist, eine Besitzesconstituirung vorkommt. Weder in der rei vin-
dicatio und Publiciana , noch in den restitutorischen Interdicten
kommt etwas Derartiges vor. Insonderheit für die rei vindicatio
liegt ,keine Spur vor , dass ebenso wie ihr ein interdictum reti-
nenda3 : possessionis voraufgehen, eine Besitzesconstituirung inne-
wohnen könne. Wo um eben deswillen geklagt wird, weil Gegner
Besitzer ist, oder, wenn dies bestritten werden wollte, zuvor mit
dem Interdicte geklagt werden müsste, da schliesst sich an die
Thatsache der Vindication keine Vindicienertheilung oder Besitzes-
constituirung an; denn es ist ein Recht des Besitzes, nicht Aus-
flass erst einer magistratischen Verleihung, dass Beklagter auch
während des Processes im Besitze bleibe^^); anmittelbare Folge
derselben ist ein Cäutionsbefehl an den Beklagten ; denn hat er
gleich die Concession zum Fortbesitze, so bringt es, bei der
Zweifelhaftigkeit des Besitzesrechtes (Eigenthuraes) , doch die
Billigkeit mit sich , dass er jene Concession nicht ohne Auflage,
einer Caution nämlich, habe^*'). Allerdings kann nun diese Auf-
88) — fructus licitatione tantisper in possessione constittiitur — Gaj.
4, 1Ö6.
- 89) Gaj. 4, 89 — interea tibi rem, quse an ad te pertineat dubium est,
poäsidere conceditur — cf. § 4, J. interd. 4, 15 — commodum . . possessionis
in eo est, quod etiamsi res ejus non sit qui possidet, si modo actor non potuerit
suara esse probare, remanet in suo loco possessio
90) Gaj. cit. — aeqiium enim visura est, te ideo quod interea tibi rem etc.
possidere conceditur, cum satisdatjone cavere.
- 135 --
läge, für deu Fäll der Nichtbefolgung, eine „Translation" des
Besitzes auf den Kläger zur Folge haben ^^); allein diese Trans-
lation und jene Constituirung sind zwei verschiedene Dinge ; jene
derivativ, diese originär; diese stets, jene nur unter Umständen
eintretend, namentlich auch für den Fall, dass Kläger gleichfalls
nicht cavirt, ausbleibend^*); diese primä,r, von keinem besonderen
Umstände abhängig, jene secundär durch den Cautionsbefehl und
dessen Nichtbefolgung bedingt. Bestund demnach die langen Jahr-
hunderte des classisehen und späteren Rechtes hindurch keine
magisträtisch - processualische Besitzesconstituirung da wo das
interdictum uti p. oder utrubi vorausgeht, oder wenn der Besitz
streitig wäre, vorausgehen würde, so wird umgekehrt da, wo diese
Constituirung vor Alters Platz griff, eine vorgehende Besitzes-
entscheidung durch das int. uti p. oder utrubi nicht Platz ge-
griffen, eine derartige Besitzesentscheidung mithin überhaupt nicht
stattgefunden haben. Denn nur zur Vorentscheidung über die
Besitzfrage sind diese Interdicte überhaupt aufgestellt worden.
Wo unsere possessorischen Interdicte, da , kann man kurzgefasst
sagen, keine Vindicienertheilung ; wo Vindicienertheilung, da keine,
da also noch keine Interdicte. — Steht dieser Vermuthung ein
gewisses äusseres Ebenmass zur vSeite, so fehlt es ihr auch nicht
an drängender Causalität, wenn die Vindicienertheilung im alten
Vindicationsprocesse nicht minder als im i. uti p. Constituirung
eines annoch unentschiedenen Besitzes war. Denn dann hatte
die Vindicienertheilung in der Unentschiedenheit des Besitzes
ihren einleuchtenden Grund; um deswillen, weil der Besitz un-
eiitschieden war, stellte ihn der Prretor bis dahin, dass entschieden
wäre, wer Besitzer sein solle (im Vindicationsprocesse), oder
wer Besitzer sei (im i. uti p. und utrubi) fest. Innerhalb des
späteren Vindicationsprocesses bestund das Bedürfniss nach solcher
Feststellung nicht mehr ,, weil jetzt durch ein interdictum , oder
91) Paul. E. S. I. tit. XI. § 1.
92) 1, cit. -^ in pari eninj causa potior est pos^essor — ,
- im —
ohne dieses, der Besitz sehou feststund und feststeHen musste.
Im alten Vindicationsprocesse dagegen bestund die Vindicien-
ertheilung, weil ein Bedürfniss darnach bestund, und zwar darum
bestund, weil, da der Besitz bei Vornahme der Vindication un-
entschieden war, und in Ermanglung eines Rechtsmittels zur Ent-
scheidung über den Besitz unentschieden oder — wovon nachher — •
so gut wie unentschieden sein musste.
Unerheblich ist hieneben die Frage, ob die interdicta reti-
nendae possessionis noch während der legis in rem a. s. aufkamen
(Lotmar, S. 83), oder ob sie, in Verbindung mit der in rem actio
per sponsionem und per formulam petitoriam, jene erst ablösten ^^).
Denn sie können mit diesen späteren Vindicationsprocessen noch
während der legis actio aufgekommen sein, ohne dass diese an
ihrem ursprünglichen Charakter etwas einbüsste. Wo der Besitz
streitig war, mochten die Parteien den neu eröffneten Weg be-
treten: mit Interdict zuerst über den Besitz entscheiden lassen
und darnach die moderne, einseitige in rem actio anhängig machen ;
sie konnten aber auch, der alten Gewohnheit folgend, unentschie-
denen Besitzes die Doppelvindication mit legis a. s. anheben. —
Gab es zur Zeit, da die alte Vindication aufkam, noch kein i.
uti p. oder utrubi, so wüssten wir nicht, was es sonst für ein
Rechtsmittel zur Entscheidung der possessionis controversia ge-
geben haben sollte. Ward das i. uti p. und utrubi so künstlich
ersonnen, als wir oben bemerkt haben, dann dürfte zum mindesten
kein einfacheres, directeres Rechtsmittel zu demselben Zwecke
zuvor bestanden haben. Ein einfacheres und directeres Rechts-
mittel aber hätte vor dem künstlichen bestanden, wenn, wie
Lotmar S. 84 beiläufig bemerkt, vor Aufstellung jener Interdicte
der Praetor in eigener Person, auf Grund seines Imperiums, ent-
schieden hätte. An diesen Uebergang vom Einfachen zum künst-
lich Zusammengesetzten ist aber, wie bemerkt, schwer zu glauben.
Und wenn wir sonst nirgends eine prsetorische Besitzesconstituirung
^3) S. das Für und Wider bei den oben Anra, 80 agff. Autoren.
- 137 -
nach vorausgegangener richterlicher Besitzesentscheiduug ex iuter-
dicto antrafen: sollte sich eine prastorischeBesit'zesconstituirunguiit
einer vorausgehenden praetorischen Besitzesentscheidung besser
als mit einer vorausgehenden richterlichen in Einklang setzen lassen?
Mehr noch : kommt es in der älteren Zeit je vor, dass der Magistrat
im richterlichen Sinne des Wortes erkennt? dass seine Cognos-
cirung in etwas anderes ausläuft als in ein Decret , und ist die
Decretirung in Saclien des Besitzes jemals eine sententia gewesen,
wer Besitzer sei, nicht nothwendig eine Verfügung oder ein
Machtspruch^*), wer Besitzer sein solle? War sie, wie wir meinen,
stets ein Machtspruch, dann wäre das prsetorische Decret vor der
Vindication nicht weniger Besitzesconstituirung gewesen, als das in
derVindication — eine Interimsverfügung bis zur Interimsverfügung.
So konnten vor Aufstellung der interdicta uti p. und utrubi
jedenfalls da wo zwischen den Parteien der Besitz streitig war, vor
den Augen des Prsetors keine als Besitzer erscheinen ; da blieb,
weil es ein Rechtsmittel über den Besitz nicht gab, nichts übrig
als um den Besitz zu streiten, sich hiezu beiderseits, als Eigen-
thümer zu legitimiren, und also beiderseits zu vindiciren. Wie
das germanische Recht keinen ,, selbständigen, d. h. von dem
Recht unabhängigen'' Streit um den Besitz kannte ^^), so musste
auch nach altrömischem Rechte der ßesitzesstreit durch Rechts-
streit ausgetragen AA'^erdeu. — Fraglicher ist es, wie der Gang des
Processen da zu denken sei, wo des Gegners Besitz ausser Frage
war? Denkbar aber scheint uns ein doppelter Weg. Möglich
dass es in einem solchen Falle zu gar keiner legis actio sacra^
mento kam. Materiellrechtlich war hier, vorausgesetzt dass dem
Nichtbesitzer Eigenthura zur Seite und durch eben die That-
sache, dass Gegner die Sache besass und vorenthielt, damals Avie
94) vgl. hierüber meine PancM,, 2. Aufl., § 81, S. 258, B. § 91, § 115,
S. 406, Abs. 1, und die Vindicienertheilung als Ausgangspunkt der prsstorischen
Besitzes Verleihungen u. a. bei Bekker, Act., ßd. 2, S. 61.
95) ß. V. Hollweg, der germ.-rora. Civilprocess im Mittelalter, Bd. 1,
S. 40. Anders Heusler, die Gewere, S. 92 u. 94 fg.; vgl, aber hier unten Anni. 110.
— 138 —
heute eiuAusprucli (petitio), Dämlich auf liestitutiöu, begründet.
Der ümstanid , dass uachmals die Klage , welche ohne weiteres
auf Eigenthum hier und Besitz dort gegründet ist, formula pe-
titoria ist und heisst, kann diese materiellrechtliche Grundlage
haben. Bedenkt man ausser der obligatiönenartigen Anlage der
petitio noch den arbiträren Charakter dieses Petitoriums ^''), so
erscheint der Gedanke an eine legis actio per judicis arhitrive^^)
postulationem Wohl nicht zu gewagt, wenn gleich mau diese
legis actio ausser den Theilungs- und Grenzklagen nur noch
reinen iu personam actiones zur Verfügung zu stellen pflegt ^ ^) ; —
Es gibt aber einen Gesichtspunkt, nach welchem auch in diesem
Falle die legis actio sacramento unverändert als statthaft er-
scheinen mochte. Eine Thatsache nämlich, welche wie der Be-
sitz des Gegners vom Kläger nur bestritten zu werden brauchte,
um, weil unentscheidbar , in der Vindication ausser Betracht zu
bleiben, wurde um eben deswillen bei der Vindication leicht-
möglich gar nicht in Betracht gezogen ; zog man sie in Betracht,
und verwies man um ihretwillen zu einem anderen Process, so
lag darin eine Versuchung für den Nichtbesitzer , den Besitz
seines Gegners fälschlich zu bestreiten, und damit die legis a.
sacramento sich zu wahren, — An sich denkbar wäre wohl auch,
dass Beklagter, wenn er sich auf Besitz berief, und dieser un-
angefochten blieb, lediglich zu negiren brauchte , und das Sacra-
mentum blos um dieser Negation willeri einsetzte; allein hie-
gegen spricht einmal der Umstand, dass Gajus bei der legis iu
rem actio s. den Beklagten ohne Unterscheidung der Fälle das-
selbe sagen lässt wie den Kläger, dann aber dass nach seinem
96) §31, J. act. 4, 6; Savigny, Syst., §223, Ij meine Pandd., 2. Aufl.,
§ 87, 3.
97) was schon von Heffter und Jlieist, Versuch einer Gesch. der röm.
Rechtssysteme, S. 36 fg., auch auf die rei vindicatio hezogen worden ist — .
98) Zur generalis nehen der legis a s. wird die legis a. per j. a. v. p.
erhoben von Savigny (Syst., Bd. 5, S. 578) und ihm annähernd von Baron,
Festgabe (vgl. Wach ?u Keller's Civilpr,, 5. Aufl, not. 232, S. 78,,
- 139 —
Berichte diie Viadicieuertheiliiug ebenso allgemein platzgreift ^^),
während sie nur für den Fall streitigen, oder unentschiedenen
und ausser Frage gestellten Besitzes begründet scheint.
Der Process der Virginia kann blosse Sage sein, aber in der That-
sache von willkürlichen, und wenngleich blos interimistischen so doch
verletzenden Vindicienertheilungen ihren geschichtlichen Kern haben .
Derartige Vorkommnisse können im Volke das Verlangen nach ricli-
terlicher Entscheidung der Besitzesfrage erweckt haben. Oder die
Magistratur selbst fand es in ihrem Interesse, so viel als möglich
an den Richter zu überweisen^""). War der Besitz nun aber
Gegenstand einer eigenen richterlichen Prüfung und Entscheidung
geworden, so mochte man fürderhin auch mehr auf ihn baueii
als bisher: einmal das, däss der richterlich entschiedene oder
gegnerischerseits anerkannte Besitz seinem Inhaber bis zur Aus-
tragung der Rechtsfrage verbleiben, und dem Magistrate nur
für den Fall der Nichtcavirung auf Seite des Besitzers, der Ca-
virung auf Seite des Nichtbesitzers, noch eine Verfügung über
denselben (Translation) zustehen solle; dann aber das, dass ein
solcher Besitz Defensivstellung gewähren, d. i. den Besitzer von
der Nothwendigkeit des Gegenangriffs durch Eigenthumsgegen-
behäuptung befreien -solle. So zog das Aufkommen eines Pro-
cesses über den Besitz das Auf kommen eines einseitigen Processes
um den Besitz, der neueren rei vindicatio, nach sich. Aus
dieser ist mit der Duplicität auch das periculum und ' die Vin-
dicienertheilung weggeblieben ; in die interdicta uti p. und utrubi
ist all das, und eine gewisse Präjudicialität ausserdem über-
gegarigen; in ihnen sehen wir den Abglanz des alten Vindi-
catiönsprocesses, nachdem dieser selbst längst untergegangen.
Abgesehen von dem Einen Punkte, dass hier possessionis, dort
rei s. dominii controversia vor sich geht, ist hier und dort
wesentlich alles gleich ; es ist gleich aus dem Einen Grunde weil
99J vgl. Lotmar, § 20.
100) vgl. Keller, Civilpr., § 74. *
~ 140 —
liier wie dort der Besitz nnentscliiederi, oder doch für den Prö-
cess nicht massgebend ist.
Sollte sich unsere Vorstellung von der Geschichte des Vin-
dicationsprocesses bewähren , so hätte sich in diesem allerdings
eine wesenhaffce Veränderung vollzogen; einst eine Vindication
ohne, später eine Vindication nur nach Massgabe des Besitzes!
Gleichwohl könnte man nicht sagen , dass dabei ein Abfall von
alten Grundsätzen , oder ein willkürliches Aufwerfen von neuen
zu Tage getreten sei. Veränderung in den Einrichtungen und
Veränderlichkeit in den Grundsätzen sind zwei verschiedene Dinge.
Die Festigkeit der Grundsätze kann sich inmitte des Wechsels
der Einrichtungen, ja in nichts so sehr als in diesem, bewähren.
Es war ein Fortschritt processualischer Einrichtungen, kein
Wechsel in Grundsätzen, wenn neben der rei eine possessionis
controversia aufkam, und an den entschiedenen Besitz andere
Folgen geknüpft wurden als an den unentschiedenen und unent-
scheidbaren. Es war vielmehr Grundsätzlichkeit als Veränder-
lichkeit, wenn die magistratische Befeitzesconstituirung vor der
richterlichen Besitzesentseheidung sich zurückzog. Das „nisi ante
exploratum fuerit, utrius eorum possessio sit, non potest petitoria
actio institui" ^" ^) , scheint nach unserer -Vindicationsgeschichte
erst im Laufe der Zeit in's Leben gesetzt, bewährt sich bei näherer
Betrachtung aber als ein unwandelbarer, auch in der legis actio
unserer Auffassung nie verrathener Gedanke. Petitoria actio (in
der Einer vom Anderen die Sache herausverlangt) ist undenkbar,
bevor feststeht, dass Beklagter den Besitz habe oder als Besitzer
zu erachten sei; die alte Vindication war aber keine petitoria
actio, überhaupt keine Anspruchsklage, soudern eine Praejudicial-
klage, welche eine petitio (rei et fructuum) nur möglicherweise
(wenn der Sieger nicht zum Besitzer constituirt worden war) und
nur mittelbar (durch prsedium obligatio) nach sich zog. Weit
entfernt von Worten und Werken, mit denen die Sfiche vom
löl) ^ 4, J. interd, 4, 1q,
— 141 —
Oegner begehrt würde, sind die beiderseitigen Vindicationen Hand-
lungen , in denen die Sacbe von den Vindicanten mimittelbar
(nicbt erst vom Gegner) in Anspruch, genommen, und zwar als
in den Besitz und das Eigenthum desselben zugleich (Gewere?)
gehörig behandelt wird. Bestund für den Fall, da Kläger den
Besitz seines Gegners anerkannte, legis actio per J. a. v. p, , so
fand hier petitoria actio ganz in Gemässheit jenes Grundsatzes
statt; denn diese legis actio ist eine petitoria actio, und der
Besitz auf Seite des Beklagten steht fest ; der natürliche Gedanke
hatte dann seine altcivile Bewährung gefunden ^>^^j. Bestund legis
actio per j. a. v. p. für diesen Fall nicht, so fand der Grundsatz
erst in der in reoi actio per sponsionem und per formulam pe-
titoriani seine Bethätigung; allein abgewichen von ihm war man
auch zuvor nicht ; denn eine petitoria actio hatte es dann zuvor
gar nicht gegeben. Von Abnormität und Anomalie kann nicht
die Rede sein, wenn eine Vindication, welche zwar dominii con-
troversia, aber keine petitio war, gegen einen Dritten ging, welcher
zwar in Wirklichkeit vielleicht Besitzer war, allein entweder be-
strittenen Besitz hatte, oder doch nicht als Besitzer betrachtet
werden konnte. — —
Die Besitzerrolle ist nicht das Einzige, was Lotmar aus
dem materiellen Rechte gegen die Contravindication bisheriger
AuJBFassung in's Feld führt, allein das Einzige, was so zu sagen
capitis qusestionem mit sich führt. Der alte Vindicationsprocess
muss selbst anders gewesen sein, als man ihn sich bisher vorzu-
stellen pflegte, wenn der Angriff aus der Besitzesrolle abgeschlagen
werden soll; mit den anderen Angriffen (§ 2) verhält es sich um-
gekehrt; der alte Vindicationsprocess kann so gewesen sein, wie
man ihn sich bisher vorstelltje, indessen es mit dem übrigen aus
der späteren Zeit entnommenen Angriftsmaterial vor Alters leicht
eine andere Bewandtniss hatte. Allerdings kann der blosse De-
102) — quia et civilis et naturalis ratio facit, xit aliua possideat, et
ftlius a possidente petat. § 4, J. cit.
— 142 —
tentor die Sache nicht sein nennen;, aber ist der Satz, dass der
blosse Detentor mit Vindication. belangt werden könne, nicht
erst der Zeit der einseitigen in rem actio angehörig, und selbst
in dieser noch controvers gewesen ^''^)? — So wenig als der De-
tentor kann der. Auetor die Sache sein nennen; allein dem Be-
klagten verschlug es nichts, ob jener anstatt, oder nur -neben ihm
(mit auctoritatis interpositio, durch ,,auctor sum") in den Process
eintrat ; entschädiget ist er noch nicht, weder in dem einen,
noch in dem anderen Falle. Die Möglichkeit einer unmittelbaren,
der auctoritatis actio überhebenden Entschädigung lag auf einem
anderen Funkte; der Auetor konnte prass werden, sowohl sacra-
menti als litis et vindiciarum, . wenn diese seinem Schützling zu-
fielen. - Auch das Hauskind kann die Sache nicht sein nennen;
kann eben darum aber auch nicht besitzen , also selbst in der
späteren Periode nur als Detentor belangt werden, Einfecher konnte
ursprünglich nur belangt werden, wer Besitzer und Eigenthümer
war oder sein konnte, d. i. der Vater. — Härter ist es, dass der
lucrative Erbschaftsbesitzer vor vollendeter Usucapion die Erb-
schaft nicht sein nennen, rechtschaffener Weise also, scheint es,
vom Besitze abtreten musste, sobald sich Jemand zur hereditatis
controversia meldete. Hiegegen bietet die gewöhnliche Auffassung
des alten Vindicationsprocesses keine Abhilfe. Allein mehr als
eine Unebenheit läge hierin nicht, zudem nur eine gegen den
1 u er ativen Erbschaftsbesitzer, — Endlich kann auch der Theil-
eigenthümer nur seinen, nicht auch den anderen und von einem
Anderen angesprochenen Theil der : Sache sein nennen. Allein
hieraus entspringt,- wenn wir recht sehen, für die gemeine Mein-
ung keinerlei Verlegenheit. Kann der Theileigenthümer sich gegen
den Vindicanten seines (des verklagten Theileigenthümers) eigenen
Theiles nicht mit blosser Negation helfen , so wird er es um so
103) l. 9, D. r. V. 6, 1 — quidara tarnen, ut Pegasus, eam solam pos-
sessionem putaverunt hanc aotionem complecti , quae locum habet in interdicto
uti p. vel utrubi — .
— 143 —
weniger in Betreif des anderen, ilira fremden Theiles können, und
zu können brauchen. —
Der Punkt, auf dem uns der alte Vindicationsproeess anders
gewesen zu sein scheint, als man ihn sich vorzustellen pflegt,
und von dem aus wir in obigem denn auch Lotmar's Angriff
abzuwehren gesucht haben, ist der Besitz und die Besitzerrolle.
Hiefür ist' nebenher schon oben^"*) insofern auf den altdeutschen
Process Bezug genommen worden, als auch in ihm die Trennung
von Possessorium und Petitorium noch nicht vollzogen ist. Eine
weitergehende Unterstützung dafür, dass im Zusammenhange mit
dieser alten Processeseinheit der Besitz damals seine nachmalige
Rolle noch nicht gespielt hat , würde der deutsche Process dar-
bieten, wenn wir z. ß. dasjenige, was La band '^'•^) aus dem alt-
sächsischen Rechte über die Klagen um Immobilien entnimmt,
ohne weiteres hieher beziehen dürften. Denn ihm ,,ist im deutscheu
,, Process um Grundstücke der Besitz für sdie Vertheilung der Partei-
„rollen nicht massgebend" (S. 157). ,, Diese Processe haben . .
,, einen Charakter der Duplicität, wie ihn Geldschuld-Processe und
„Processe um Mobilien niemals haben können. Beide Parteien
,, suchen dem Gerichte gegenüber theils den thatsächlichen Besitz
,,des streitigen Rechtes, theils den rechtmässigen Erwerb desselben
,,darzuthun , ohne dass die Parteirollen specifisch von einander
,, geschieden sind" (S. 156). Nicht minder ermuthigend klingt
es, wenn Andere sich zur Erhärtung des Satzes, dass in der Klage
um Mobilien und Immobilien blosses Läugnen des Besitzers und
Beklagten nicht zum Beweise des Klägers , sondern zur Verur-
theilung des Brsteren führe, auf die Volksrechte berufen, und da
der Beklagte auch in diesen ,,vindicirt", von Contravindication
reden "'^). Indessen bemerkt an einer anderen Stelle Laban d
104) S. 137, Anm 95.
105) Die vermögensr. Klagen nach den sächsischen ßechtsquellen tles
Mittelalters. 1869.
106) z. B. B. V. Ho 11 weg, germ.-roman, Proc, Bd. 1, S. 40 und 53;
- 144 -
selbst, ^ dass ,,die im thatsäehlichen Besitz befindliche Partei ihr
Besitzrecht zu erweisen" habe, wenn sich ,, zwei Parteien gegen-
über stehen, von denen jede behauptet, das streitige Gut gehöre
ihr" (S. 171). Darnach würde der Besitz wiederum nicht beweis-
frei machen; allein umgekehrt würde er beweispflichtig machen,
also zwar eine ganz andere Rolle spielen , als im Justinianischen
Rechte, allein immerhin eine Rolle spielen. Was aber nach dieser
Fassung als eine mit dem Besitz verbundene Beweis last erscheint,
ist nach einer anderen, auf die Eigenthümlichkeit der germanischen
Beweismittel gegründeten Ansicht*^''), ,,die die meisten Anhänger
hat"^°^), Beweisrecht; so dass also der Besitz im germanischen
Processe nicht minder als im römischen ein Vortheil wäre, nur
dass dieser hier vom Beweise befreit, während er dort zu dem-
selben berechtiget ^°^). Zu Gunsten der Irrelevanz des Besitzes
im römischen Sacramentsprocesse kann man sich hiernach auf
den germanischen Process nicht, oder doch nichts weniger als
sicher berufen. Selbst dafür, dass im altrömischen Process ein
Entscheid über den Besitz nicht stattgefunden habe, erhalten wir
aus dem germanischen Processe keinen völlig sicheren Halt. Wo der
Besitz processualisch relevant ist, da sollte, möchte man meinen,
•auch eine Entscheidung des allenfalls zweifelhaften Besitzes, es
sei nun in einem eigenen Vorverfahren, oder incidenter, rein und
entschieden, oder in „keineswegs markirter" Weise, vielmehr
,, vermischt mit der Rechtsfrage"^*^) Platz gegriffen haben. Doch
Löning, der Vertragsbruch im d, Eecht, 1876, S. 60, Anm. 10 ; So hm,
Process der lex salica, S. 92: „Der Besitzer, welcher nicht zu contravindi-
ciren vermag, verliert die Sache ohne Weiteres". Besonders Planck, das
Recht zur Beweisführung, § 2 (Zeitschr. f. deutsches Eecht, Bd. 10, § 13. 1. 2.
107) Planck, a.a. 0. S. 206.
108) Laband, a. a. 0. S. 166; Heusler, die Gewere, S. 72.
109) vgl. Heusler a. a. 0. S. 73, wiewohl er selbst auf den nur „ne-
gativen Werth" der Gewere (des Besitzes) hinauskommt, „dass sie vom Nach-
weis des Titels befreit, solange derselbe nicht Seitens der Gegenpartei durch
eine erhebliche Thatsache in Zweifel gesetzt ist", S. 87. Planck, a.a. 0.§ 13. 1.
110) Heusler, a. a. 0. S. 94 unten, S. 105; s. dagegen B. v. Holl-
- 145 -
wäre es vielleicht nicht ungermanisch, dass eben diese Entscheidung
den Parteien selbst verblieb, d. h. dass wer bei zweifelhaftem
Besitze den Gegner nicht verdrängen wollte, ihm eine auch noch
so unrechte Gewere einräumen, und also wider ihn als Besitzer
klagen musste. Dem wäre das Formular: malo ordine (injuste)
possides nicht ungünstig.
Anstatt des Besitzes ist aber vielleicht ein anderer Punkt
des germanischen Processes werth, bei der Betrachtung des rö-
mischen in's Auge gefasst zu werden. Im germanischen Processe
wird ursprünglich nicht schlechthin um des Besitzes, sondern um
des unrechten Besitzes willen geklagt, insoferne nicht rein
in rem, sondern zugleich in personam, und in Verbindung hiemit
nur unter Busse und Wedde geklagt, die der Beklagte verliert,
weil er mit Diebstahl, Gewalt etc. besitzt, der Kläger aber daran
setzt, weil er den Gegner vielleicht fälschlieh beschuldigt. Hieran
reiht sich später die schlichte Klage, in der ohne den VorAvurf
des Unrechts , hin wider auch ohne Busse und Wedde geklagt
wird^'^). Dieser schlichten Klage gleicht die römische in rem
actio der classischen Zeit, indem sie sich lediglich am Besitze des
Gegners stösst, und nur im Rechte des Klägers, in keinem Un-
rechte des Beklagten beruht, auch sine periculo verläuft. Ob
nun die in rem actio sacramento nicht gleichfalls in der Unrechts-
beschuldigung einen Gegensatz und Wendepunkt zu der späteren
in rem "actio hat? Freilich ginge die Unrechtsbeschnldigung hier
erst gegen die Vindication (quando tu injuria vindicavisti), nicht
gegen die etwa vorhergegangene Besitzesanmassung; der Grund,
weshalb auch Beklagter vindiciren muss, bliebe derselbe, den
wir oben vermuthet haben: Streitigkeit oder Irrelevanz des Be-
sitzes; der Grund, weshalb beide setzen müssen, wäre der Vor-
wurf schuldhafter Vindication an den Beklagten. Lotmar wäre
weg, a. a. 0. S. 58: „ — darüber geben weder die Gesetze noch die Urkunden
dieser Zeit sicheren Aufschluss".
111) vgl. B. v. Hollweg, a. a. 0. S. 48 fgg.
Bi'iiix, Gontravindioatioii. 1
- 146 '.-
dann insoweit- im Reclite , als er auf das injuria vindicavisti
grösseren Nachdruck legt, als zuvor gescliali ; vielleicht auch noch
weiter darin, dass er in diesem Vorwurf nicht blos das Motiv,
sondern auch den Gegenstand oder Stichpunkt der Provocation
sieht, wornach denn auch eine Wette, und Eine Wette und
Eine Provocation vorläge. Allein die Eigenthumsbehauptung
wäre gleich wol eine beiderseitige, die Contravindication immerhin
Eigenthumsgegenbehauptung.
Mag sich aber auch dieser Vergleichungspunkt als eitel er-
weisen, und also der ,,Analogieen des altdeutschen Rechts'^ die
da für den Vertheidiger der bisherigen Contravindication „tröstend
wirken" ^^^), kein Pluralis sein: Ein Umstand des altdeutschen
Processes scheint an sich feststehend zu sein und für den alt-
römischen sicher verwerthet werden zu können: dass gegen die
Klage um Immobilien wie Mobilien blosses Läugnen nichts hilft ^^^).
Was im altdeutschen Processe aus irgend einem Grunde gegolten
hat, kann , aus irgend einem , vielleicht anderen , Grunde auch
im altrömischen gegolten haben. Die Möglichkeit der bisherigen
Contravindication ist durch den deutschen Process legitimirt.
112) Wach, in den Berichtigungen und Nachträgen zu der 5. Auflage
von Keller's Civilpr. (zu S. 62).
113) s. oben Anm. 106. Laband, a. a. 0. S. 171.
Verlag von GbristJaii KaisoF in Miincheii.
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Gescliäfts-Aufgabe der Gerichte des Königr. Ba,yern in bürgerl,
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